Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 81 Antrag

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund381 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/81#abs-1 (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/81#abs-2 (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/81#abs-3 (3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

§ 80 § 82