Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

Stand: 28.10.2021

ArbeitsrechtBund2 Fassungen1.356 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-1 (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-2 (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92#abs-3 (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 91 § 92a