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BGH Entscheidung vom 27.02.1962 – 1 StR 448/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_448/61 2190 070

im Namen des Yolkes In der Strafsache gegen

l. den kaufmann und Fatrikanten Otto M aus Ar 3 TOD, setoren am 1905

in P , gen Dipl,-Bücherrevisor Willy T Er — ur? aus SCHERE, zevoren am GEM 1502 ir REM Anne,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

N

hat der 1. Straefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1962, an der teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ww

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30.Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Otto MB in den Fällen III Nr. 4 und 5 a der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Im übrigen wird das Rechtsmittel auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Otto NW virä verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Grürde

Das Landgericht hat den Angeklagten Otto Me unter Freisprechung im übrigen

l. wegen betrügerirchen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO in Verkindung mit § 83 GmtHG in Tateinheit mit versuchtem betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in

Vertindung mit § 83 GmbHG und Untreue nach § 81 a GmbHG,

2. wegen sechs, zum Teil in fortgesetzter Handlung be- -angener Fälle der Gläukigerbegünstigung nach § 241 KO in Verkindung nit § 83 GmbHG, § 74 StGB, und

N

wegen fortgesetzter Nichtabführung von Beitragsamteilen zur Sozialversicherung nach §§ 5533, 536 RVO

zu der Gesemtstrafe von

einem Jahr und acht Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Den Angeklagten TEE nat es freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch des Angeklagten Otto Mile in den Fällen des Vertrages vom 8. Msi 1958 und der nicht rechtzeitigen Anmeldung des gerichtlichen Vergleichsverfehrens, ferner gegen den Freispruch des Angeklagten Te von dem Vorwurf der Anstiftung des Angeklagten Otto MB zur nicht rechtzeitigen Anmeldung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Die Revision des Angeklagten Otto WB richtet sich vollen Umfangs gegen seine Verurteilung.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sie sich auf den Angeklagten Otto ME tezient; im übrigen ist sie unbegründet. Die Revision des Angeklagten Otto NEW hat keinen ürfolg.

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A. Die Revision_der Stastsanvwaltschaft.,

I. Vergehen nach 8% 64, 84 Gmt!G. 1.) Der Angeklagte Otto Meiip.

Das Landgericht hat den Angeklagten Otto YlB von der Anklage eines Vergehens nach §§ 64, 84 GmtHG freigesprochen, obwohl es den äußeren und inneren Tattestand Gieser Bestimmungen als vorliegend angesehen hat. Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich auf den Rat der Rechtsanwälte Wgp verlassen, nach dem eine Verpflichtung, den Antrag nach © 64 GmtHG zu stellen, solange nicht bestehe, als außergerichtliche Vergleichsverhanälungen schwebten, sei nicht zu widerlegen gewesen, da die Rechtsan:älte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach 8 55 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht hätten. Es sei ihm darum das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht nachzuweisen und auch ein verschuldeter Verkotsirrtum nicht festzustellen (212, 214 UA).

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, daß ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls der Zeuge Rechtsanwalt Reinhard vom von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach 8 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO bezüglich des Anklagepunktes "Nichtanmeldung des Vergleichsverfahrens" keinen Gebrauch gemacht, vielmehr dazu ausgesagt habe. Diese Aussage sei dem Urteil nicht zu Grunde gelegt worden.

Damit rügt die Revision der Staatsanwaltschaft die Verletzung des § 261 StPO, wenn sie diese Bestimmung auch nicht ausdrücklich anführt; denn sie trägt inhaltlich vor, daß das Landgericht bei der Gewinnung seiner Überzeugung Umstände nicht berücksichtigt habe, die Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, nämlich die Aussage des Zeugen Reinhard VB.

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Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt, daß der Zeuge Rechtsanwalt Reinhard WB erklärt hat, er werde von seinem Zeugnisverweigerungsrecht in der Frasee der nicht rechtzeitigen Anmeldung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens keinen Gebrauch machen. Daß er etwa später seine Aussage zu diesem Punkt doch noch verweigert hätte, läßt die Niederschrift nicht erkennen. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört die Vernehmung eines Zeugen zur Sache. Die Vernehmung umfaßt auch die Verweigerung der Aussage. Diese muß also protokolliert werden; sie kann nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (88 273 Abs. 1, 274 StPO), Ebenso wie grundsätzlich angenommen werden muß, daß ein Zeuge, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Getrauch gemacht hat, dabei verklieben ist, wenn aus der Sitzungsniederschrift nichts über einen Wigerruf der Zeugnisverweigerung hervorgeht (Geier bei Löwe/Rosenberg § 274 StPO Anm. 3), muß auch im umgekehrten Fall davon ausgegangen werden, daß ein Zeuge, der erklärt hat, aussagen zu wollen, ausgesagt hat, wenn die Niederschrift keinen Vermerk über eine spätere Aussageverweigerung enthält. Gegenüber der ausschließlichen Beweiskraft der Verhandlungsniedersckrift in diesem Punkt kann der das Gegenteil ergebenden dienstlichen Äußerung des Berichterstatters der Strafkammer vom 28. April 1961 (Leitzoräner XXVIII Bl. 56) keine Bedeutung zukommen.

Es kann - auch bei Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. DEE (212 f UA) - nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil des Landgerichts auf dem dargelegten Mangel teruht,

2.) Der Angeklagte Tuiuini .

