§ 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3.696
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 09.06.2015 – 4 WF 46/15
- BGH, 25.02.2015 – XII ZB 242/14Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines EhescheidungsantragsZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 – 6 W 43/23Zitiert von 1
- BGH, 20.02.2020 – I ZB 45/19Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts im Rahmen der Unterstützung bei BeweisaufnahmeZitiert von 6
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 142/15Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen BeschwerdeZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 4 WF 33/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2026 – IX ZB 48/25
- LG Hagen, 20.05.2026 – 3 T 76/25Zitiert von 1
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
3.696 Entscheidungen zu § 567 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 567 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-1 (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/567#abs-3 (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.