Rechtsprechung / LG Hagen / 3. Zivilkammer / 2026

LG Hagen Beschluss vom 04.08.2026 – 3 T 110/26

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHA:2026:0804.3T110.26.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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3 T 110/26 109 IN 68/20 Amtsgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 08.10.2020 hat das Amtsgericht Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 121 d. eA.).

Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 22.145,19 EUR nebst Auslagen gem. § 8 Abs. 1 InsVV mit 5.314,85 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 32.677,45 EUR.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Vergütung auf insgesamt 23.032,97 EUR netto bzw. 27.409,23 EUR brutto festgesetzt.

Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung eine zu berücksichtigende Masse in Höhe von 70.120,59 EUR zu Grunde, § 1 Abs. 1 InsVV. Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde ihm eine Vergütung von 17.658,44 EUR bewilligt. Nach der Auslagenbegrenzungsregel setzte das Amtsgericht den Betrag für die Auslagen (§ 8 InsVV) in Höhe von 5.279,53 EUR fest und billigte dem Beschwerdeführer für insgesamt 22 Zustellungen die Zustellungskosten in Höhe von 77,00 EUR zu. Den beantragten Zuschlag um den Faktor 0,25 hat das Amtsgericht Hagen nicht gebilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Festsetzungsbeschluss vom 20.05.2026 (Bl. 555 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 03.06.2026, die sich insbesondere gegen die Absetzung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsVV richtet. Hilfsweise führt der Beschwerdeführer Gesichtspunkte an, die bei einer geringeren Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung vom 23.07.2026 verwiesen (Bl. 635 ff. d. eA.).

Der Beschwerde hat das Amtsgericht Hagen unter dem 17.06.2026 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich sind die Form- und Fristregelungen der § 4 InsO iVm § 569 ZPO gewahrt. Die Beschwer von über 300,00 EUR ist erreicht, § 567 Abs. 2 ZPO.

2.

Allerdings ist die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.06.2026 unbegründet.

Gemäß § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter, der sein Amt seit dem 06.10.2020 ausübt, Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Das Amtsgericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß den bestehenden Vorschriften korrekt berechnet: Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 InsVV, der daraus folgende Regelsatz der Vergütung bestimmt sich nach § 2 InsVV.

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch das Benennen von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer gerechten Vergütung im Einzelfall, wobei die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände nur beispielhaften Charakter haben und nicht abschließend sind.

Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher ist eine Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im Einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht geboten. Es kommt vielmehr auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (BGH, Beschluss vom 24.07. 2003 - IX ZB 607/02; BGH, Beschluss vom 11.05. 2006 - IX ZB 249/04, ZVI 2006, 409 ). In Rechtsprechung und Literatur haben sich Fallgruppen herausgebildet, für die allgemein anerkannt ist, dass die Vergütung bei bestimmten Konstellationen entsprechend zu erhöhen ist (vgl. hierzu Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., 2019, § 3 Rz. 39), wobei auch in diesen Fällen die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend ist, sondern es letztlich auf eine Gesamtwürdigung aller Faktoren ankommt (BGH ZVI 2006, 409 , s. auch amtliche Begründung zu § 3 InsVV). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu bedenken, dass eine hohe Vergütung des Verwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, aber andererseits der Verwalter eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt. Insoweit ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (Haarmeyer/Mock, a. a. O., § 3 Rz. 8). Ferner muss die Abweichung vom Normalfall so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 26. 09. 2013 - IX ZB 246/11; LG Münster Beschluss vom 22.07.2022 - 5 T 1570/21).

Gemessen an diesen Kriterien hält die Kammer die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung für angemessen.

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters auf 27.409,23 EUR brutto festgesetzt.

Das Amtsgericht hat den von dem Insolvenzverwalter beantragten Zuschlag in Höhe von 25 % zur Regelvergütung zutreffend abgesetzt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand findet bereits in der erhöhten Regelvergütung seinen angemessenen Ausgleich. Denn die von ihm erzielte erhebliche Mehrung der Insolvenzmasse um 47.573,43 EUR (67 %) hat die Berechnungsgrundlage der Vergütung entsprechend erhöht und sich damit vergütungssteigernd ausgewirkt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19; BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 24 zum vorläufigen Insolvenzverwalter). Zuschläge nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO, § 3 InsVV dienen lediglich dem Ausgleich eines Tätigkeitsmehraufwands, soweit dieser nicht schon durch die infolge der Massemehrung gestiegene Regelvergütung kompensiert wird  (BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - IX ZB 10/22). Ein Zuschlag kommt demgemäß im Grundsatz nur in Betracht, wenn eine Massemehrung nicht eintritt oder so gering ausfällt, dass der zusätzliche Aufwand des Verwalters durch die erhöhte Regelvergütung nicht hinreichend ausgeglichen ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07).