Dagegen kann die von der Staatsanwaltschaft mit der gleichen Begründung wie gegen den Freispruch des Ange-

1 in t

rlagsten Otto Yo eingelegte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten TB von sem Vorwurf der Anstiftung zu einem Vergehen nach 8% 64, 84 $mbHG keinen Erfolx haben. Der Freispruch des Angeklagten Tecklenburg kann nämlich nicht auf der durch die Verhandlungsniederschrift widgerlegten Ansicht des Landgerichts beruhen, der Zeuge Rechtsanwalt Reirhard W@WBhate seine Aussage zur Frage der richt rechtzeitizen Anmeldung des gerichtlichen Verzleichsverfahrens verweigert. Nach den Feststellungen

des Landgerichts (214, 215 UA) hat sich der Angeklagte "TE 2.2: 21: er bei Ger Bankbesprechung am

25. Kärz 1958 mit dem Angeklagten Otto El zusanmentraf, Tür einen außerzerichtlichen Verzrleich eingesetzt. Er hat zu Otto und “ilhelm MB und ieren Beratern, Rechtsanwalt Vi, Ir. ED urc SW. die wegen des VerBaltens der Bank das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragen wollten, erklärt, ein solches Verfahren sei voraussichtlich gar nicht notwendig, da er auf Grund seines Namens in der Wirtschaft und seiner Erfahrungen und Beziehungen zu zahlreichen Gläubigerfirmen aie Aussichten für einen außergerichtlichen Verzleich optimistisch beurteile.Im übrigen habe man noch drei Wochen für die Anmeldung Zeit.

Dieser Sachverhalt reicht schon tatbest:ndsmäßig weder zur Annahme einer Anstiftung des Otto Vggww zu einem Vergehen nach $€ 64, 84 GmbHG noch zu der. eine#: Beihilfe zu diesem Vergehen aus. Das Landgericht hat den Angeklagten TB 21:0 im Ergebnis zutreffend mangels Beweises freigesprochen. Daß Rechtsanwalt Reinhard gg: soweit er ala Zeuge ausgesagt, das Landgericht ater irrig angenommen het, er habe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, irgendetwss bekundet habe, was geeirnet sein konnte, die vorstehend wiedergegetene tat-

sächliche Annahme des Landgerichts üter den Inhalt der Kußerungen TB: zu den Getrüdern Mi zu erschüttern, behauptet auch die Revision der Staatsanwaltschaft nicht, War aber die Aussage des Zeugen vB {ir die Frage der Beteiligung des Angeklagten Tun an Straftaten des Angeklagten Mh onre Bedeutung, kann die Freisprechung TE: nicht darauf beruhen, daß das Landgericht Bekundungen des Zeugen gg irrirgerweise nicht berücksichtigt hat.

II. Betrügerischer Bankrott nach 85 239 Aks. I Nr. 1 K6, 83 &mbtHG in Tateinheit mit Untreue nach § 81 a GmbHG im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 8. Mai 1958 (Fall III 4 der Urteilsgründe).

1.) Die Rüge der Verietzung der Aufklärungspflicht ist weder bestimmt behauptet (BGHSt 7, 162) noch entsprechend der Vorschrift des § 544 Aks. 2 S. 2 StPO näher

v

ausgeführt. Sie ist daher unzulässig.

2.) Das angefochtene Urteil enthält, soweit es sich um den Freispruch des Angeklagten Otto Me von der Anklage des tetrügerischen Bankrotts und der gesellschaftsrechtlichen Untreue handelt, nicht den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Widerspruch oder Verstoß. gegen die Denkgesetze. Das Landgericht war nämlich nicht gehindert, tei der Würdigung des Vertrages vom 8.Naji 1958 zu einem anderen Ergetris zu kommen als bei dem Vertrage vom 24. März 19058. Die Revision der Startsanwaltschaft meint auch trotz des Gebrauchs der Worte "Widerspruch" und "Verstoß gegen die Denkgesetze" in Yirklichkeit etwas anderes: Sie macht - richtig verstanden — geltend, daß das Landgericht die im Fall der Verurteilung des Anzeklagten hinsichtlich des Vertrages vom 24. “März 1958 zutreffend angewandten Rechtsgrundsätze (165 UA) bei der

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Erörterung des Vertrages vom 8. Mai 1958 unberücksichtigt

gelassen hate. Lie Rüge ist im Ergetris begründet, weil das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht tei dem Freispruch des Angeklagten von einer rechtlich ein= „andfreien Vorstellung üter die Rechtslage ausgegangen ist.

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der GntcH Piiiiiuu» nach der Einstellung ihrer Zahlungen Vermögensstücke beiscite geschafft hat. Durch den Vertrag vom 8. Mai 1958 sind sie in ihn erfaßten Fahrzeuge rechtswirksam von der GmtH CE = Cie GucH Hein veräußert worden. Diese Veräußerung erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens, weil durch die Veränderung der rechtlichen Lage der veräußerten Gegenstände den Gläukbigern ein Zugriff auf sie unmöglich gemacht wurde (BGH Urt.v. 8. Dezember 1953 - 1 StR 477/53 in Anschluß an RGSt 62, 152, 277 und 64,

130).

kb) Zur Atsicht des Angeklagten, die Gläubiger der GmtH zu benachteiligen, hat das Landgericht festgestellt (204 £ UA): Er habe durch die Übereignung der Fahrzeuge den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger begegnen wollen, um zu verhindern, daß der geregelte Atsatz der Fahrzeuge und damit die Weiterproduktion der GmtH PD zestört würden. Er habe üadurch aber nicht nur seine und seines Bruders Wilhelm Existenz sichern und damit zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger der GmcH Punk» handeln, sondern möglicherweise auch die Gläubiger der GmbH SED 21eichmäßig una bestmöglich im Rahmen eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs befriedigen wollen. Sicher habe das Interesse des Angeklagten im Vordergrund gestanden, durch eine Stützung der GntH Hein seine und seines Bruders Wilhelm Lebensexistenz zu erhalten. Cb er aber erkannt habe und ok dies mit ein Motiv seines

Handelns gewesen sei, daß die Gläubiger der GutH PEEEEEEe benachteiligt würden, obwohl diese Gesellschaft schon vor Atschluß des Vertrages zahlungsunfähig und verschuldet gewesen sei, habe sich nicht nachweisen lassen (206 UA).

