Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 382
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 – 17 TaBV 3/19Zitiert von 3
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- BAG, 17.01.2007 – 7 ABR 63/05Betriebsverfassungsrecht: Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs zum Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 2 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- BAG, 17.09.2013 – 1 ABR 21/12Betriebsteil - Zuordnung - FeststellungsantragZitiert von 8
- ArbG Aachen, 23.04.2024 – 2 BV 56/23Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 7 TaBV 2/23
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 8 AZR 83/25 · Entgelttransparenz - AuskunftZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/4#abs-1 (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/4#abs-2 (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.