Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 1 Berechnungsgrundlage
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 192
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 85/19Vergütung des Insolvenzverwalters: Anspruch auf eine Mehrvergütung bei freihändiger Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks; Vereinbarung eines Kostenbeitrags für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse; Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung
- BGH, 29.03.2007 – IX ZB 153/06Zitiert von 7
- BGH, 24.05.2005 – IX ZB 6/03Zitiert von 18
- BGH, 14.12.2000 – IX ZB 105/00Zitiert von 16
- BGH, 11.11.2021 – IX ZB 38/20Vergütung des Insolvenzverwalters: Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei geleistetem Verfahrenskostenvorschuss des Schuldners aus seinem insolvenzfreien VermögenZitiert von 1
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 104/05Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten nur bei erheblicher Befassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- LG Aurich, 09.09.2025 – 7 T 48/25
- AG München, 08.07.2025 – 1509 IN 2728/23Zitiert von 1
- LG Fulda, 22.04.2025 – 5 T 63/25
192 Entscheidungen zu § 1 InsVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/1#abs-1 (1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/1#abs-2 (2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen: