Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 10 Parteifähigkeit
Stand: 31.01.2023
Wird zitiert von 285
Nach Gewicht
- BAG, 19.09.2006 – 1 ABR 53/05Betriebsversammlung: Kein Recht einer nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalition auf Teilnahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- ArbG Stuttgart, 02.07.2007 – 15 BV 60/07Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 13.12.2006 – 12 TaBV 95/06Zitiert von 2
- ArbG Freiburg, 18.06.2009 – 13 BV 1/09Zitiert von 1
- BAG, 01.06.2022 – 7 ABR 41/20Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - EntsendungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
- LAG Niedersachsen, 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25
- LAG Hamm, 09.05.2025 – 12 TaBV 6/24
285 Entscheidungen zu § 10 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.