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AG Hagen Beschluss vom 20.05.2026 – 109 IN 68/20

Rechtspfleger · ECLI:DE:AGHA:2026:0520.109IN68.20.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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BESCHLUSS§

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts F. unter HRB N01 eingetragenen A., W.-straße, N02 F., gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn C., X.-straße, N02 F.

Insolvenzverwalter: K., N.-straße, N03 F.

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

17.658,44 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

5 374,53 €

Zwischensumme

23.032,97 €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 23.032,97 €

4.376,26 €

Endbetrag

27.409,23 €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe§

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 08.10.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).

Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 17.658,44 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 5 Gläubigern auf 1.000,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Wegen der näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.02.2026 verwiesen.

Durch den Insolvenzverwalter wurde ein vergleichsweise moderater und in derartigen Fällen durchaus üblicher Zuschlag i.H.v. 25 Prozent der Regelvergütung angesetzt. Der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin fordert eine Absetzung und bestreitet den dargelegten Mehr- und Sonderaufwand. Da er durch den Insolvenzverwalter umfänglichst in Anspruch genommen wurde, ist das hinter dem Absetzungsantrag stehende Interesse augenfällig. Jedoch hält der Antrag einer gerichtlichen Überprüfung aus nachfolgenden Gründen weitestgehend stand:

Durch die Verfolgung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurde die Insolvenzmasse um 47.573,43 Euro (452,24€ + 5.630,98€, 33.093,89 + 8.396,32€) und damit um 67 Prozent gemehrt. Dies führt zu einer höheren Berechnungsgrundlage und damit auch zu einer höheren Regelvergütung i.S.v. § 2 Abs.1 InsVV.

Bei der Bemessung von Zuschlägen, bei denen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führt, ist regelmäßig zu berücksichtigen, in welchem Umfang diese Tätigkeit bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und dadurch gemäß § 2 Abs. 1 InsO zu einer höheren Regelvergütung geführt hat. Ist damit die Tätigkeit des Verwalters angemessen entgolten, bedarf es i.d.R. keines Zuschlags, da anderenfalls eine doppelte Honorierung erfolgen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11).

Der BGH fordert in ähnlichen Fallkonstellationen wie der Betriebsfortführung oder der Verfolgung von Anfechtungsansprüchen eine Vergleichsrechnung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2008, IX ZB 141/07; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11).

Folgende Vergleichsberechnung wäre daher vorzunehmen:

Aufgrund der höheren Berechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter eine Regelvergütung von 17.716,15 Euro beantragt.

Ohne die Massemehrung und unter Zugrundelegung einer Insolvenzmasse i.H.v. 23.371,63 Euro hätte sich die Regelvergütung auf 9.348,65 Euro belaufen. Damit hat sich die Verfolgung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer für den Insolvenzverwalter bereits über die höhere Berechnungsgrundlage und durch eine um 8.367,50 Euro höhere Vergütung ausgezahlt.

fiktive Regelvergütung ohne Verfolgung der Ansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer

8.367,50€

Abstrakt angemessener Zuschlag 25 % hierauf

2.091,88€

= Zielvergütung

10.459,38€

tatsächliche Regelvergütung

17.716,15€

= notwendiger Zuschlag in €

0,00€

Wenn also - wie vorliegend - die Erhöhung der Vergütung denjenigen Betrag übersteigt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag verlangen könnte, ist der beantragte Zuschlag grundsätzlich nicht zu gewähren. Denn der Insolvenzverwalter darf vergütungsmäßig nicht bessergestellt werden, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ausschließlich in den Fällen, in denen eine Massemehrung nicht zu einer angemessenen Erhöhung der Vergütung führt, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz ausgleicht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11).

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der dargelegte Mehraufwand ist nach obiger Berechnung bereits hinreichend durch die Mehrung der Insolvenzmasse abgegolten. Eines Zuschlags bedarf es nicht.

Zutreffend ist zwar der Einwand des Insolvenzverwalters, dass sich die Vergütung auch dann nach der erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet hätte, wenn er - in zulässiger Weise - einen Rechtsanwalt mit der abschließenden Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer beauftragt und dessen Vergütung aus der Masse entnommen hätte. Nimmt er diese Aufgaben selbst wahr, steht es ihm frei, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 InsVV aus der Masse zu entnehmen.

Ausweislich des Schreibens vom 16.03.2026 ist jedoch ein Teil der Rechtsverfolgung auf die Kanzlei des Insolvenzverwalters übertragen worden. Die hierdurch angefallenen Rechtsverfolgungskosten wurden durch den Liquidator vollständig ausgeglichen, weshalb dieser Aufwand ebenfalls angemessen vergütet wurde. Bei der Zuschlagsermittlung konnte der entsprechende Mehraufwand somit unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund kann im Rahmen einer Gesamtschau insgesamt die Auffassung vertreten werden, dass der über die Regeltätigkeit eines Insolvenzverwalters hinausgehende Mehraufwand angemessen abgegolten wurde und es eines Zuschlags nicht bedarf.

Ob ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent grundsätzlich angemessen wäre, war nicht mehr zu überprüfen und konnte folglich dahinstehen.

Vorsorglich und zur Begegnung eines nicht unwahrscheinlichen Rechtsmittels ist bereits jetzt festzustellen, dass selbst im Falle der Berücksichtigung eines Zuschlags von 110 Prozent (9.204,25 Euro), eine Festsetzung aufgrund der erheblichen Massemehrung ausscheiden müsste. Dies gilt unabhängig davon, ob unterschiedliche Zuschlagstatbestände (Anfechtung, Geschäftsführerhaftung pp.) aufgeführt worden wären.

Dem Antrag, einen Abschlag vorzunehmen, war hingegen nicht stattzugeben.

Gem. § 2 Abs.2e InsVV ist ein Abschlag auf die Vergütung insbesondere dann vorzunehmen, sofern die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnis z.B. dann, wenn der Schuldner lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen grundsätzlich ebenfalls durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können. Der Abschlagstatbestand ist dabei in jedem Verfahren zu beachten, das die Voraussetzungen für eine schriftliche Durchführung i.S.d. § 5 Abs. 2 InsO erfüllt. Eine entsprechende Konstellation kann sich daher auch in einem Regelinsolvenzverfahren ergeben (vgl. MüKoInsO/Riedel, 5. Aufl. 2025, InsVV § 3 Rn. 61-63).

Vorliegend konnte das Verfahren schriftlich durchgeführt werden. Die Anzahl der Gläubiger war unbeträchtlich. Die Vermögensverhältnisse sind jedoch im Rahmen der vorstehenden Ausführungen nicht als überschaubar einzustufen. Auch ist die Höhe der Verbindlichkeiten nicht gering.

Da die Abschlagstatbestände kumulativ vorzuliegen haben, war von einem Abschlag abzusehen. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich vorliegend durchaus um ein eher unterdurchschnittliches Regelinsolvenzverfahren handelte, dessen Schwerpunkt sich eindeutig auf die Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gesellschafts-Geschäftsführers konzentrierte.

Unter diesem Gesichtspunkt kann im Rahmen einer Gesamtschau festgestellt werden, dass die festgesetzte Vergütung - auch nach Absetzung des Zuschlags - nicht unangemessen niedrig ausfällt.

Die der Vergütungsberechnung zugrunde gelegte Insolvenzmasse i.H.v. 65.818,70 Euro war nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des Vorsteuerabzugs an die Masse zurückfließende Umsatzsteuer ist hinsichtlich der Berechnungsgrundlage regelmäßig miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13). Aufgrund der Absetzung des Zuschlags reduziert sich die zu erwartende Umsatzsteuer jedoch auf 4.301,89 €.

Die Berechnungsgrundlage beträgt somit 70.120,59 Euro. Hieraus folgt eine Regelvergütung i.H.v. 17.658,44 Euro.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Insolvenzverwalter/in nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Besonderer Nachweisungen bedarf es insoweit nicht.

Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Folgende Berechnung ist somit vorzunehmen:

Grundsatz:

Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung. Die Pauschale fällt auch für das angefangene, letzte Jahr voll an (Keller in: Kayser/​Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 1. Allgemeine Auslagenpauschale Rn. 13).

Vorliegend sind somit sechs Jahre und damit 65 Prozent der Regelvergütung anzusetzen =

65 Prozent von 17.658,44 € = 11.477,99 €

Auslagenbegrenzungsregel 1:

Die Auslagen dürfen nicht mehr als 250,00 € je angefangenen Monat betragen =

67 Monate x 250,00 € = 16.750,00 €

Auslagenbegrenzungsregel 2:

Insgesamt dürfen die Auslagen jedoch nicht mehr als 30 Prozent der Regelvergütung betragen =

30 Prozent von 17.658,44 € = 5.297,53 €

Der Pauschbetrag war somit - wie geschehen - festzusetzen.

Wird dem Insolvenzverwalter das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10).

Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Zustellungsauslagen konkret erstattet werden können, hat der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) eine konkrete gesetzliche Regelung geschaffen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV wird durch entsprechende Anwendung von KV Nr. 9002 GKG ein einheitlicher Satz von derzeit 3,50 Euro pro Zustellung festgelegt. Die Neuregelung ist gemäß § 19 Abs. 5 InsVV für alle ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren anzuwenden. Der Einwand, dass die ab dem 01.01.2021 geltenden Regelungen für das hier am 12.07.2020 beantragte Verfahren nicht ohne Weiteres gelten, ist somit zutreffend.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch für Verfahren, die zuvor beantragt wurden, ein angemessener Betrag zur Abgeltung der Aufwendungen erstattet werden muss. Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es zwar an einer rechtlich normierten Grundlage mangelt, aber ein angemessener Auslagenersatz im Rahmen einer Einzelfallentscheidung dennoch zuzubilligen ist.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof bereits 2013 einen pauschalen Zustellungsersatz i.H.v. 2,80 Euro für nicht unangemessen hielt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10). Eine Kürzung der geltend gemachten Zustellungsauslagen erscheint daher im Hinblick auf die seit 2013 offenkundig eingetretenen Mehrkosten für Personal und Postdienstleistungen unangebracht. Des Weiteren dürfte ganz grundsätzlich eine Orientierung an KV Nr. 9002 GKG angezeigt sein, da der Gesetzgeber dies ebenfalls für sachgerecht hielt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch in der ab dem 17.12.2019 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes ein Auslagenersatz i.H.v. 3,50 Euro vorgesehen war. Der in Ansatz gebrachte Betrag i.H.v. 3,50 Euro pro Zustellung erscheint daher insgesamt vertretbar und nicht überhöht.

Strittig ist die Frage, ob der Auslagenersatz ab der ersten oder 11. Zustellung zu gewähre ist (vgl. Stoffler in: Prütting/​Bork/​Jacoby (Hrsg.), KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 93. Lieferung 09.2022, § 4 InsVV, Rn. 10).

Durch das Insolvenzgericht F. wird insofern die Auffassung vertreten, dass eine Erstattung ab der ersten Zustellung zugebilligt werden kann (vgl. AG München, Beschluss vom 1. April 2022 - 1513 IK 297/21).

Durch den vorliegenden Akteninhalt sind insgesamt 22 Zustellungen belegt (s. Bl.120f., 122f. und 302f.). Die durch den Insolvenzverwalter angemeldeten Zustellungskosten i.H.v. 77,00 Euro waren daher nicht zu beanstanden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht F. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht F. eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht F., P.-straße, N04 F. einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht F. eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

F., 20.05.2026

Amtsgericht

G.

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