Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 81 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/81#abs-1 (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/81#abs-2 (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/81#abs-3 (3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 396 Entscheidungen zu § 81 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 04.12.2013 – 7 ABR 7/12 · Abmahnung eines BetriebsratsmitgliedsZitiert von 71
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24Zitiert von 1
- BVerwG, 10.01.2023 – 5 PB 5/22Verletzung rechtlichen Gehörs bei Annahme einer unstatthaften KlageänderungZitiert von 7
- VGH Hessen, 20.11.2013 – 21 A 2132/12.PVZitiert von 2
- BAG, 09.09.2015 – 7 ABR 69/13Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der PersonalakteZitiert von 33
- LAG Düsseldorf, 22.08.2017 – 14 TaBV 25/17
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.08.2026 – 3 ABB 3/25Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.