§ 64 Festsetzung durch das Gericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/64#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/64#abs-2 (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/64#abs-3 (3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 372 Entscheidungen zu § 64 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2017 – IX ZB 65/16Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses; Umfang der Veröffentlichung; Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung; Verwirkung des BeschwerderechtsZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 09.08.2023 – 3 U 76/22
- LG Frankenthal (Pfalz), 07.03.2012 – 1 T 201/11
- BGH, 20.12.2012 – IX ZB 19/10Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Beschwerdebefugnis eines Dritten nach freiwilliger Übernahme von InsolvenzverfahrenskostenZitiert von 2
- LG Essen, 21.06.2011 – 7 T 716/10Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2018 – 20 VA 16/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Hagen, 20.05.2026 – 109 IN 68/20Zitiert von 1
- LG Detmold, 19.12.2025 – 01 T 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.