§ 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/37#abs-1 (1) Wird infolge der Anwendung eines Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/37#abs-2 (2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/37#abs-3 (3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 37 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stendal, 14.01.2025 – 21 O 83/23Zitiert von 2
- LG Memmingen, 20.08.2024 – 21 O 83/23
- LG Memmingen, 19.08.2024 – 35 O 348/23Arzneimittelhaftung: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen behaupteter Impfschäden nach Corona-Schutzimpfung; kein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Memmingen, 16.08.2024 – 33 O 638/23
- LG Frankfurt am Main, 14.02.2024 – 2-12 O 264/22
- LG Würzburg, 16.09.2025 – 14 O 2300/24 Hei
Zuletzt entschieden
- OLG München, 13.08.2025 – 1 U 3021/24 e
- LG Aschaffenburg, 29.07.2025 – 13 O 86/24
- LG Aschaffenburg, 29.07.2025 – 13 O 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 GenTG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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02.11.2000 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I 1478)
BGBl. 2000 I S. 1478
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.