Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Stand: 10.06.2019
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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Wird zitiert von 298 Entscheidungen zu § 9 BetrVG →
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Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 01.02.2023 – 5 TaBV 7/22Zitiert von 3
- LAG Köln, 20.02.2003 – 6 TaBV 79/02Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 31.10.2002 – 5 TaBV 42/02Zitiert von 5
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 26/23Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als SitzeZitiert von 7
- BAG, 15.03.2006 – 7 ABR 39/05Zitiert von 9
- LAG Baden-Württemberg, 27.02.2015 – 9 TaBV 8/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 12.06.2025 – 15 SLa 649/24
- LAG Hamm, 12.06.2025 – 15 SLa 614/24
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
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