Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43a Grundpflichten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 606
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Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 06.10.2016 – 10 O 219/16
- BVerfG, 03.07.2003 – 1 BvR 238/01Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten; hier: Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 33
- BGH, 23.07.2019 – VI ZR 307/18Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Auskehrung der vom Prozessgegner geleisteten ZahlungenZitiert von 44
- BGH, 12.05.2016 – IX ZR 241/14Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; nachteilige Maßnahmen für den Mandanten im GebühreninteresseZitiert von 20
- BGH, 17.09.2020 – III ZR 283/18Berücksichtigung von Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz; Vertretung widerstreitender Interessen bei anwaltlicher Berufsausübung: Dieselbe Sache, Hinweis- und Aufklärungspflicht; Befreiung von VerschwiegenheitspflichtZitiert von 9
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 45/26Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung: Voraussetzungen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und der groben Pflichtverletzung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-3 (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-4 (4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-5 (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-6 (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-7 (7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43a#abs-8 (8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.