Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 43 Haftung der Geschäftsführer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 533
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.07.2023 – 6 U 1/22 (Kart)
- OLG Brandenburg, 16.01.2019 – 7 U 104/16
- OLG Hamm, 08.03.2023 – 8 U 198/20
- OLG München, 23.01.2019 – 7 U 2822/17
- OLG Köln, 08.03.2001 – 18 U 109/00
- BGH, 29.09.2008 – II ZR 234/07GmbH-Recht: Keine Anwendung der Grundsätze der Sekundärverjährung auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 26.03.2026 – II CC 1/25
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- LG Düsseldorf, 27.01.2026 – 4b O 61/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/43#abs-1 (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/43#abs-2 (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/43#abs-3 (3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/43#abs-4 (4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.