§ 84a Auskunftsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2026 – VI ZR 335/24Ansprüche einer gegen das Coronavirus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den ImpfstoffherstellerZitiert von 8
- BGH, 12.05.2015 – VI ZR 328/11Auskunftsverfahren zur Vorbereitung von Ersatzansprüchen aus Arzneimittelhaftung: Darlegungs- und Beweislast des geschädigten Verwenders; Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung über Tatsachen betreffend den Inhalt des Auskunftsanspruchs; Erheblichkeit des Einwandes der Nichterforderlichkeit der AuskunftZitiert von 31
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- BGH, 12.05.2015 – VI ZR 63/14Arzneimittelhaftung eines Anbieters eines Generikums mit dem Wirkstoff Allopurinol: Voraussetzungen und Inhalt eines Auskunftsanspruchs eines durch Nebenwirkungen geschädigten PatientenZitiert von 6
- OLG Bamberg, 08.04.2024 – 4 U 15/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 19.08.2021 – 26 U 62/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – VI ZR 362/24
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 46/25Zitiert von 1
122 Entscheidungen zu § 84a AMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84a AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/84a#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/84a#abs-2 (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.