Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-1 (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-2 (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-3 (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-4 (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Wird zitiert von 2.157 Entscheidungen zu § 99 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 12.05.2015 – 14 Sa 904/14Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 – 5 TaBV 15/14Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 02.08.2023 – 12 TaBV 46/22Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 05.04.2013 – 28 BV 1565/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 – 3 TaBV 37/23Zitiert von 1
- ArbG Köln, 27.04.2021 – 8 BV 202/20
Zuletzt entschieden
- BAG, 01.07.2026 – 4 ABR 42/25Eingruppierung von Erziehern - Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem FörderbedarfZitiert von 1
- BAG, 01.07.2026 – 4 ABR 32/25Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst - Zustimmungsersetzungsverfahren - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des Verfahrens - Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 25/25Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Stufenaufstieg nach dem Manteltarifvertrag für "Die Autobahn GmbH des Bundes" (MTV Autobahn) - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des VerfahrensZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.05.2004 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.