Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 72 Grundsatz
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-1 (1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-2 (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-3 (3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-4 (4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-5 (5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b, 565 und 566 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72#abs-6 (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 50a, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Videoverhandlung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 17.311 Entscheidungen zu § 72 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 22.05.2012 – 1 ABN 27/12Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und einer entscheidungserheblichen Divergenz - absoluter Revisionsgrund der nicht ordnungsgemäßen VertretungZitiert von 59
- BVerwG, 04.02.2014 – 6 PB 40.13Zitiert von 2
- BAG, 17.11.2015 – 1 ABN 39/15Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage - EntscheidungserheblichkeitZitiert von 7
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZN 536/25Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher RichterZitiert von 1
- BVerwG, 21.01.2020 – 5 PB 26/19Personalvertretungsrecht: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BAG, 23.07.2019 – 3 AZR 357/17Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.09.2026 – 2 AZN 339/26Vertretungszwang - "halluzinierte" Urteile
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BVerwG, 10.09.2026 – 5 P 1.24Unzulässigkeit eines erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten abstrakten Feststellungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2024 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328)
BGBl. 2024 I Nr. 328
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert und eingefügt durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. I S. 4607
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. I S. 4607
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08.10.2017 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 3 und 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. 2017 I S. 3546
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08.10.2017 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. I S. 3546
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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02.08.1993 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I 1442)
BGBl. 1993 I S. 1442
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.