Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen3.696 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-1 (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-3 (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 566 § 568