Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 14 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14#abs-1 (1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14#abs-2 (2) Der Treuhänder erhält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/14#abs-3 (3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.