Rechtsprechung / LAG Hamm / 2003

LAG Hamm Beschluss vom 09.05.2003 – 10 (13 ) TaBV 30/02

ECLI:DE:LAGHAM:2003:0509.10.13TABV30.02.00

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Tenor§

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

aufgrund der mündlichen Anhörung vom 09.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

sowie den ehrenamtlichen Richter Sandbothe und die ehrenamtliche Richterin Seuster

beschlossen :

Die Beschwerde des Arbeitgebers und die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Beteiligten streiten darüber, ob die bislang dem Betrieb B3xxxxxxx des Arbeitgebers zugeordneten Service-Mitarbeiter weiterhin zum Betrieb B3xxxxxxx gehören oder ob sie nach diversen Organisationsänderungen nunmehr dem H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zugeordnet werden müssen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_2

Der Arbeitgeber entwickelt und produziert in seinem B6xxxxxxxxx Betrieb mit ca. 470 Mitarbeitern Kassensysteme. Hierfür betreibt er eine bundesweite Serviceorganisation, die von Außendienstmitarbeitern wahrgenommen wird. Im Betrieb in B3xxxxxxx ist ein neunköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller, gewählt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_3

Bis Ende 1996 hatte der Arbeitgeber neben der Hauptverwaltung in B3xxxxxxx für die Serviceorganisation eine Aufteilung in insgesamt vier Regionen (Nord, Ost, West, Süd) vorgenommen, die von vier Serviceleitungen mit vier Serviceleitern geleitet wurde. Die Serviceleiter waren dem Servicedirektor, Herrn L1xxxxx, der wiederum am Sitz der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx arbeitete, unterstellt. Den vier Serviceleitungen waren die einzelnen Standorte zugeordnet worden, bei denen zum Teil eigene Betriebsräte gewählt wurden. Daneben existierten der Betriebsrat für die Hauptverwaltung in B3xxxxxxx und ein Gesamtbetriebsrat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_4

Nach einer Neustrukturierung Ende 1997 existierten neben der Hauptverwaltung B3xxxxxxx, bei der auch die Abteilung "Zentraler Service" angesiedelt war, noch drei Serviceleitungen (Nord/Ost, West, Süd), denen jeweils vier Standorte nachgeordnet waren. Im Zuge dieser Neustrukturierung wurde 1998 für alle Mitarbeiter des Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat in B3xxxxxxx gewählt. Dieser Betriebsrat arbeitet mit der IG Metall zusammen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_5

Anfang 1999 kaufte der Arbeitgeber die Geschäftsanteile der Firma O1xxx GmbH in H2xxxxx zu 100 %.. Bei der Firma O1xxx GmbH waren zu diesem Zeitpunkt ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 60 Arbeitnehmer im Außendienst tätig waren. Auch bei der Firma O1xxx GmbH war 1998 turnusmäßig ein Betriebsrat gewählt worden, der mit der DAG (jetzt: ver.di) kooperierte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_6

Die Firma O1xxx GmbH wurde zunächst in A1x R2xxxx S1xxxxx GmbH umbenannt und sodann im Herbst 1999 rückwirkend zum 01.04.1999 auf den Arbeitgeber verschmolzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_7

Die zu diesem Zeitpunkt noch ca. 40 bei der ehemaligen Firma O1xxx beschäftigten Außendienstmitarbeiter wurden auf die 12 Serviceteams des Arbeitgebers in B3xxxxxxx aufgeteilt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_8

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Region Nord/Ost vom Serviceleiter Herrn H3xxxxxxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in B5xxxx war. Die Region West wurde von dem Serviceleiter Herrn Z1xx geleitet, dessen Arbeitsstätte sich in E1xxx befand. Die Region Süd wurde von dem Serviceleiter Herrn W3xxxx geleitet, dessen Arbeitsstätte in M2xxxxx war. Diesen Serviceleitern waren wiederum verschiedene Teamleiter nachgeordnet, die an unterschiedlichen Standorten der jeweiligen Region tätig waren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_9

Von den Servicetechnikern der ehemaligen Firma O1xxx GmbH, die in die bestehenden Teams eingeordnet wurden, arbeiteten eine Reihe von Servicetechnikern in H2xxxxx.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_10

