Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 7 Wahlberechtigung
Stand: 18.06.2021
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Wird zitiert von 234 Entscheidungen zu § 7 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24Zitiert von 4
- BAG, 17.02.2010 – 7 ABR 51/08Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers - Aufhebung eines gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses - gemeinsamer BetriebZitiert von 33
- LAG Köln, 20.02.2003 – 6 TaBV 79/02Zitiert von 1
- BAG, 22.05.2025 – 7 ABR 28/24Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften - Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei unternehmensinterner Matrix-StrukturZitiert von 6
- LAG Hessen, 22.01.2024 – 16 TaBV 98/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 – 2 TaBV 28/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 22.05.2025 – 3 SLa 673/24 B
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2025 – 2 Sa 245/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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