Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 29 Einberufung der Sitzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/29#abs-1 (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/29#abs-2 (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/29#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/29#abs-4 (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 29 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B)Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung
- BAG, 09.07.2013 – 1 ABR 2/13 (A)Ladung zu einer Betriebsratssitzung - Rechtsfolgen der unterbliebenen Mitteilung der Tagesordnung - Zulässigkeit von Torkontrollen
- BAG, 20.05.2025 – 1 AZR 35/24Betriebsrat - Ladung von Ersatzmitgliedern - Betriebsvereinbarung - Entlohnungsgrundsätze - Sperrwirkung - MitbestimmungZitiert von 8
- LAG Hessen, 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26
- LAG Hessen, 31.07.2017 – 16 TaBV 221/16Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2023 – 4 TaBV 4/23
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender BetriebsratsbeschlussZitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 811/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 808/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.