Die Darlegungen des Landgerichts geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Gläubigerbenachteiligungsatsicht in § 259 KO bedeutet den direkten Vorsatz, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit zu benachteiligen (BGHSt 8, 56). Er liegt sowohl vor, wenn der Wille des Täters auf die Benachteiligung unmittelkar atzielt, als auch dann, wenn dieser Erfolg nur als notwendiges Ergebnis der Handlungen vorausgesehen wird (BGH Urt.v. 8. Dezemter 1955 - 1 StR 477/55 im Anschluß an RGSt 24, 255; 39, 136; 66, 88, 90; BGH Urt.v. 10. August 1951 - 4 StR 202/51 = IM 8 239 KO Nr. 2; ferner

EGH Urt.v. 23. November 1954 - 1 StR 262/54, v. 5. Juri 1956 ...

1 StR 89/56 = GA 1956, 348 und v. 19. Juni 1956 - 1 StR 199/56), Diesen Vorsatz scheint das Landgericht anzunehnen, venn es (204 UA unten) erwägt, der Angeklagte habe seine und seines Bruders Wilhelm Existanz sichern und damit zum Nachteil der Gesamtheit der Gläukiger der GmcH Pie» hardeln wollen. Daß die Gläubigerbenachteiligungsatsicht Motiv des Handelns des Angeklagten gewesen sein müßte,

wie das angefochtene Urteil anscheinend an anderer Stelle meint (206 UA), ist nicht erforderlich (BGH Urt.v.

10. August 1951 - 4 StR 202/51 = IM § 239 KO Nr. 2; Urt.v. 23. November 1954 - 1 StR 262/54).

Der Gläubigertenachteiligungsaksicht steht es nicht im Wege, daß der Angeklagte wüglicherweise auch gehandelt hat, um später die Gläugiger der GmbH PO im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zleichmäfig und bestmöglich zu befriedigen; denn die Gläubigerbenachteiligunssatsicht braucht weder der End-

PR AHEREEN

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zweck noch der einzige Zweck seines Handelns zu sein

(RG JW 1934, 1290 und 1500; BGH Urt.v. 10. August 1951

- 4 StR 202/51 = IM 8 239 KO Kr. 2; Urt.v. 8. Dezerkber 1953 - 1 StR 477/53). Jedenfalls wurde zunächst durch die Ver-Kußerung der Fahrzeuge von der GmcH Piilb:n sie SCH He für sie Gläutiger der GntH Pig

der Zugriff in das beiseitegeschaffte Vermögen erschwert.

Die Feststellungen des Landgerichts geben auch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Sachverhalts, wie er vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 (kei Herlan GA 1956, 347; ebenso schon RG JW 1934, 1500) entschieden ist. Einzelne Wendungen der Erwägungen des Landeerichts lassen es als möglich erscheinen, daß ger Strafkamner ein solcher Sachverhalt vorgeschwekt hat. ‚Zu dessen Bejahung reichen jeöoch die vom Landgericht setroffenen Feststellungen umsoweniger aus, als es ausgrücklich Garlegt, für Gen Angeklagten habe sein eigenes Interesse und das Interesse seines Bruders Wilhelm im Vordergrund gestanden, sich durch eine Stützung der GmbH He ihre Lebensexistenz zu erhalten (206 UA). Auch die Art der Verwenäung des Verkaufseriöses für die von der GrcH PB an sie Such Hey veräußerten Fahrzeuge spricht deutlich gegen einen Sachverhalt, wie er den zuletzt angeführten Entscheiäungen zugrundelag.

Da die Erwägungen des Landgerichts den Freispruch des Angeklagten Otto Mb in diesem Punkt nicht tragen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Untreuc erneut zu prüfen haben.

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3. Die _Revision_des_Angeklagten Otto Mg.

I. Die Verfahrensrügen.

1.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Ats. 1 Nr. 1 StPO ist unbegründet. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt.

Die Revision testreitet das aus zwei Gründen.

a) Dem ersten Grund liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hatte am 30. Mai 1960 mit den für diesen Sitzungstag ausgelosten Schöffen Kg und VB Lesonnen. Als Ergärnzungsschöffin war die Hausfrau Hedwig Ri tätig. Die Ergänzungsschöffin Frau Rigg@erkrankte und erschien am 31. Mai 1960 dem Tag, der als Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgesehen war, nicht zur Sitzung. An ihrer Stelle trat der 'Fabrikent Otto WaggP als Ergänzungsschöffe ein. Das Landgericht hat darum die Hauptverhandlung bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Ergänzungsschöffen Wege wiederholt.

Die Revision ist der Meinung, daß am 31. Msi 1960 eine neue Hauptverhandlun: begonnen habe, so daß die für diesen Tag ausgelosten Schöffen Franz Sa und Karı Vaggin hätten herangezogen werden müssen (statt der für den Vortag ausgelosten Schöffen Kg und vB).

Dem kann der Senat nicht beitreten. Entgegen der Meinung der Revision handelte es sich tei der am 31.Mai 1960 vorgenommenen Wiederholung der Hauptverhandlung nicht um einen Neubeginn der "Iauptverhandlung.

