Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 19 Wahlanfechtung
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 594
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 22.03.2023 – 12 TaBV 29/22Zitiert von 3
- LAG Hamm, 27.06.2003 – 10 TaBV 22/03
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2015 – 18 TaBV 1/15Zitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 19.03.2024 – 15 TaBV 2/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 37/24Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des BetriebsratsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/19#abs-1 (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/19#abs-2 (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/19#abs-3 (3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.