Seit dem 01.01.2000 gab es unter den drei Serviceleitern nur noch sechs Teams mit jeweils einem Teamleiter. Im Bereich "Service" sind Außendiensttechniker beschäftigt, die zu den Kunden fahren und dort sowohl Hardware- als auch Softwarereparaturen durchführen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_11

Bei der früheren O1xxx GmbH waren die Servicemitarbeiter zentral organisiert. Die Einsatzplanung erfolgte jeweils zentral. Dort meldete der Kunde im Bedarfsfall seinen Bedarf an einen technischen Servicemitarbeiter über ein sogenanntes "Callcenter" an. Das Callcenter leitete den Auftrag direkt an das sogenannte "Dispatch", also die Disposition weiter. Das Dispatch verteilte schließlich die eingegangenen Aufträge in Absprache mit den Teamleitern je nach Ortsnähe und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten an die einzelnen Servicemitarbeiter.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_12

Sowohl das Callcenter als auch das Dispatch unterstehen direkt dem nach H2xxxxx gewechselten Serviceleiter Z1xx.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_13

Die Teamleiter sind hierarchisch zwischen dem Serviceleiter Z1xx und den Servicemitarbeitern anzusiedeln. Zu den Aufgaben der Teamleiter gehört es, für die Kundenzufriedenheit zu sorgen,. sie sind Ansprechpartner für Beschwerden. Darüber hinaus sind sie die disziplinarischen Vorgesetzten der Servicemitarbeiter.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_14

Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden früher zum großen Teil noch über Handynummern angerufen, die auf den jeweiligen Kassen bei den Kunden aufgeklebt waren, wobei der vom Arbeitgeber gewünschte Weg eigentlich der Anruf bei den Regionalcentern gewesen war. Die Servicemitarbeiter des Arbeitgebers wurden über das EDV-Programm SMS-Servicemanagement-System "gesteuert". Nach diesem System konnten die Servicemitarbeiter sich teilweise auch selbst disponieren.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_15

Etwa Mitte des Jahres 2000 war durch den Arbeitgeber die Einführung eines neuen EDV-Systems "Server-Shure" geplant, über das nunmehr sämtliche Servicemitarbeiter zentral disponiert werden sollten, und zwar über das vom Serviceleiter Z1xx geleitete Callcenter in H2xxxxx.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_16

Zum 01.07.2001 wurde die Außendienstorganisation erneut umstrukturiert. Die drei Serviceleitungen mit den verschiedenen Standorten wurden zu einer Serviceleitung, die sich in H2xxxxx befindet, zusammengefasst. Alleiniger Serviceleiter ist nunmehr Herr Z1xx, der von H2xxxxx aus sämtliche Servicetechniker des Arbeitgebers im gesamten Bundesgebiet disponiert. In B5xxxx gibt es keinen Serviceleiter mehr, Herr H3xxxxxxxx ist in den Ruhestand getreten. Auch in M2xxxxx gibt es seither keinen Serviceleiter mehr, der ehemalige Serviceleiter W3xxxx übernahm Aufgaben in der Kundenbetreuung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_17

Der Serviceleiter Z1xx, ausschließlich für den Service zuständig, ist nicht mehr in E1xxx, sondern in H2xxxxx stationiert. Alle Servicetechniker berichten nach H2xxxxx zu Herrn Z1xx. Der Serviceleiter Z1xx hat aber keine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Einstellung oder Entlassung von Servicemitarbeitern.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_18

Vorgesetzter des Serviceleiters Z1xx ist nach wie vor der Servicedirektor, Herr L1xxxxx, der früher in B3xxxxxxx stationiert war. Ob er seine Tätigkeit seit einiger Zeit überwiegend von H2xxxxx aus wahrnimmt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach wie vor ist der Servicedirektor L1xxxxx nicht nur für den Service, sondern auch für den Support und für die Entwicklungen zuständig. Herr L1xxxxx ist Mitglied im Managementteam des Arbeitgebers und Prokurist. Der Servicedirektor L1xxxxx gehört nicht zur Geschäftsleitung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_19

Neben den im Außendienst tätigen Servicemitarbeitern beschäftigt der Arbeitgeber noch sechs Arbeitnehmer, die in sogenannten "Home-Offices" arbeiten. Diese in den Home-Offices beschäftigten Techniker sind Supporter. Sie unterstehen dem Support-Leiter Z2xxxxxx in B3xxxxxxx, dessen Vorgesetzter ebenfalls der Servicedirektor L1xxxxx ist. Weitere Servicemitarbeiter sind auch stationär in B3xxxxxxx tätig, auch deren Vorgesetzter ist der Servicedirektor L1xxxxx.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_20

Im Bereich "Support" sind Techniker beschäftigt, die von ihren Arbeitsplätzen aus im Wesentlichen Software-Fernwartung betreiben und für die Kunden bei Problemen telefonisch als Berater zur Verfügung stehen. Sie unterstützen auch die im Außendienst tätigen Servicetechniker telefonisch, wenn diese vor Ort ein Softwareproblem haben, das sie nicht alleine lösen können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_21

Der Servicedirektor L1xxxxx ist auch Vorgesetzter aller Supportleiter und der Bereiche Logistik und Werkstatt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_22

Nachdem im Betrieb H2xxxxx die Zahl der dortigen Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken war, standen dort außerordentliche Neuwahlen des Betriebsrats an.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_23

Mit Schreiben vom 26.02.2001 (Bl. 12 d.A.) teilte der Arbeitgeber dem antragstellenden B6xxxxxxxxx Betriebsrat u.a. mit:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_24

"Im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratswahl des Betriebes H2xxxxx vertritt der Betriebsrat H2xxxxx die Auffassung, dass die Servicemitarbeiter A2xxx S1xxxxx D3xxxxxxxxx zum Betrieb H2xxxxx gehören, da diese von dort gesteuert werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_25

Dieser Auffassung kann sich die Geschäftsführung anschließen. Die in H2xxxxx ansässigen Supporter sind jedoch dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen, da diese von dort gesteuert werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_26

Wir haben veranlasst, dass entsprechende Listen vom externen Dienstleister vorbereitet werden und dem Betriebsrat B3xxxxxxx und H2xxxxx zur Kenntnis überreicht werden."

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_27

Mit dem in diesem Schreiben erwähnten "externen Dienstleister" ist der Umstand angesprochen, dass der Arbeitgeber in B3xxxxxxx seine Personalverwaltung inzwischen an eine Firma in W4xxxxx o2xxxxxxxxx hatte. Der externe Dienstleister führt Einstellungsgespräche durch, wobei die jeweiligen Abteilungsleiter des Arbeitgebers in die Personalfindung mit einbezogen werden. Sämtliche Arbeitsverträge, auch diejenigen der Servicemitarbeiter, werden von der Geschäftsleitung in B3xxxxxxx unterschrieben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_28

Auf das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.02.2001 erwiderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 13.03.2001 (Bl. 13 d.A.) und vertrat die Auffassung, dass nach der seit 1995 geltenden und auch derzeitigen Organisationsstruktur die Servicemitarbeiter nach wie vor dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen seien; insoweit reklamiere der Betriebsrat B3xxxxxxx weiterhin die Zuständigkeit für die Servicemitarbeiter.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_29

Nachdem der Arbeitgeber auch in der Folgezeit die Rechtsauffassung des Betriebsrates nicht teilte, leitete der Betriebsrat B3xxxxxxx mit dem am 18.05.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein. Die ursprünglich für den H7xxxxxxx Betrieb vom dortigen Wahlvorstand, dem ehemaligen Beteiligten zu 3), angesetzte Betriebsratswahl in H2xxxxx wurde nicht durchgeführt. Ein von Außendienstmitarbeitern des Arbeitgebers eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren - 13 Ga BV 6/01 Arbeitsgericht Hamburg - wurde deshalb für erledigt erklärt (Bl. 72, 283 d.A.).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_30

Inzwischen fanden im Betrieb H2xxxxx im Jahre 2002 turnusmäßige Betriebsratswahlen statt. Sämtliche im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter waren in das Wählerverzeichnis zu dieser Wahl aufgenommen. Der neu gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 4) des vorliegenden Verfahrens, konstituierte sich am 12.06.2002 (Bl. 281 d.A.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_31

