Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 64 Festsetzung durch das Gericht

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund357 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/64#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/64#abs-2 (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/64#abs-3 (3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 63 § 65