Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-1 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-2 (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-3 (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-4 (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 20.217 Entscheidungen zu Art 19 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 – 1 S 512/19Gebührenerhebung für die Vollstreckung eines Platzverweises: Keine Abhängigkeit von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 – 1 S 1865/20Keine Klagebefugnis von Stifternachkommen zur Geltendmachung von Rechten einer aufgehobenen Stiftung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20Strafbarkeit der "groben Störung" einer Versammlung im Rahmen einer Gegendemonstration (§ 21 Alt 3 VersG <RIS: VersammlG>) verfassungsgemäß - Beschränkung des Zitiergebots des Art 19 Abs 1 S 2 GG auf vorhersehbare Grundrechtseinschränkungen - Versammlungsfreiheit schützt grds auch "störende" Gegendemonstrationen - Sprungrevision steht Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht grds entgegenZitiert von 3
- BVerfG, 03.03.2025 – 1 BvR 1491/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasnetzbetreibers gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung (Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gem § 9 Abs 3 S 1 ARegV) - ua zur Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher UnternehmenZitiert von 11
- BVerfG, 31.05.2011 – 1 BvR 857/07Zur Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Verweisung auf untergesetzliche Regelwerke zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und zur Bindungswirkung ihrer Auslegung durch die vollziehende GewaltZitiert von 255
- BVerfG, 27.10.1999 – 1 BvR 385/90Verwaltungsprozessrecht: Unvereinbarkeit der Regelung über die Verweigerung der Aktenvorlage im Verwaltungsprozess mit Art. 19 Abs. 4 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 229
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.