Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/8#abs-1 (1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/8#abs-2 (2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/8#abs-3 (3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Wird zitiert von 195 Entscheidungen zu § 8 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mönchengladbach, 14.10.2003 – 5 T 310/03Insolvenzverwaltervergütung: Keine einschränkende Auslegung der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV bei langer Verfahrensdauer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.10.2012 – IX ZB 242/11Insolvenzverwaltervergütung: Begrenzung des Pauschsatzes für Auslagen in Übergangsfällen
- BGH, 06.04.2006 – IX ZB 109/05Zitiert von 6
- LG Münster, 16.09.2008 – 05 T 141/07
- BGH, 23.07.2004 – IX ZB 257/03Zitiert von 14
- AG Potsdam, 27.01.2022 – 6.50 IK 110/21
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Hagen, 20.05.2026 – 109 IN 68/20Zitiert von 1
- AG Ansbach, 28.01.2026 – 2 IN 196/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.