Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV

§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde

Stand: 10.06.2019

Bund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/5#abs-1 (1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/5#abs-2 (2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4 § 6