Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 1 Errichtung von Betriebsräten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/1#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/1#abs-2 (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Wird zitiert von 580 Entscheidungen zu § 1 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 13.08.2008 – 7 ABR 21/07Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen: Voraussetzungen einer einheitlichen Betriebsführung bei arbeitsteiliger unternehmerischer Zusammenarbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- BAG, 18.01.2012 – 7 ABR 72/10(Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - keine Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung nach § 18 Abs 2 BetrVG - Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr 1 ZPO)Zitiert von 27
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
- BAG, 13.05.2026 – 7 ABR 7/25Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer HauptbetriebZitiert von 1
- BAG, 21.06.2023 – 7 ABR 19/22Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag - UmstrukturierungenZitiert von 16
- LAG Hamm, 13.04.2012 – 10 TaBV 55/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.