§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/133#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/133#abs-2 (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/133#abs-3 (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/133#abs-4 (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Wird zitiert von 983 Entscheidungen zu § 133 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 15.07.2021 – 4 U 67/18
- OLG Karlsruhe, 24.06.2008 – 8 U 186/07Zitiert von 1
- BAG, 29.01.2014 – 6 AZR 345/12(§ 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen)Zitiert von 52
- BGH, 03.03.2022 – IX ZR 78/20Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei vom Schuldner erkannter Zahlungsunfähigkeit; Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes bei Sanierungsversuch des Schuldners mit Inanspruchnahme eines Sanierungsberaters; Anfechtbarkeit der Zahlungen an den Sanierungsberater; Benachteiligungsvorsatz bei drohender Zahlungsunfähigkeit; Sanierungsberater als nahestehende Person; Einforderung des Rechtsanwaltshonorars ohne Berechnung mit näheren AngabenZitiert von 28
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 980/11Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - HalteprämieZitiert von 45
- OLG Stuttgart, 21.01.2009 – 9 U 109/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 04.05.2026 – 12 U 42/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 133 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 654)
BGBl. 2017 I S. 654
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.