Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Stand: 28.10.2021
Wird zitiert von 1.356
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Nach Gewicht
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
- BVerwG, 29.06.2017 – 5 PB 2/17Nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- BAG, 08.05.2008 – 1 ABR 56/06Zitiert von 12
- BVerwG, 30.06.2022 – 5 PB 16/21, 5 PB 16/21 (5 P 5/22)(Teilweise) Zulassung der Rechtsbeschwerde; Rückkehr von Beschäftigten zum Jobcenter auf die von ihnen vor einer längerfristigen Abordnung zu einer anderen Dienststelle innegehabte StelleZitiert von 2
- BVerwG, 08.03.2019 – 5 P 7/18Nicht statthafte Rechtsbeschwerde; irrtümlich erteilte RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2013 – 6 PB 19/13Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Erheblichkeit von unter Beweis gestellten Tatsachen; rechtliches GehörZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 2/25Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" KollisionszeitpunktZitiert von 1
- BVerwG, 12.02.2026 – 5 PB 6.25, 5 PB 6.25 (5 P 2.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Informationsanspruch des Personalrats und Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen
- BVerwG, 05.02.2026 – 5 PB 9.24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-1 (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-2 (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-3 (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.