§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
Stand: 01.01.2021
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Wird zitiert von 1.308 Entscheidungen zu § 4 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 11.01.2021 – 14 VA 15/20Zitiert von 5
- BGH, 24.11.2022 – IX ZB 11/22Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im InsolvenzverfahrenZitiert von 24
- BayObLG, 21.12.2022 – 102 VA 174/21Zitiert von 4
- BGH, 15.10.2020 – IX AR (VZ) 2/19Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Akteneinsichtsrecht eines Kommanditisten und Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtliches InteressesZitiert von 5
- BayObLG, 18.09.2024 – 102 VA 16/24Zitiert von 2
- BayObLG, 08.04.2020 – 1 VA 132/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 16.06.2026 – 101 AR 91/26 eBestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts: Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen unterlassener Amtsermittlung zur örtlichen Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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