§ 569 Frist und Form
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.411
Nach Gewicht
- BGH, 05.03.2020 – V ZB 20/19Zwangsversteigerung: Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen ZuschlagsbeschlussZitiert von 7
- OLG Hamm, 29.11.2007 – 8 W 40/07Zitiert von 2
- KG, 11.07.2023 – 5 W 69/23Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- KG, 20.08.2025 – 7 W 23/25
- OLG Saarbrücken, 27.10.2023 – 4 WLw 2/23
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.07.2026 – 6 W 57/26
- OLG Köln, 12.06.2026 – 15 W 55/26
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 1 W 19/26
2.411 Entscheidungen zu § 569 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 569 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/569#abs-1 (1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/569#abs-2 (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/569#abs-3 (3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn