Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 80 Grundsatz

Stand: 28.10.2021

ArbeitsrechtBund2 Fassungen445 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-1 (1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-2 (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/80#abs-3 (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 79 § 81