Im Laufe des vorliegenden Verfahrens fand auch im Betrieb B3xxxxxxx Anfang des Jahres 2002 eine turnusmäßige Betriebsratswahl statt. An dieser Wahl nahmen ebenfalls sämtliche Servicetechniker teil, zum Teil sind sie in den Betriebsrat B3xxxxxxx, den Antragsteller, gewählt worden. Über die Wirksamkeit dieser Betriebsratswahl in B3xxxxxxx ist inzwischen ein Anfechtungsverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld anhängig, das bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausgesetzt worden ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_32

Für die Servicemitarbeiter im B6xxxxxxxxx Betrieb bzw. im H7xxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers gelten unterschiedliche Betriebsvereinbarungen. In einem weiteren zwischen den Beteiligten anhängigen Beschlussverfahren - 4 (2) BV 57/01 Arbeitsgericht Bielefeld - streiten die Beteiligten darum, wie die Tätigkeiten der Servicetechniker zu verprovisionieren sind.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_33

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der antragstellende Betriebsrat die Auffassung vertreten, sämtliche Servicetechniker seien nach wie vor dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen. Vorgesetzter aller Servicetechniker sei nach wie vor der Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_34

Auf die Änderung der Organisationsstruktur zum 01.07.2001 könne der Arbeitgeber sich nicht berufen, weil es sich insoweit um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele, die mit dem Betriebsrat nicht abgesprochen sei. Verhandlungen über einen Interessenausgleich hätten nicht stattgefunden. Die Zuordnung der Servicemitarbeiter zum H7xxxxxxx Betrieb und ihre Unterstellung unter den Serviceleiter Z1xx stelle eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Da der Arbeitgeber in keinem Fall den Betriebsrat hierzu angehört oder seine Zustimmung eingeholt habe, sei der Arbeitgeber gemäß § 101 BetrVG dazu verpflichtet, diese personellen Einzelmaßnahmen wieder aufzuheben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_35

Der Betriebsrat hat beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_36

1. festzustellen, dass die nachfolgend benannten Servicemitarbeiter als Arbeitnehmer dem B6xxxxxxxxx Betrieb der Beteiligten zu 2) angehören:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_55

19. F3xxx-J8xxx D6xxxxx

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_86

50. H1xxx-D7xxxx J12xxx

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_89

53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_94

58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_95

59. J14xxxxx K9xxxxxxxx

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_102

66. O4xx-E10xx K14xxxxx

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_114

78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_116

80. W5xxxxxx L10xxxxxxx

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_118

82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_168

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung der nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter vom B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_187

19. F3xxx-J8xxx D6xxxxx

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_218

50. H1xxx-D7xxxx J12xxx

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_221

53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_226

58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_227

59. J14xxxxx K9xxxxxxxx

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_234

66. O4xx-E10xx K14xxxxx

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_246

78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_248

80. W5xxxxxx L10xxxxxxx

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_250

82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_300

Der Arbeitgeber hat beantragt,

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_301

die Anträge zurückzuweisen.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_302

Er hat die Auffassung vertreten, die im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter seien seit dem 01.07.2001 dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Serviceleiter und einziger und direkter Vorgesetzter der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter sei für ganz Deutschland Herr Z1xx. Für die Betriebszugehörigkeit sei auf eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung abzustellen. Die Leitung der technischen Servicemitarbeiter im Außendienst erfolge ausschließlich von H2xxxxx aus und unterliege dem Serviceleiter Herrn Z1xx. Der Servicedirektor L1xxxxx sei lediglich der übergeordnete Vorgesetzte.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_303

Durch Beschluss vom 09.01.2002 hat das Arbeitsgericht dem vom Betriebsrat gestellten Antrag zu 1) stattgegeben und den Antrag zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien nach wie vor dem Betrieb in B3xxxxxxx zugehörig. Dass der nunmehr einzige vorhandene Serviceleiter, Herr Z1xx, seinen Sitz in H2xxxxx habe und der Einsatz der Servicetechniker über das Callcenter in H2xxxxx erfolge, ändere hieran nichts. Der Serviceleiter Z1xx verfüge über keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse. Die entscheidenden Befugnisse in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden in B3xxxxxxx getroffen. Das Entscheidungsrecht liege insoweit bei dem Servicedirektor L1xxxxx, der seinen Sitz in B3xxxxxxx habe. Da der Antrag zu 1) begründet sei, sei der Antrag zu 2) unbegründet, eine Versetzung der im Außendienst tätigen Servicemitarbeiter nach H2xxxxx liege nicht vor.

