Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 2 Regelsätze
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/2#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/2#abs-2 (2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Wird zitiert von 251 Entscheidungen zu § 2 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 4/21Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Mindestvergütung in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen PersonZitiert von 1
- BGH, 14.12.2017 – IX ZB 101/15Vergütung des Insolvenzverwalters: Kürzung der Mindestvergütung im Wege eines Abschlags; Ermäßigung der Mindestvergütung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Durchschnitt der massearmen Verfahren als Maßstab; Mindestvergütung des Treuhänders als untere GrenzeZitiert von 8
- BGH, 15.01.2004 – IX ZB 96/03Insolvenzverwaltervergütung: Verfassungswidrigkeit der Mindestvergütung für ab 1. Januar 2004 in masselosen Verfahren bestellte Verwalter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BGH, 04.12.2014 – IX ZB 60/13Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach den Regelsätzen trotz GeldentwertungZitiert von 12
- BGH, 17.09.2020 – IX ZB 29/19Insolvenzverwaltervergütung: Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung aufgrund der GeldentwertungZitiert von 4
- LG Kiel, 18.04.2006 – 13 T 237/05
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Hagen, 20.05.2026 – 109 IN 68/20Zitiert von 1
- LG München II, 10.09.2025 – 14 T 10892/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.