Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 101 Zwangsgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 403
Nach Gewicht
- ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 – 14 BV 137/18
- LAG Hamm, 12.05.2015 – 14 Sa 904/14Zitiert von 1
- BAG, 21.11.2018 – 7 ABR 16/17Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung - personelle Einzelmaßnahme - ZustimmungsfiktionZitiert von 20
- BAG, 11.09.2013 – 7 ABR 29/12Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung - Gegenwarts- und ZukunftsbezugZitiert von 23
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 – 11 TaBV 53/05Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 28.01.2010 – 5 TaBV 65/09
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 ABR 18/25Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des ArbeitsgerichtsZitiert von 1
- LAG Hessen, 11.12.2025 – 12 Ta 735/25
- BAG, 25.11.2025 – 1 ABR 43/24Beteiligung des Betriebsrats - Umgruppierung - Änderung der VergütungsordnungZitiert von 1
403 Entscheidungen zu § 101 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.