Der Ergänzungsschöffe muß ebenso wie der Ergänzungsrichter, um seine Aufgabe erfüllen zu können, der Haurtverhandlung ununterbrochen und vollständig beiwohnen

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(RGSt 40, 48, 51 und 56, 138). Er wird darum in der Regel schon vor Beginn der Verhandlung testellt. Stellt sich ers im Lauf der Verhanälung heraus, daß die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters oder Ergänzungsschöffen zweckmäßig ist, etwa weil der Gesundheitszustand eines Richters oder Schöffen zo ist, daß Zweifel entstehen, ob er die Hauptverhandlung "durchhalten" kenn, dann müssen die kis zum Eintritt des Ergänzungsschöffen erledigten Verfahrensat-. schritte wiederholt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Ergärzungsrichter oder Ergänzungsschöffe ausfällt und statt seiner ein neuer Ergänzungsrichter oder Ersänzungsschöffe herangezogen wird.

Es liegt in solchen Fällen ähnlich wie in den Fällen, in deren sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung ergibt. Wenn nurmehr ein Verteidiger bestellt wird, so muß die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers in ihren wesentlichen Teilen wiederholt werden (BCHSt 9, 243). Die Hauptverhandlung bleibt aber dieselbe Hauptverhandlung.

Daß es sich bei der Hauptverhandlung vom 31. Nai 1960 nicht um eine neue Hauptverhandlung handelte, sondern um die Fortsetzung der am 30. Mai 1960 begonnenen Hauptverhandlung, war schon rein äußerlich daran zu erkennen, daß veder zum 31. Yai 1960 neu geladen noch die Sache an diesem Tage neu aufzerufen wurde (§ 243 StPO).

b) Zur weiteren Begründung der Verletzung des 8 338 Ats. 1 Nr. 1 StPO trägt die Revision vor, der Schöffe Xp He während der über 25 Tage dauernden Hauptverhandlung fast an jedem Tage sowohl während der Vormittagswie während der Nachnittagssitzung und zwar häufig eine nicht unerhetliche Zeit Test geschlafen, so daß er wesent-

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lichen Vorgängen, die sich während dieser Zeiträume ereignet hätten, nicht habe folgen können. Auch diese Rüge hast keinen Erfolg.

Der Schöffe KlWrat erklärt, er hate während der Zeit der Hauptverhandlung an einer Augenentzündung gelitten, die ihn Beschwerden gemacht habe, so daß er ab und zu die Augen für kurze Zeit geschlossen habe. Er sei ater der Verhandlung zenau gefolgt und habe sich die Hauptpunkte laufend notiert.

Die Erklärung des Schöffen KW wird äurch die übereinstimmenden Bekundungen der an der Verhandlung beteiligten Gerichtspersonen bestätigt.

Ferner hat keiner der Verteidiger es für notwendig befunden, während der Hauptverhandlung auf das angetlich teokbachtete wiederholte längere Schlafen des Schöffen aufmerksam zu machen. Der Senat entnimmt das daraus, daß die

Revisionsbegründung das nicht geltend-macht, die: Sitzungsnieder-

schrift:: äarüter nichte enthält und auch die dienstlichen Äußerungen in dieser Beziehung nichts ergeben. Da der Rechtsanwalt auch als Verteidiger nach ® 1 BRAO ein unathängiges Crgan der Rechtspflege ist und deshalk von ihm erwartet werden darf, daß er grote Fehler und Mängel in der Hauptverhandlung, wie sie im anhaltenden tiefen Schlaf eines Schöffen auch von der Revision mit Recht gefunden werden, nicht ungerügt geschehen läßt, im vorliegenden Fall aber keiner der Verteidiger einen solchen Manzel in der Verhandlung teanstandet hat, sieht der Senat auch darin ein deutliches Anzeichen dafür, daß der behauptete Verstoß

in wahrheit nicht stattgefunden hat.

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2.) Keinen Erfolg haben kann die Revision auch mit der Rüge, das Landgericht hate den Angeklagten Otto Yw> auf Grund eines anderen als des ir Erüöffnungsbeschluß aufgeführten Strafgesetzes verurteilt, ohne ihn zuvor ausreichend und rechtzeitig auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtserunktes besorders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gereben zu haben.

a) Im Eröffnungsbeschluß vom 12. Februar 1960 war dem Angeklagten hinsichtlich des Vertrages vom 24. März 1958 zur Last gelegt worden:

1. betrügerischer Bankrott nach § 8 239 Abs. 1 Nr. 2 KO, 83 GrbEG,

2. betrügerischer Bankrott nach § 239 Ans. 1 Nr. 1 KO, 83 GmtHßG,

3. Gläubigertegünstigung nach § 241 KO, 4. Unterschlagung nach § 246 StGB.

Diese sämtlichen strafkaren Handlungen sollten nach dem Eröffnungsbeschluß in Tateinheit begangen worden sein ("durch eine Handlung").

Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten, soweit es sich um den Vertrag vom 24. März 1958 handelt, wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Ats. 1 Nr. 2 KO,

83 GmbHG in Tateinheit mit versuchten tetrügerischen Bankrott nach § 239 Abs, 1 Nr. 1 KO, 83 GmbHG und mit Untreue nach © 81 a GmbH,

.

