Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Stand: 28.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-1 (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-2 (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-3 (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1.571 Entscheidungen zu § 92 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47.09Zitiert von 2
- BVerwG, 29.06.2017 – 5 PB 2/17Nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 PB 42.13Zitiert von 6
- BVerwG, 02.12.2009 – 6 PB 33.09Zitiert von 7
- BAG, 08.05.2008 – 1 ABR 56/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.09.2026 – 5 P 1.24Unzulässigkeit eines erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten abstrakten Feststellungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 2/25Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" KollisionszeitpunktZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 92 neu gefasst durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. I S. 4607
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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