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_304

Gegen den dem Arbeitgeber am 08.02.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 08.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_305

Der Betriebsrat, dem der erstinstanzliche Beschluss ebenfalls am 08.02.2002 zugestellt worden ist, hat hiergegen bereits am 07.03.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.04.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_306

Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die im Außendienst tätigen Servicetechniker seien dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen. Entscheidend sei der Standort des Serviceleiters Z1xx, der unstreitig der Serviceleiter für Gesamtdeutschland sei und sämtliche Außendiensttechniker disponiere. Herr Z1xx sei, so behauptet der Arbeitgeber, der direkte disziplinarische Vorgesetzte aller im Betriebsratsantrag genannten Außendiensttechniker und Teamleiter. Das Arbeitsgericht habe unzutreffenderweise auf den Servicedirektor L1xxxxx abgestellt. Die grundlegenden Angelegenheiten in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden nicht vom Servicedirektor L1xxxxx geregelt. Grundlegende Entscheidungen in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht würden vielmehr von den in England ansässigen Geschäftsführern getroffen. Diese von den Geschäftsführern getroffenen Entscheidungen würden, soweit die im Außendienst tätigen Servicetechniker betroffen seien, vom Servecileiter Z1xx umgesetzt. Der Servicedirektor L1xxxxx besitze kein Letztentscheidungsrecht, dies liege bei den Geschäftsführern in England. Die disziplinarische Führung der Außendienstmitarbeiter liege aber beim Serviceleiter Z1xx.

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_307

Der Arbeitgeber behauptet ferner, der Servicedirektor L1xxxxx sei inzwischen mit Wirkung vom 01.02.2002 von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden. Seither übe er die Funktion des Servicedirektors, auf die das Arbeitsgericht Bielefeld in der angefochtenen Entscheidung abgestellt habe, von H2xxxxx aus aus. Daraus ergebe sich, dass selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nunmehr festzustellen sei, dass die im Antrag genannten Außendiensttechniker dem H7xxxxxxx Betrieb zuzuordnen seien.

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_308

Der Arbeitgeber beantragt,

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_309

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_310

Der Betriebsrat beantragt,

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_311

die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen,

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_312

sowie unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2002 - 3 BV 38/01 - den Arbeitgeber zu verpflichten, die Versetzung folgender Mitarbeiter von B6xxxxxxxxx Betrieb in den H7xxxxxxx Betrieb aufzuheben:

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_331

19. Franz-J8xxx D6xxxxx

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_362

50. H1xxx-D7xxxx J12xxx

365Permalink zu Rn. 365recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_365

53. H4xx-P2xxx K3xxxxxxx

370Permalink zu Rn. 370recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_370

58. H4xx-G2xx K8xxxxxxxxx

371Permalink zu Rn. 371recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_371

59. J14xxxxx K9xxxxxxxx

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_378

66. O4xx-E10xx K14xxxxx

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_390

78. H4xx-J8xxx L8xxxxxxxxx

392Permalink zu Rn. 392recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_392

80. W5xxxxxx L10xxxxxxx

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_394

82. H8xxxxxx-H23xxx M8xxxx

444Permalink zu Rn. 444recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_444

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, die Außendiensttechniker seien dem B6xxxxxxxxx Betrieb zuzuordnen.

445Permalink zu Rn. 445recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_445