Vorliegend hat das Amtsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung und der vorgenommenen Vergleichsrechnung rechtsfehlerfrei angenommen, dass der durch den Insolvenzverwalter dargelegte Mehraufwand vollständig durch die infolge der erfolgreichen Verwertung und Massemehrung gestiegene Regelvergütung erfasst wird und daher ein weitergehender Zuschlag nicht gerechtfertigt ist (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 05.01.2018 - 1 T 26/18).

3.

Auch die von dem Insolvenzverwalter im Übrigen hilfsweise angeführten Gesichtspunkt, für den Fall einer geringeren Berechnungsgrundlage, führen zu keiner abweichenden Beurteilung und rechtfertigen insbesondere keine Erhöhung der Vergütung.

a)

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfung und außergerichtliche Verfolgung eines Geschäftsführerhaftungsanspruch nach § 43 GmbHG rechtfertige einen Zuschlag, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Prüfung, Geltendmachung und Bewertung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer gehören zu den typischen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und sind mit der Regelvergütung abgegolten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeitsumfang, einschließlich der Korrespondenz mit dem Bevollmächtigten des Geschäftsführers und der abschließenden Entscheidung, von einer gerichtlichen Durchsetzung abzusehen - überschreitet den üblichen Pflichtenkreis weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Ein außergewöhnlicher, zuschlagsrelevanter Mehraufwand ist daher nicht ersichtlich. Der Umstand, dass diese Anspruchsverfolgung letztlich nicht zu einem Massezufluss geführt hat, rechtfertigt ebenfalls keinen Zuschlag.

b)

Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung eines Zuschlags vorträgt, er habe die sich aus dem Jahresabschluss per 31.12.2019 ergebenden Restforderungen gegenüber dem Gesellschafter außergerichtlich und im Anschluss gerichtlich geltend gemacht, hierfür die für die Beantragung von Prozesskostenhilfe notwendigen Daten zusammengestellt sowie die für die Erhebung einer schlüssigen Klage erforderlichen Unterlagen für die von ihm beauftragten Rechtsanwälte vorbereitet und geltend macht, bereits die Vorbereitung eines Klageverfahrens unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe entspreche nicht mehr dem eines Regelverfahrens und rechtfertige einen Erhöhungsfaktor, vermag dies einen nicht zu begründen.

Die geschilderten Tätigkeiten bewegen sich ebenfalls im Rahmen des typischen, vom Insolvenzverwalter im Regelverfahren zu erbringenden Aufgabenspektrums bei der Durchsetzung von Masseforderungen und stellen keinen qualitativ oder quantitativ erheblich überdurchschnittlichen Sonderaufwand dar.  Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zuschläge auf die Regelvergütung als Ausnahmeinstrument und damit als ultima ratio konzipiert sind und nur bei einem deutlich herausgehobenen Mehraufwand in Betracht kommen, nicht aber zur Abgeltung solcher Tätigkeiten, die dem Leitbild des Regelverfahrens typischerweise zugeordnet sind (AG Hannover, Beschluss vom 24.03.2023 - 909 IN 1106/10 - 3).

Die vom Beschwerdeführer als zusätzlich hervorgehobenen Tätigkeiten stellen deshalb keine qualifizierte Abweichung vom gedanklichen Normalfall dar, die als Sonderaufgaben zu bewerten wären. Ein Zuschlag setzt nach der Rechtsprechung vielmehr konkret dargelegte, in Umfang oder rechtlicher resp. tatsächlicher Schwierigkeit erheblich überdurchschnittlichen Mehraufwand voraus, der über die übliche Prüfung und Verfolgung solcher Ansprüche hinausgeht (AG Hannover, Beschluss vom 24.03.2023 - 909 IN 1106/10 - 3). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, ein außergewöhnlicher Umfang der Ermittlungen oder eine sonstige atypische Erschwernis werden vorliegend nicht in nachprüfbarer Weise aufgezeigt. Allein der Hinweis, dass diese Arbeiten mit einem Aufwand verbunden sind, reicht nicht aus (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 05.09.2013 - 2 T 36/13; LG Offenburg, Beschluss vom 05.01.2018 - 1 T 26/18). Im Übrigen ändern die mit der Vorbereitung eines PKH-gestützten Klageverfahrens verbundenen Arbeitsschritte an der insolvenzrechtlichen Einordnung nichts, da die Prüfung der Erfolgsaussichten, die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und die strukturierte Aufbereitung des Sachverhalts gerade die typischen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bilden und nicht als außergewöhnliche, zuschlagsfähige Mehrbelastung zu qualifizieren sind

Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer auch hinsichtlich des Gesichtspunktes, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch der Masse gegen den geschäftsführenden Gesellschafter aus der Rückführung der Kontokorrentlinie ermittelt, außergerichtlich geltend gemacht und nach Ausbleiben der Zahlung, Klage beim Landgericht unter der Voraussetzung von Prozesskostenhilfe erhoben, zu dem Ergebnis, dass dieser selbst bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer dargelegten geringeren Berechnungsgrundlage keinen Erhöhungsfaktor rechtfertigt. Entsprechendes gilt ebenfalls für die Prüfung der Steuerberaterhaftung sowie der Prüfung möglicher Ansprüche gegen die Lebensversicherung. Denn nach der vom Amtsgericht vorgenommenen Vergleichsrechnung übersteigt die durch die Massemehrung eingetretene Erhöhung der Regelvergütung den Betrag, den der Verwalter ohne Massemehrung mit dem begehrten Zuschlag erreicht hätte. Damit ist der durch die Prüfung, Verfolgung und Durchsetzung der anspruchsbegründenden Sachverhalte entstandene Mehraufwand bereits durch die erhöhte Regelvergütung angemessen abgegolten. Ein zusätzlicher Zuschlag würde zu einer unzulässigen Doppelvergütung führen (vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2016 - 67g IN 184/07).

c)

Entsprechendes gilt für den Anfechtungsanspruch gem. § 133 InsO. Bei der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsansprüchen handelt es sich um die ureigene Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, diese Ansprüche zu überprüfen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 22.07.2020 - 20 T 11/20; LG Aurich, Beschluss vom 09.09.2025 - 7 T 48/25; LG Offenburg, Beschluss vom 05.01.2018 - 1 T 26/18). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe auch das vom Liquidator vereinnahmte Honorar außergerichtlich geltend gemacht, nach Ausbleiben einer Zahlung Klage, unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, beim Landgericht erhoben sowie hierfür erforderliche wirtschaftliche Daten ermittelt und Unterlagen zusammengestellt, rechtfertigt dies die Erhöhung der Vergütung nicht. Die Ausführungen genügen den dargelegten Anforderungen nicht. Die Kammer vermag zwar anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen, ob angesichts des Aufwandes, der offenbar nach dem Dafürhalten des Insolvenzverwalters bestehe, in qualitativer Hinsicht nicht mehr von einer Tätigkeit auszugehen ist, die noch den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters zugerechnet werden kann. Es fehlt insoweit an Ausführungen, die die Kammer in die Lage versetzen können, den diesbezüglichen Schwierigkeitsgrad der entfalteten Tätigkeit tatsächlich zu beurteilen (vgl. zu den Anforderungen Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 8 Rn. 25 ff.). Insbesondere der pauschale Verweis darauf, dass Ansprüche nach § 133 InsO zu prüfen gewesen seien, genügt nach Auffassung der Kammer nicht, weil auch diese Ansprüche nicht per se im Nachweis „schwierig“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind. Weil demnach nur relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle als Regelaufgabe in Betracht kommen, müssen die Ausführungen des Insolvenzverwalters regelmäßig aufzeigen, welchen konkreten Schwierigkeiten er sich gegenübergesehen hat. Hieran fehlt es. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Bewertung der Vorbereitung und Einleitung des Prozesskostenhilfeverfahrens verwiesen, die gleichermaßen für die vorliegend geltend gemachte Tätigkeit gelten.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Durchsetzung der Haftungsansprüche nach § 64 GmbHG sowie der damit einhergehenden Auseinandersetzung mit der Argumentation der Gegenseite keine andere Bewertung. Insbesondere kann dahinstehen, dass die Führung von Vergleichsgesprächen mit einem gewissen Mehraufwand verbunden gewesen ist. Dieser überschreitet nicht das Maß dessen, was bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung derartiger Ansprüche regelmäßig anfällt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zugleich Rechtsanwalt ist und die von ihm erbrachten Tätigkeiten dem Grunde nach auch nach dem RVG hätten abgerechnet werden können, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dahingehend auch keinen außergewöhnlichen Mehraufwand dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - IX ZB 10/22; LG Dortmund, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 T 109/21).

d)

