Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/5#abs-1 (1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/5#abs-2 (2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 5 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 303/05Zitiert von 12
- BGH, 29.09.2022 – IX ZA 10/22Vergütung des als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters: Aufgabenübertragung an eines externen Rechtsanwalt; Vergütung für besondere SachkundeZitiert von 1
- BGH, 07.05.2020 – IX ZB 29/18 · Vergütung des SonderinsolvenzverwaltersZitiert von 6
- BGH, 29.09.2011 – IX ZB 112/09Insolvenzverwaltervergütung: Rechtmäßigkeit des Abzugs der Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde von der BerechnungsgrundlageZitiert von 3
- BGH, 11.11.2004 – IX ZB 48/04Insolvenzverwaltervergütung: Pflicht zur Angabe beauftragter Fachleute im Festsetzungsantrag und Befugnis des Insolvenzgerichts zur Prüfung der Notwendigkeit der Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BAG, 08.05.2003 – 2 AZB 56/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Münster, 20.05.2026 – 5 T 135/26
- AG Hagen, 20.05.2026 – 109 IN 68/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.