Hierzu behauptet er, der Servicedirektor L1xxxxx sei der disziplinarische Vorgesetzte der Außendiensttechniker, er treffe alle Entscheidungen. Ob er zuvor die in England ansässigen Geschäftsführer kontaktiere, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Insbesondere würden Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht, den Außendienst betreffend, vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen. Dies ergebe sich aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vom 01.06.2002 vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff.d.A.). Sämtliche Stiftstücke in Personalangelegenheiten, wie Abmahnungen, Kündigungen etc., würden aufgrund einer Organisationsmitteilung der Geschäftsführung von einem Prokuristen, für den Servicebereich sei dies der Servicedirektor L1xxxxx, und der in B3xxxxxxx ansässigen Mitarbeiterin der externen P5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx I1x GmbH, Frau V2x, unterzeichnet. Der Serviceleiter L1xxxxx treffe Entscheidungen hinsichtlich Abmahnungen und Kündigungen von Kundendiensttechnikern. Herr L1xxxxx sei zuständig für Anträge auf Mehrarbeit für Servicetechniker. Unrichtig sei auch, dass der Servicedirektor L1xxxxx inzwischen von B3xxxxxxx nach H2xxxxx versetzt worden sei. Seine wesentlichen Tätigkeiten übe der Servicedirektor L1xxxxx nach wie vor von B3xxxxxxx aus, er sei etwa zu 80 % seiner Arbeitszeit in B3xxxxxxx anwesend. Im Normalfall sei Herr L1xxxxx nur am Freitag und am Montag in H2xxxxx anwesend, von dienstags bis donnerstags jedoch in B3xxxxxxx. Der Servicedirektor L1xxxxx leite nach wie vor den Servicebereich. Der Serviceleiter Z1xx leite lediglich das in H2xxxxx ansässige Callcenter.

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_446

Der Betriebsrat vertritt ferner die Auffassung, bei einer Zuordnung der Servicetechniker zum H7xxxxxxx Betrieb müsse seinem Antrag zu 2) stattgegeben werden. Insoweit handele es sich nämlich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, die nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig sei. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor. Keiner der beteiligten Betriebsräte sei an dieser Maßnahme beteiligt worden.

447Permalink zu Rn. 447recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_447

Im Übrigen würden die Servicetechniker bei einer Versetzung in den H7xxxxxxx Betrieb auch tatsächlich erhebliche Nachteile erleiden. In B3xxxxxxx gelte etwa hinsichtlich der Provisionierung der Servicetechniker eine andere Betriebsvereinbarung als in H2xxxxx. Die Servicetechniker erlitten bei einer Versetzung nach H2xxxxx erhebliche finanzielle Nachteile.

448Permalink zu Rn. 448recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_448

Der Arbeitgeber beantragt,

449Permalink zu Rn. 449recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_449

die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

450Permalink zu Rn. 450recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_450

Er ist der Auffassung, dass dem Antrag zu 2) des Betriebsrates nicht stattgegeben werden könne, weil es an einer Versetzung der Außendiensttechniker nach § 95 Abs. 3 BetrVG fehle. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liege nicht vor. Der Arbeitsbereich der Außendiensttechniker sei der Gleiche geblieben. Auch die Veränderung des Entgelts stelle keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Eine räumliche Veränderung sei nicht gegeben. In der Zuordnung in die Zuständigkeit des einen oder anderen Betriebsrates liege keine Versetzung. Für die im Antrag genannten Arbeitnehmer werde lediglich ein anderer Betriebsrat zuständig, darin liege die alleinige Änderung.

451Permalink zu Rn. 451recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_451

Im Übrigen sei auch keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gegeben.

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_452

Der H7xxxxxxx Betriebsrat, der Beteiligte zu 4), hat keinen Antrag gestellt.

453Permalink zu Rn. 453recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_453

Die Beschwerdekammer hat im Anhörungstermin vom 09.05.2003 den Servicedirektor L1xxxxx informatorisch angehört. Auf diese Anhörung, so wie sie im Sitzungsprotokoll vom 09.05.2003 (Bl. 345 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

455Permalink zu Rn. 455recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_455

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist ebenso wie diejenige des Betriebsrates unbegründet.

457Permalink zu Rn. 457recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_457

Die vom Betriebsrat B3xxxxxxx gestellten Anträge sind zulässig.

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_458

1. Das Beschlussverfahren ist für die vorliegenden Anträge die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig. Die Beteiligten streiten zum Einen um die Frage, ob die beim Arbeitgeber im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx oder dem Betrieb H2xxxxx zuzuordnen sind. Ferner macht der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99, 101 BetrVG geltend.

459Permalink zu Rn. 459recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_459

2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des antragstellenden Betriebsrates und des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_460

Daneben war der für den Betrieb H2xxxxx inzwischen gewählte Betriebsrat am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 25.06.1981 - AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979). Durch die im vorliegenden Fall begehrte Entscheidung ist auch der in H2xxxxx gebildete Betriebsrat betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob die im Außendienst tätigen Servicetechniker dem H7xxxxxxx Betrieb oder dem B6xxxxxxxxx betrieb zuzuordnen sind. Insbesondere im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 18 Rz. 59; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.). Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt sich auch auf die Zusammensetzung des in H2xxxxx gebildeten Betriebsrates aus.

