§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/5#abs-1 (1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/5#abs-2 (2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 5 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 19.12.2017 – 5 K 903/16.NW
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 – 6 B 10500/16Zitiert von 5
- LG Landshut, 30.08.2024 – 24 O 2720/22
- OLG Koblenz, 18.09.2024 – 5 U 1139/23Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2019 – 6 A 10136/18.OVGZitiert von 1
- BVerfG, 26.04.2000 – 2 BvR 1881/99Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 3 U 14/25
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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