§ 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-1 (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-3 (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Wird zitiert von 3.833 Entscheidungen zu § 567 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 09.06.2015 – 4 WF 46/15
- BGH, 25.02.2015 – XII ZB 242/14Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines EhescheidungsantragsZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 – 6 W 43/23Zitiert von 1
- BGH, 20.02.2020 – I ZB 45/19Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts im Rahmen der Unterstützung bei BeweisaufnahmeZitiert von 6
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 142/15Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen BeschwerdeZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 4 WF 33/14
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.08.2026 – 4 W 37/26Einstweiliger Rechtsschutz im Parteienrecht: Bindungswirkung einer Verweisung durch das Amtsgericht während des Abhilfeverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – I ZB 6/26Schiedsverfahren: Zulässigkeit der Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren; keine analoge Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 567 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.