Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43a Grundpflichten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-4 (4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-5 (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-6 (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-7 (7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-8 (8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Wird zitiert von 649 Entscheidungen zu § 43a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 06.10.2016 – 10 O 219/16
- BVerfG, 03.07.2003 – 1 BvR 238/01Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten; hier: Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 37
- BGH, 23.07.2019 – VI ZR 307/18Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Auskehrung der vom Prozessgegner geleisteten ZahlungenZitiert von 46
- BGH, 12.05.2016 – IX ZR 241/14Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; nachteilige Maßnahmen für den Mandanten im GebühreninteresseZitiert von 20
- BGH, 17.09.2020 – III ZR 283/18Berücksichtigung von Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz; Vertretung widerstreitender Interessen bei anwaltlicher Berufsausübung: Dieselbe Sache, Hinweis- und Aufklärungspflicht; Befreiung von VerschwiegenheitspflichtZitiert von 10
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 – 2 AGH 7/20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – StB 45/26Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung: Voraussetzungen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und der groben Pflichtverletzung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 08.06.2026 – 12 U 48/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 43a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 43a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.