Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-1 (1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-2 (2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/99#abs-4 (4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

§ 98 § 100