Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 80 Grundsatz
Stand: 28.10.2021
Wird zitiert von 445
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
- BAG, 22.10.2019 – 9 AZB 19/19Zulässige Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der BetriebsratsarbeitZitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 20.06.2024 – 1 SHa 21/24
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 22
- LAG Baden-Württemberg, 11.03.2024 – 3 Ta 12/23
- LAG Niedersachsen, 06.11.2023 – 2 Ta 218/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.02.2026 – 40 K 5484/23.PVL
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 – 1 SHa 26/25
- VG Schleswig, 29.01.2026 – 19 A 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-1 (1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-2 (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-3 (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.