'aa) Der Angeklagte ist darauf hingewiesen worden, daß, was den Vertrag vom 24. Kärz 1958 betrifft, statt eines vollendeten ein versuchtes Konkursverbrechen angenommen werden könne. Der Hinweis hat sich seinem Wortlaut nach

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auf teide dem Angeklagten zur Last gelegten Konkursverbrechen erstreckt. Wegen Versuchs verurteilt ist er dann nur im Falle des ihm zur Last gelegten Verbrechens nach § 239

Ats. 1 Nr. 1 F0, 83 GmeHG, während das Landgericht im

Fall des Vertrechens nach 8 2539 Ats. 1 Nr. 2 KO, 83 GmtHG

ein vollendetes Verbrechen angenonmen hat.

Die Revision meint, der Hinweis hate besagen sollen, Gak statt des Vorwurfs eines vollendeten Verbrechens nach 239 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO, 85 GmbHG nur ein versuchtes Verbrechen vorliegen könne. Statt dessen hate die Strafkam"er wegen zweier Verbrechen - eines voallendeten nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO, 83 GmbHG und eines versuchten nach 8 239 Ats. 1 Nr. 1 K0, 83 GmtHG - verurteilt, ohne daß der Angeklagte dies vorher habe erkennen können.

Dabei übersieht die Revision, daß tereits der Eröffnun?sbeschluß hinsichtlich des Vertrages vom 24.März 1958 nicht ein, sondern zwei in Tateinheit stehende vollendete Konkursverbrechen angenommen hat. Der Hinweis deckte darum auch die unterschiedliche Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Konkursverbrechens in einem und wegen

versuchten Konkursverkrechens in dem anderen Fall.

bt) Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus ° 81 a GmbHG - gesellschaftsrechtliche Untreue - genügte den Erfordernissen des § 265 StPO. Der Hinweis erstreckte sich nicht nur auf das anzuwendende Strafigesetz, sondern auch darauf, worin der Tatbestand des § 81 a GmtHG nach Ansicht des Gerichts gefunden werden konnte (im Abschluß des Vertrages vom 24. März 1958). Der Vertrag vom 24. Yärz 1958 hat in der Verhandlung eine so grundlegende Rolle gespielt, daß auch der rechtsunkunöize Angeklarte nach dem Hinweis nicht im Zweifel

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darüter sein konnte, worin das Gericht der Vorwurf der möglichen gesellschaftsrechtlichen Untreue sah. Das Landgericht hatte seiner Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO genügt, wenn den Angeklagten üäurch den Hinweis erkennbar wurde, in welchen Tatsachen das Gericnt die gesetzlichen Kerkmale des neuen Tatbestandes (des § 81 a GmtHG) möglickerweise finden wollte. Von einer ausdrücklichen Bezeichnung dieser Tatsachen im einzelnen durfte es absehen, weil nach dem Integriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen konnte, an welche tatsächlichen /msetände der Hinweis anknüpfte (RGHSt 13, 320).

ce) Soweit die Revision beanstandet, der Hinweis nach § 265 StPO sei nicht rechtzeitig gemacht worden, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Hinweis nach § 265 StPO kann kis zur Urteilsverkündung erfolgen, wenn nur dem. Angeklagten vorher noch Gelegenheit zur Verteidigung ze-

gseten wird (RGSt 25, 341). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.

t) Eine weitere Verletzung des § 265 StPO sieht die Revision darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, den Angeklagten, dem im Eröffnurgsbeschluß hinsichtlich einzelner Fälle der Gläubigerbegünstigung und des Vertrages vom 24. Yärz 1958 ein gemeinschaftliches Handeln mit seinem Bruder Wilhelm vorgeworfen worden war, den es aber als Alleintäter (mittelbaren Täter) verurteilt hat, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach dieser Richtung hinzuweisen.

Zwar ist ein Hinweis aus § 265 Abs. 1 StPO teim Üter-

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gang von der Alleintäterschaft zur Mittäterschaft (dazu BGH NyW 1952, 1385; RGSt 63, 430) und umgekehrt erforderlich.

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Der Hinweis erscheint dem Senat auch notwendig beim ükergang von der unmittelbaren Täterschaft zur mittelbaren Täterschaft und umgekehrt.

Lie Behauptung der Revision trifft auch zu, daß das Landgericht es veratsäumt hate, einen solchen Hinweis zu geken.

Das Unterlassen eines nach § 265 StPO gebotenen Hinveises kann jedoch nur dann zur Aufhekung eines Urteils führen, wenn dieses auf dem Verstoß beruhen kann. Ein solches Beruhen wird beim Ütergang von der Mittäterschaft zur Alleintäterschaft häufig zu verneinen sein. So läßt sich auch in vorliegenäen Fall mit Sicherheit ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem Unterbleiben des nach § 265 StPO gebotenen Hinweises kerunt. Auch wenn man, wie es nach Ansicht des Senats getoten ist, einen strengen und engen Maßstat anlegt, ist.nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung mit einem anderen Vorbringen hätte verteidigen können, wenn das Landgericht den von der Revision an sich zu Recht vermißten Hinweis gemacht hätte. Die Revision selbst trägt nicht vor, daß sie in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung irgend etwas Zusätzliches vorgetracht hätte oder auch nur hätte vorbringen können, wenn das Landgericht den zu Unrecht unterlassenen Hinweis gegeben hätte. Der Senat kewertet diesen Umstand zwar nicht als ausschlaggebend, weil sich der Revisionsführer damit begnügen darf, einen Verfahrensfehler nachzuweisen, und von ihm nicht gefordert werden kann, auch noch darzulegen, daß der Fehler von Einfluß auf das Urteil gewesen ist. Immerhin darf bei der von Amts wegen vorzunehmenden Früfung, ob der Fehler auf das Urteil von Einfluß gewesen sein kann, auch dieser Umstand jedenfalls mit-