461Permalink zu Rn. 461recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_461

Demgegenüber hat die Beschwerdekammer den ursprünglich am vorliegenden Verfahren beteiligten Wahlvorstand, der die Betriebsratswahl in H2xxxxx geleitet hat, nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Das Amt eines Wahlvorstandes endet mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates (BAG, Beschluss vom 14.11.1975 - AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 43 und § 29 Rz. 18, vgl. auch: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 71 f. m.w.N.).

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_462

Schließlich mussten auch die sich aus den Anträgen ergebenden Servicetechniker im Außendienst, deren Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig ist, nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt werden. Geht es um die Frage, ob ein bestimmter Personenkreis einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG, Beschluss vom 10.02.1981 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 46). Auch soweit der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzungsmaßnahme beantragt hat, kam eine Beteiligung der Außendiensttechniker nicht in Betracht. Die von einer geplanten Versetzung betroffenen Mitarbeiter sind an einem Beschlussverfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 235).

463Permalink zu Rn. 463recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_463

3. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrates besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Es ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsratswahlen im B6xxxxxxxxx Betrieb und im H7xxxxxxx Betrieb entfallen, noch dadurch, dass die Betriebsratswahl in B3xxxxxxx angefochten ist (BAG, Beschluss vom 25.11.1980 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972, BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 - unter B. I. 2. der Gründe; BAG, Beschluss vom 25.05.1988 - 7 ABR 51/87 - n.v.; BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - n.v.; Fitting, a.a.O., § 18 Ziffern 56 f., 67). Gegenstand eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nicht allein, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen, sondern darüber hinaus gerichtlich klären zu lassen, welchem Betrieb bestimmte Arbeitnehmer zuzuordnen sind, welche Arbeitnehmer zur welchen betriebsratsfähigen Einheit gehören. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für zahlreiche weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (z.B. künftige Betriebsratswahlen, Größe des Betriebsrats, Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats) von Bedeutung.

465Permalink zu Rn. 465recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_465

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Hieraus ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der Beschwerde des antragstellenden Betriebsrates.

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_466

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die im Außendienst beschäftigten Servicetechniker dem Betrieb B3xxxxxxx zuzuordnen sind.

467Permalink zu Rn. 467recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_467

1. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit nach den §§ 7, 9 BetrVG gehören grundsätzlich einerseits ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, das regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag zustande kommen kann, andererseits eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt (BAG, Beschluss vom 18.01.1989 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972 - unter B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. aa) der Gründe; BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer - unter B. II. 1. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 9 Rz. 14 und § 7 Rz. 16; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 7 BetrVG Rz. 2 m.w.N.). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht räumlich definiert. Betriebszugehörig sind auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsorganisation ihres Vertragsarbeitgebers verrichten. Das betrifft vor allem sogenannte Außendienstmitarbeiter. Für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es danach nicht allein und wesentlich auf den räumlich-gegenständlichen Aspekt an, entscheidend ist vielmehr die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, die Anbindung an die betriebliche Organisation in funktionaler Hinsicht. Ob jemand innerhalb einer betrieblichen Arbeitsorganisation steht und damit Arbeitnehmer dieses Betriebes ist, bestimmt sich neben der räumlichen vor allem nach der funktionalen Komponente des zugewiesenen Arbeitsbereichs in Bezug auf den betrieblichen Gesamttätigkeitsbereich. Die Frage nach der funktionalen Zugehörigkeit des Arbeitsbereichs ist wesentlich mit der Verwirklichung des Betriebszwecks verknüpft (Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 163 ff., 165; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 44, 47). Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs muss die Einordnung in den Betrieb nicht stets in tatsächlicher örtlicher Hinsicht erfolgen (BT-Drucks. 14/5741, S. 35).

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_468

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die im Außendienst tätigen Servicetechniker nicht dem Betrieb H2xxxxx, sondern dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in B3xxxxxxx zuzuordnen.

