Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 5 Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 902 Entscheidungen zu § 5 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2016 – 7 ABR 2/15 · Betriebsverfassung - LeiharbeitnehmerZitiert von 19
- LAG Hamm, 14.02.2018 – 2 Sa 1499/16
- LAG Düsseldorf, 06.03.2014 – 5 TaBV 53/12Zitiert von 2
- BVerfG, 24.11.1981 – 2 BvL 4/80Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten im BetriebsverfassungsgesetzZitiert von 22
- LAG Düsseldorf, 25.08.2016 – 11 TaBV 36/15Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 01.11.2016 – 3 TaBV 32/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 79/25Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Berechnung eines Alterssicherungsbetrags nach § 6 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005 (MTV ERA)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/5#abs-1 (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/5#abs-2 (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/5#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/5#abs-4 (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer