Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- BAG, 19.03.2025 – 4 ABR 35/23Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags - Rechtsschutzinteresse - AntragsänderungZitiert von 7
- BVerfG, 11.07.2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16§ 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigen betreffender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag geboten - Fortgeltungsanordnung mit Übergangsregelung - Sondervotum zum Ergebnis und zur BegründungZitiert von 57
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 – 5 TaBV 1095/23Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 04.06.2025 – 4 TaBV 22/23
- ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 2/25Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" KollisionszeitpunktZitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 4 ABR 12/24Feststellung von Mehrheitstarifverträgen - vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge - Antragserweiterung in der Revisionsinstanz - ausreichende RechtsbeschwerdebegründungZitiert von 1
- BAG, 01.10.2025 – 4 AZR 56/24Verdrängung von Tarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG - Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft - Bestimmtheit von UnterlassungsanträgenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-1 (1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-2 (2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-4 (4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.