§ 78 Anwaltsprozess
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.264
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 – 9 UF 238/18
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 73/20Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Fachanwalts in eigener SacheZitiert von 3
- BGH, 12.07.2012 – VII ZB 9/12Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die Beitrittserklärung des NebenintervenientenZitiert von 14
- KG, 11.07.2023 – 5 W 69/23Zitiert von 3
- OLG Köln, 01.03.2012 – 15 W 78/11Zitiert von 1
- BGH, 13.01.2003 – AnwZ (B) 59/01
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – III ZB 37/24, III ZB 38/24, III ZB 37 - 38/24
- BGH, 09.07.2026 – III ZB 36/26
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78#abs-1 (1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78#abs-2 (2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78#abs-3 (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78#abs-4 (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.