Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14#abs-1 (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14#abs-2 (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14#abs-3 (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Wird zitiert von 233 Entscheidungen zu § 14 AÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- VGH Hessen, 18.11.2010 – 22 A 959/10.PVZitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 – 6 TaBV 33/07
- LAG Düsseldorf, 26.01.2007 – 17 TaBV 109/06Zitiert von 3
- BAG, 20.04.2005 – 7 ABR 20/04Betriebsratswahl: Entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung durch eine Konzernpersonalführungsgesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- BAG, 17.02.2010 – 7 ABR 51/08Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers - Aufhebung eines gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses - gemeinsamer BetriebZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2025 – 7 TaBV 8/24
- ArbG GieBen, 18.09.2024 – 2 Ca 166/24Zitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 – 3 TaBV 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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31.01.2023 in Kraft
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2023 I Nr. 10
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307 741)
BGBl. 2019 I S. 1307
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 14 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.