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berücksicht werden. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats jedoch der Umstand, daß die gegenüber dem Eröffnungsteschlufß etwas veränderte rechtliche Betrachtung des Iardgerichts ir keinem Funkt an ein Verhalten des Anceklagten anknüpft, das sieh von der vorläufigen tatseächlichen Annahme des Eröffnungsteschlusses unterscheidet. Es ist mithin mit Sicherheit auszuschließen, daß der Hinweis, wenn er geschehen wäre, dem Angeklagten in tatsächlicher Beziehung Möglichkeiten eröffnet kätte, die ihn. nicht schon auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses offen standen. Aber auch in rechtlicher Beziehung wich die dem Urteil zugrunde liegende Betrachtung von der vorläufigen Annahne des Eröffrungsteschlusses nur so zserinrgfügig ab, daß nicht anzunehmen ist, dem Angeklagten seien durch die Unterlassung des Hinweises sonst gegekene Verteidigungstöglichkeiten verschlossen geblieben. Ähnlich wie in BGHSt 2, 250 kann deshalt im vorliegenden Falle ausgeschlossen werden, daß der Fehler von Ein’luß auf das Urteil gewesen ist,

3.) 8 244 Abs.2StPO ist entgegen der Meinung der Revisionsterründung nicht verletzt,

a) Die Feststellungen über die Äußerungen des Bankdirektors Blankenfeld bei der Besprechung vom 17. März 1958 konnte das Landgericht nicht nur durch die Vernehmung des Bankdirektors selbst, sondern auch durch die einer Person feststellen, die sie gehört hatte. Es ist nicht zu erkennen, warum das Ilandgericht gedrängt gewesen sein soll, Blankenfeld noch persönlich zu hören.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan, auch nicht eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO).

Das gleiche gilt von der Vernehmung der leitenden Direktoren des Bankhauses St & Co. in SD: Die Strafkammer war umsoweniger gedrängt, die leitenden Direktoren dieser Eank oder die Ehefrau des Angeklagten, Frau Else SW, oder die Ehefrau seines Bruders Wilhelm zur Fragze der “Möglichkeiten einer Beschaffung weiterer Fredite zu hören, als tatsächlich Kredite - trotz der außerordentlich dringenden Kreditbedürfnisse der GstHE FEED - von keiner anderen Seite erlangt worden sind. wenn damals äredite zu bekommen gewesen wären, so ist nicht zu verstehen, warum der Angeklagte keinen Versuch gemacht hat, sie zu beschaffen, obwohl er dringend auf sie ange-

wlesen Ware

t) Die Strafkamner hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Frisch unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen Sp und des Sachverständigen Hugger auseinandergesetzt. Es ist nicht zu erkennen, warum sie gedrängt gewesen sein sollte, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören, nur weil sie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Frisch nicht in allen Punkten folgen wollte.

Das Landgericht war auch nicht zur Vernehmung der Frau Else Mb über die Vorgänge beim Abschluß des Vertrags vom 24. März 1958 gedrängt. Es konnte sich darüber auf andere Yeise, insbesondere durch die Vernehmung des Angeklagten selbst oder seiner Mitangeklagten, insbesondere des Rechtsanwalts Vi, die erforderliche Aufklärung verschaffen.

Nichts anderes gilt von der Behauptung der Revision, die Strafkammer habe die Gläutiger der GucH TED vernehmen müssen, um festzustellen, ok diese "zum größten

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Teil nicht mehr zuwarten wollten", Diese Feststellung konnte das Landgericht auch auf andere Weise treffen als durch Vernehmung der tetreffenden Gläubiger selbst, insbesondere gurch Vernehmung von Auskunftspersonen aus dem Bereich Ger Grei FB, or allem des Angeklagten. Im übrigen

hat das Landgericht auch eine Reihe von Gläukigern der

GreH To vernommen. 4.) Rüge der Verletzung des § 59 StPO,

Zur Begründung dieser Rüge trägst die Revision folgenden Sachverhalt vor: Der Angeklagte und die Verteidigung hätten gegen die Annahme einer Zahlungsunfähnigkeit der GrcH TB in der Zeit vom 17. tie zum 25.Yärz 1959 zeltend gemacht, daß in diesen Tagen noch erhetliche Zahlungen geleistet worden seien. Da sich darüber keine Unterlagen tei den Akten befunden hätten, sei der Sachverständige Hasselmaier beauftragt worden, in den Betrieb der GebH Tu gehen und dort nach Unterlagen zu suchen. Diese Unterlagen hate er dann herbeigeschafft. Anschließend hate er sich darüber geäußert,

Die Revision iet der Ansicht, der Sachverständige sei, soweit es sich um die Unterlagen gehandelt hate, sachverständiger Zeuge gewesen und hätte deshalb vereidigt werden müssen. Sie verkennt, daß zur Tätigkeit eines Buchprüfers, wie es Hasselmaier war, der als Sachverständiger vernommen wird, auch die Durchsicht der Unterlagen über Zahlungen usw. gehört, wenn und soweit sich sein Gutachten darauf erstrecken soll. Das war hier ersichtlich der Fall. Der Sachverständige ist also als Sachverständiger vernommen worden und konnte darum nach § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt ktleiben. Es bedarf hinsichtlich der Bekundungen des Sachverständigen über die sogenannten "Befundtatszachen", die in engem Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit

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stehen, nicht der Abnahme des Zeugseneides (RGSt 44, 11 und 69, 97). Was die Revision in diesem Zusammenhang üter die Sitzungsnicderschrift vorträgt, ist offen"

sichtlich unbeacntlich.

