§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/63#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/63#abs-2 (2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/63#abs-3 (3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Wird zitiert von 284 Entscheidungen zu § 63 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2012 – IX ZB 130/10Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstands bei der BerechnungsgrundlageZitiert von 16
- BGH, 07.02.2013 – IX ZB 245/11Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse bei Verfahrenskostenstundung: Beschränkung auf die MindestvergütungZitiert von 5
- AG Essen, 03.11.2014 – 166 IN 155/13Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 – 5 K 1800/19
- BGH, 15.11.2012 – IX ZB 88/09Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Gegenständen mit Aussonderungsrechten; Verkehrswert und Nominalwert; Berechnungsgrundlage bei UnternehmensfortführungZitiert von 11
- BGH, 15.11.2007 – IX ZB 74/07Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Münster, 20.05.2026 – 5 T 135/26
- AG Hagen, 20.05.2026 – 109 IN 68/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 63 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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