Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 72 Grundsatz
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-1 (1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-3 (3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-4 (4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-5 (5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b, 565 und 566 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-6 (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 50a, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Videoverhandlung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.