Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.060
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 12.05.2015 – 14 Sa 904/14Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 – 5 TaBV 15/14Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 02.08.2023 – 12 TaBV 46/22Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 05.04.2013 – 28 BV 1565/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 – 3 TaBV 37/23Zitiert von 1
- ArbG Köln, 27.04.2021 – 8 BV 202/20
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2026 – 4 ABR 25/25Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Stufenaufstieg nach dem Manteltarifvertrag für "Die Autobahn GmbH des Bundes" (MTV Autobahn) - einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erledigung des VerfahrensZitiert von 1
- LAG Köln, 12.03.2026 – 6 SLa 463/25
- LAG Düsseldorf, 04.03.2026 – 12 SLa 330/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-1 (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-2 (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-3 (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/99#abs-4 (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.