Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 64 (weggefallen)
Stand: 01.01.2021
Für § 64 GmbHG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 538 Entscheidungen zu § 64 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.06.2020 – 4 U 134/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 – I-17 U 152/08
- LG Stuttgart, 13.06.2008 – 15 O 228/07Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.07.2018 – 4 U 93/16Zitiert von 9
- OLG Hamm, 25.01.2023 – 8 U 153/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.06.2009 – 14 U 137/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 57/25Geschäftsführerhaftung: Erstattungspflicht für nach Eintritt der Überschuldung geleistete Zahlungen bei Weiterleitung zweckgebundener Darlehensmittel an Konzerngesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 17.06.2026 – 8 U 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
BGBl. 2020 I S. 3256 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.