Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 95 Auswahlrichtlinien
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 528
Nach Gewicht
- BAG, 10.12.2002 – 1 ABR 27/01Insichbeurlaubung von Postbeamten: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Beamten zur Insichbeurlaubung nach § 95 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 21/19 · Betriebsverfassungsrecht - VersetzungZitiert von 26
- BAG, 26.07.2005 – 1 ABR 29/04Mitbestimmung des Betriebsrats: Mitbestimmungspflicht bei der Festlegung eines Punkteschemas für die Sozialauswahl bei konkret anstehenden Kündigungen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- LAG Niedersachsen, 27.11.2024 – 8 TaBV 27/24
- LAG Köln, 15.10.2015 – 7 Sa 536/15Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2012 – 11 TaBV 5/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 26.11.2025 – 3 SLa 285/25
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- LAG Hamm, 18.09.2025 – 5 SLa 120/25
528 Entscheidungen zu § 95 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-1 (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-2 (2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-2a (2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/95#abs-3 (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.