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche nicht auf externe Rechtsanwälte übertragen, sondern mit eigenem Personal und damit ohne entsprechende Belastung der Insolvenzmasse durchgeführt, rechtfertigt einen weiteren Zuschlag auf die Regelvergütung nicht. Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist befugt, Aufgaben, die ein nicht anwaltlicher Verwalter typischerweise einem Rechtsanwalt übertragen würde, entweder einem externen Rechtsanwalt zu überlassen und die hierdurch entstehenden Gebühren aus der Masse zu entnehmen oder diese Aufgaben selbst wahrzunehmen und hierfür eine gesonderte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 InsVV aus der Masse zu entnehmen. Diese Konstellation eröffnet dem Verwalter indes lediglich ein Wahlrecht der vergütungsrechtlichen Zuordnung, nicht aber die Möglichkeit, ein und denselben Arbeitsaufwand doppelt, einmal über Gebühren nach dem RVG und ein weiteres Mal über einen Zuschlag zur Regelvergütung, abzurechnen. Soweit der Verwalter besondere, anwaltstypische Aufgaben bereits (ganz oder teilweise) auf seine eigene Kanzlei bzw. externe Rechtsanwälte übertragen und die hierdurch angefallenen Vergütungen aus der Masse oder durch Dritte erhalten hat, ist der damit abgegoltene Mehraufwand vergütungsrechtlich verbraucht und kann nicht nochmals im Wege eines Zuschlags nach § 3 InsVV berücksichtigt werden.

4.

Ergänzend weist die Kammer, ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens tragend wäre, darauf hin, dass die Frage, ob dem Insolvenzverwalter für nach  § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen ein Anspruch auf Auslagenerstattung bereits ab der ersten Zustellung oder erst ab der elften Zustellung zusteht, in Rechtsprechung und Literatur weiterhin umstritten ist. Während das AG München in einem vielbeachteten Beschluss vom 01.04.2022 - 1513 IK 297/21 - eine Kostenerstattung bereits ab der ersten Zustellung bejaht und den in Nr. 9002 KV GKG angelegten Wertungswiderspruch nicht zulasten des Insolvenzverwalters gelöst wissen will,  vertreten andere Gerichte die Auffassung, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz in entsprechender Anwendung der Nr. 9002 KV GKG erst ab der elften Zustellung besteht (AG Hannover, Beschluss vom 03.01.2022 - 904 IK 40/21-3, ZInsO 2022, 547; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, § 14 Rn. 49; Kübler/Prütting/Bork/Stoffler, InsVV, Stand 5/21, § 4 Rn. 10a; NK-GK/Janssen, 3. Aufl 2021, InsVV § 4 Rn. 4a; Stephan/Riedel, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 6; § 8 Rn. 46; HambKomm/Forster, 9. Aufl. 2022, § 4 Rn. 38; AG Dresden, Beschluss vom 24.01.2022 - 549 IK 920/21; AG Hamburg, ZVI 2022, 86, 87; AG Leipzig, Beschluss vom 21.12.2021 - 401 IK 351/21; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 14.02.2022 - 3b IK 26/21 Lu; AG Norderstedt, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 65 IK 27/21; AG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2022 - 86h IK 35/21, ZVI 2022, 86 und AG Potsdam, Beschluss vom 27.01.2022 - 6.50 IK 110/21, NZI 2022, 239).  Diese Sicht orientiert sich insbesondere an dem eindeutigen Wortlaut der Verweisungsnorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV, der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181) sowie dem mit der Neuregelung verfolgte vergütungsrechtliche Gesamtkonzept und überträgt die in Nr. 9002 KV GKG vorgesehenen Freigrenze für die ersten zehn Zustellungen auch auf den insolvenzrechtlichen Kontext.

Die Kammer neigt dieser letztgenannten Auffassung zu. Sie trägt dem Wortlaut sowie dem gesetzgeberischen Willen in überzeugender Weise Rechnung und gewährleistet eine systematische Kohärenz zwischen den kostenrechtlichen Vorschriften des GKG und den vergütungsrechtlichen Regelungen der InsVV.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der von der Kammer vertretenen Auffassung lediglich für die über die ersten zehn hinausgehenden zwölf Zustellungen einen Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 42,00 EUR (12 x 3,50 EUR) beanspruchen könnte. Da allein der Insolvenzverwalter Beschwerde eingelegt hat, steht der ihm vom Insolvenzgericht zugesprochenen höheren Erstattung jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen. Es verbleibt daher insoweit bei der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 06.05.2004 - IX ZB 349/02; LG Dresden, Beschluss vom 22.06.2022 - 5 T 722/21).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf der Differenz der beantragten Vergütung zur festgesetzten Vergütung (so auch LG Offenburg, Beschluss vom 05.01.2018 - 1 T 26/18).

III.

Gründe, gem. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten bereits der ersten Zustellung umstritten ist, stellt dies vorliegend keinen Zulassungsgrund dar. Diesbezüglich fehlt es aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes an der Entscheidungserheblichkeit für die von der Kammer zu treffende Entscheidung (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 574 ZPO, Rn. 10).

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