5.) Die Rüge der Verletzung des © 267 Abs. 1 und

Abs. 3 StPO,

a) Die Rüge der Verletzung des 5 267 Abs. 1 StPO enthält zugleich die Behauptung, daß die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten nichttrügen.

Sie wird darum im Zusammerhang mit der Sachrüge behandelt.

b) Auch die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, mit der die Fenlerhaftigkeit der Strafzumessungsgründe geltend gemacht wird, enthält eine Sachrüge und wird zusemmen mit der Sachrüge erörtert.

II. Die Sachrüge.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten Otto Me ir ur sechs Fällen der Gläukigerbegünstigung nach § 241 KO.

a) Die Revision des Angeklagten wendet sich in den sechs Fällen seiner Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO .gegen die Annahme des Landgerichts, Cie GmcH TED sei spätestens am 17. März 1958 zehlungsunfähig gevorden und der Angeklagte habe davon

spätestens am 21. März 1958 Kenntnis erlangt.

Das Landgericht ist in einer eingehenden Auseinandersetzung mit der geschäftlichen Entwicklung der GmecH TEE» und der Ereignisse seit dem 17. März 1958 zu der Überzeugung gekommen, daß die Zahlungsunfähigkeit der GmtH Ffäffingen spätestens an 17. März 1958 eingetreten ist und daß der Argeklagte Otto Me spätestens am 21. lärz 1958 Kenntnis

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ven jer Zahlurgsunfähigkeit der GmbH erlangt hat. Das Tandgericht hat die Feststellungen lückenlos und widerspruchsfrei getroffen; seine Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze.

Die Angriffe der Revision betreffen ausschließlich die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie müssen also erfolglos tleiben.

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der GntcH Poguuuusn die ihre Zahlungen eingestellt hat, seinen Brüdern Karl und Ernst “m sorie vier ::eiteren Gläubigern, darunter cinen Schwager seiner Ehefrau und zwei Angestellten der GocH PB, ir Kenntnis der Zanlungsunfähigkeit der GmbH in der Absicht, sie vor den übrigen Gläutigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatten.

Abgesehen von den schon behandelten allgemeinen Angriffen gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der GecH Pc für den 17. März 1958 und der Kenntnis des Angeklagten Otto Mi davon für den 21. März 1958, die sich auf alle sechs Fälle der Gläubigerkerünstigung teziehen, wendet sich die Revision des Angeklagten Otto ME: besonderen Angriffen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Karl “MB- Auch diese Angriffe können nicht durchäringen. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Tatsache, daß der Bruder Wilhelm des Angeklagten die Anweisung für den Umtausch der schlechten Solawechsel gegen gute Kundenwechsel gat, in keinem unlöstaren Widerspruch zu dem Schuldspruch der Strefkammer. Die entscheidende

er

Feststellung des angefochtenen Urteils in diesem Falle

liegt darin, daß der Angeklagte dem von seinem Bruder veranlaßten T!echselumtausch ausdrücklich zustimmte, und

daß der frühere Mitangeklagte Ei auf Grund dieser Zustimmung des Angeklagten die Kundenwechsel dem Karı Ve aushändigte. Es ist darum unrichtig, wenn die Revision behauptet, das angefochtene Urteil stelle tald auf den Anzeklagrten taldg auf seinen Bruder Wilhelm ak.

Auch die Ausführungen des Larögerichts zu den übrigen Fällen der Gläutigerbezünstigung geben zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das gilt insbesondere für den Fall Schi: Hier liegt kein “Widerspruch zwischen der Erwägung des Landgerichts, es sei am 25. März 1958 kein Geld mehr zur Bezahlung der gegenüber Sc bestehenden Schuld verfügbar gevesen (72 UA), und der Erwägung, an diesem Tage sei die Zahlung von Geld an SllilBunter Hintanstellung anderer Verbindlichkeiten noch möglich gewesen (74 UA). Das Landgericht will hier zum Ausdruck kringen, daß das am 25. März 1958 vorhandene Geld zur Begleichung anderer Verkindlichkeiten verwandt worden und darum zur Zahlung an Scheel nicht mehr verfügbar zewesen sei.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach 58 239 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit mit einen vereuchten Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO - jeweils in Verbindung mit § 85 GmbHG - und mit einem Vergehen gegen § 81 a GmbHG im Zusammenhang mit dem Abschluß unöä der Ausführung des Vertrages vom 24.März 1958.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO verurteilt, weil er als Geschäftsführer der GmcH PB, öie inre Zanlungen

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eingestellt hatte, in der Absicht, die üläutiger der üntH zu benachteiligen, durch den Vertrag vom 24. März 1958 eine Fachtzinsschuld anerkannt habe, die, wie er gewußt habe, in Höhe von 260 0CO DM erdichtet gewesen sei.

In dem Vertrag vom 24. März 1958 wurde für die GrcH TB sie Erklärung atgegeben, sie schulde für die Zeit vom 1. Januar 1957 tis zum Tage des Vertragsschlusses der 06 Fachtzinsen in Höhe von 5CC 0C0 DM. Dabei ging man für das Jahr 1957 von Pachtzinsen in Höhe von 4C0 000 DM und für die ersten Monate des Jahres 1958 (tis zum Tage des Vertragsschlusses) von 100 000 DM aus. Das Landgericht legt dar, daß diese Schuld in Höhe von 2C0 CCO DI nicht mehr testand, weil der Angeklagte Otto “EB und sein Eruder Wilnelv Wil an 8. Oktoter 1957, um die zum 30. Juni 1957 bestehende Üterschuldung der GmcH TED zu beseitigen, als Gesellschafter der '0HG auf die im ersten Halbjahr 1957 entstandene Pachtzinsforderung der OHG in Höhe von 200 000 DM verzichtet und diese Verzichtserkilärung als Geschäftsführer der GocH PÜEEEEB angenommen nätten. Dabei wurde zusätzlich vereinbart, daß die “irkung des Erlasses nur dann und erst dann eintreten sollte, wenn die Pachtzinsschuld am Ende des Jahres 1957 zur Beseitigung einer zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Überschuldung wegfallen müsse. Tatsächlich war die GmcH TED an Ende des Jahres 1957 in noch höherem Maße verschuldet als am 30. Juni 1957.

