Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 19

Stand: 10.06.2019

Bund18.989 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-1 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-2 (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-3 (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/19#abs-4 (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art 18 Art 20