Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 1 Errichtung von Betriebsräten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 556
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Nach Gewicht
- BAG, 13.08.2008 – 7 ABR 21/07Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen: Voraussetzungen einer einheitlichen Betriebsführung bei arbeitsteiliger unternehmerischer Zusammenarbeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BAG, 18.01.2012 – 7 ABR 72/10(Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - keine Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung nach § 18 Abs 2 BetrVG - Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr 1 ZPO)Zitiert von 26
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
- BAG, 21.06.2023 – 7 ABR 19/22Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag - UmstrukturierungenZitiert von 16
- LAG Hamm, 13.04.2012 – 10 TaBV 55/11
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/1#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/1#abs-2 (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.