Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 14 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14#abs-1 (1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14#abs-2 (2) Der Treuhänder erhält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14#abs-3 (3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 14 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2010 – IX ZB 261/09Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensperiode: Stichtag für die Anwendbarkeit der Neuregelung; Vergleichsberechnung zwischen Regelvergütung und Mindestvergütung; Voraussetzungen eines Zuschlags für jeweils 5 Gläubiger
- LG Mönchengladbach, 07.08.2007 – 5 T 209/07
- LG Saarbrücken, 06.07.2010 – 5 T 80/10
- BGH, 12.09.2002 – IX ZB 39/02Zitiert von 6
- BGH, 19.11.2020 – IX ZB 10/19Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung der durch den Schuldner auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleisteten EinmalzahlungZitiert von 1
- BGH, 08.05.2014 – IX ZB 31/13Insolvenzverwaltervergütung: Subsidiärhaftung der Staatskasse nach Aufhebung einer bewilligten VerfahrenskostenstundungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 – 10 Sa 7/22Zitiert von 1
- AG Fulda, 11.04.2023 – 91 IK 11/21
- BGH, 20.11.2014 – IX ZB 16/14Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der WohlverhaltensphaseZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.