Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 95 Auswahlrichtlinien
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-1 (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-2 (2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-2a (2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-3 (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Wird zitiert von 560 Entscheidungen zu § 95 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 10.12.2002 – 1 ABR 27/01Insichbeurlaubung von Postbeamten: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Beamten zur Insichbeurlaubung nach § 95 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 21/19 · Betriebsverfassungsrecht - VersetzungZitiert von 31
- BAG, 26.07.2005 – 1 ABR 29/04Mitbestimmung des Betriebsrats: Mitbestimmungspflicht bei der Festlegung eines Punkteschemas für die Sozialauswahl bei konkret anstehenden Kündigungen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LAG Niedersachsen, 27.11.2024 – 8 TaBV 27/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 15.10.2015 – 7 Sa 536/15Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2012 – 11 TaBV 5/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.04.2026 – 1 ABR 10/25Unterlassungsanspruch - Versetzung - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
- LAG Hamm, 26.11.2025 – 3 SLa 285/25
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.