Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 80 Grundsatz
Stand: 28.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-1 (1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-2 (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-3 (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 488 Entscheidungen zu § 80 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
- BAG, 22.10.2019 – 9 AZB 19/19Zulässige Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der BetriebsratsarbeitZitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 20.06.2024 – 1 SHa 21/24
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 23
- LAG Baden-Württemberg, 11.03.2024 – 3 Ta 12/23
- LAG Niedersachsen, 06.11.2023 – 2 Ta 218/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 19.02.2026 – 40 K 5484/23.PVL
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 – 1 SHa 26/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 80 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.