§ 21 Zulassungspflicht
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/21#abs-1 (1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/21#abs-2 (2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/21#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/21#abs-3 (3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/21#abs-4 (4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.
Wird zitiert von 561 Entscheidungen zu § 21 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.03.2026 – 3 C 2.24Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
- VG Köln, 14.10.2014 – 7 K 368/13Zitiert von 7
- BGH, 14.04.2011 – I ZR 129/09Apothekenrecht: Erlaubnis zum bundesweiten Versand selbst hergestellter Defekturarzneimittel - InjektionslösungZitiert von 6
- BGH, 16.04.2015 – I ZR 130/13Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie über die Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Zulassungsfreiheit für im Apothekenbetrieb herstellte Arzneimittel - Weihrauch-Extrakt-KapselnZitiert von 10
- OVG NRW, 22.09.2016 – 13 A 2378/14Zitiert von 13
- OVG Schleswig, 10.08.2023 – 3 LB 11/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 13 A 1617/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Feststellungsklage gegen den Prüfbericht einer amtlichen Untersuchungsanstalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 15.07.2026 – 9 B 1330/23Fehlen drittschützender Wirkung einer behördlichen Produktklassifizierung nach dem Medizinproduktegesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 245/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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25.05.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I 946)
BGBl. 2011 I S. 946
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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