Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 198/05Zitiert von 5
- BGH, 22.07.2004 – IX ZB 161/03Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen des Insolvenzverwalters aus der Staatskasse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LG Hannover, 10.10.2025 – 11 T 29/24
- AG Ludwigshafen am Rhein, 14.02.2022 – 3b IK 26/21 Lu
- AG Potsdam, 27.01.2022 – 6.50 IK 110/21
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 62/15Insolvenzverwaltervergütung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein GläubigerinformationssystemZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Detmold, 19.12.2025 – 01 T 6/25
- LG Detmold, 19.12.2025 – 1 T 6/25
- OLG Düsseldorf, 23.06.2025 – 12 W 15/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/4#abs-1 (1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/4#abs-2 (2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/4#abs-3 (3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.