469Permalink zu Rn. 469recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_469

Dass sämtliche im Außendienst beschäftigten Servicemitarbeiter im Wesentlichen vom Callcenter in H2xxxxx aus eingesetzt werden und der disziplinarische Vorgesetzte aller Außendiensttechniker, der Serviceleiter Z1xx, seine Tätigkeit von H2xxxxx aus ausübt, ist insoweit nicht entscheidend. Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs kommt es maßgeblich darauf an, ob und von wo aus der Arbeitgeber mit Hilfe bestimmter Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebes verfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) bb) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. a) aa) der Gründe; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 32; Eisemann, a.a.O., § 5 BetrVG Rz. 23; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 1 Rz. 37; Boemke, ZfA 1998, 285, 310).

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_470

Unter Berücksichtigung des Betriebszweckes des Arbeitgebers kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leitungsapparat für den gesamten Außendienstbereich und damit für alle Servicetechniker letztlich in B3xxxxxxx angesiedelt ist. Zwar erfolgt der Einsatz der Servicetechniker von H2xxxxx aus. Dies ist aber nicht entscheidend. Das Direktionsrecht über die im Außendienst tätigen Servicetechniker liegt nach wie vor beim Servicedirektor L1xxxxx. Dieses Direktionsrecht wird im Wesentlichen von B3xxxxxxx aus ausgeübt. Dass der direkte Fachvorgesetzte der Außendiensttechniker der Serviceleiter Z1xx in H2xxxxx ist, ist allein für die Zuordnung der Außendiensttechniker nicht maßgebend. Die Wahrnehmung der Fachaufsicht ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - unter B. III. 2. b) aa) der Gründe; vgl. auch: BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 47; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 19, 32 m.w.N.). Auch die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern muss am Betriebsbegriff ansetzen. Maßgeblich tatsächliches Zuordnungskriterium ist aber die Entscheidungsunterworfenheit zu einer Leitungseinheit, bei der die wesentlichen der Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten für den oder die betreffenden Arbeitnehmer gefällt werden. Der für die Außendiensttechniker maßgebliche Leitungsapparat, insbesondere für personelle und soziale Fragen, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen, ist jedoch nicht in H2xxxxx, sondern in B3xxxxxxx eingerichtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch die Anhörung des Servicedirektors L1xxxxx vor der Beschwerdekammer hat nichts anderes ergeben. Die maßgeblichen Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung, Vergütungsfragen etc. fallen auch für die Außendiensttechniker letztlich in B3xxxxxxx, nicht im Betrieb in H2xxxxx. Der Umstand, dass die Außendiensttechniker als Ansprechpartner zunächst den in H2xxxxx angesiedelten Serviceleiter Z1xx haben, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Serviceleiter Z1xx auch Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht zunächst veranlasst. Bei einer dezentralisierten Betriebsorganisation kommt es jedenfalls für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht wesentlich darauf an, von wo aus die Fachaufsicht ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der organisatorische Leitungsapparat insbesondere für personelle und soziale Fragen befindet. Dies ist aber für den Bereich der Außendiensttechniker der Betrieb in B3xxxxxxx. Das Weisungsrecht hinsichtlich sämtlicher Außendiensttechniker wird letztlich nach außen hin vom Servicedirektor L1xxxxx ausgeübt (vgl. auch: BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972). Auch dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Arbeitgeber stellt nicht in Abrede, dass Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Abmahnungen, Überstunden, Gehaltsveränderungen etc., zwar vom Serviceleiter Z1xx veranlasst und vorbereitet, jedoch letztlich vom Servicedirektor L1xxxxx getroffen werden. Dies ist zudem durch den vom antragstellenden Betriebsrat vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 235 ff. d.A.) belegt.

472Permalink zu Rn. 472recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_472

Der Antrag des Betriebsrates zu 2) ist unbegründet.

473Permalink zu Rn. 473recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_473

Da sämtliche Servicetechniker weiterhin dem B6xxxxxxxxx Betrieb des Arbeitgebers zuzuordnen sind, liegt keine Versetzung der Servicetechniker im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG in den H7xxxxxxx Betrieb vor.

475Permalink zu Rn. 475recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_475

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

477Permalink zu Rn. 477recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2003-05-09/10-13-tabv-30-02#rd_477

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