Die Strafkammer hat die Vereinbarung vom 8.0ktoter 1957 ohne Rechtsirrtum als Erlaßvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB angesehen. Datei waren die Brüder We von dem Vertot des Selbstkontrahierens nach § 181BGB als Geschäftsführer dcr GucH TB zausärüicklich enttunden, während sich

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für sie als Gesellschafter der CHG eine solche Befreiung am schlüssigen Handeln ergikt; denn sie waren die einzigen Gesellschafter der OHG (4 UA) und duldeten gegenseitig

ihr Auftreten für die CHG gegenüber der GmcH Tom: wie rie es vorher (17 UA) tereits einmal in gleicher v“eise getan hatten. Die Vereinbarung der aufschiekenden Bedingung (8 158 Abs. 1 EGB) war rechtlich zulässig.

Da auch die Revision nicht bestreiten kann, daß die GrcH TO an 31. Dezemter 1957 üterschuldet war, ist Curch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung der &rlaß wirksam geworden, weil auch die Voraussetzung des Erlasses, Überschuldung der GecH Te zum 30.Juni 1957, zutraf. Bestand aber die Fachtzinsschuld der GmtH Tin in Höhe von 200 OCO DM nicht mehr, so war die Forderung der OHG, äie dem Vertrag vom 24. “ärz 1958 zu Grunde liegt, in diesem Umfang eräichtet. Erdichtet im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO ist eine Schuld, wenn sie materiell nicht oder nicht mehr besteht und darum nur zum Schein anerkannt oder aufgestellt wird. Erdichtet ist eine Schuld also auch dann, wenn ihr Erlöschen verschwiegen wird (IK 8. Aufl. § 239 KO Anm. II 2 a).

Die Revision greift die Annahme des Landgerichts an, die GmcH TED sei ar 30. Juni 1957 überschuldet gewesen. Das Landgericht hat diese Überschuldung jedoch in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Damit fallen alle Einwendungen der Revision fort, die darauf beruhen, daß eine solche Überschuldung als Geschäftsgrundlage des Erlaßvertrages nicht vorgelegen hätte. Die Angriffe der Revision betreffen im Grunde nur die Beweiswürdigung der Strafkammer, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Letzten Endes läuft das Vorbringen der Revision auf die Behauptung hinaus, das Landgericht hätte dem Gutachten

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des Sachverständigen Frisch und nicht den Bekundungen des Zeugen SED uns den Ausführungen des Sachverständigen Hugger folgen müssen,

Die Frage, ot die GmtH TE an 30. Juni 1957 überschuldet war, mußte das Landgericht nach der Bilanz beurteilen, die den Vermögensstand des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt wiedergab. Diese Bilanz mußte alle Vermögensstücke mit ihrem wirklichen Wert erfassen; sie durfte keine unechten Passivposten wie das Stammkapital oder eine offene Reserve aufführen (BGH Urt.v. 21.März 1961 - 1 StR 62/61; ferner Beschluß vom 4. Mei 1958 - VII ZB 23/58 = BB 1959, 754; Urt.v. 17. Noventer 1955 - 3 StR 339/55 bei Herlan GA 1956, 345 und Urt.v. 24. Januar 1961 - 1 StR 132/60).

Aus der von Scheiterle für den 30. Juni 1957 aufgestellten Bilanz ergat sich eine erhetliche Überschuldung der GotH Ti für diesen Zeitpunkt. Die Strafkammer hat mit großer Sorgfalt geprüft, ob in Anwendung der Bewertungsgerundsätze, die der Sachverständige Frisch für richtig hielt, bei den von Scheiterle bekundeten Bilanzposten Zu- und Abschläge vorzunehmen waren, deren Berücksichtigung möglicherweise der Annahme einer Üterschuldung entgegaengestanden hätte. Dabei hat das Landgericht gegenüber der Bilanz des Wirtschaftsprüfers SC zewisse Berichtigungen anerkannt, nämlich den Ansatz der Anlagegüter vom Erinnerungswert von 1 DM auf 81 499 DM, die Kürzung der Darlehensforderungen nach § 7 c und 7 f des Einkommensteuergesetzes durch Abzug von Abzinsungsteträgen in Höhe von 203 742 DM und 36C 000 DE, den Wegfall des Stammkapitals von 200 CCO DM und der steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 des Ausfuhr-

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*örderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Septemker 1953 (BSBl I, 1379) in Höhe von 114 110 DM auf der Fassivseite sowie die Einsetzung von 237 500 DM Facht- »chulden als Passivposten. Es hat jedoch die Aktivierung eines "immateriellen Wertes" von 300 000 DM und die Streichung einer Rückstellung auf. Pensionszahlungsanwartschaften in Höhe von 139 646 DM abgelehnt.

Die Revision des Angeklarten Otto Milb ist ger Ansicht, daß das Landgericht es zu Unrecht abgelehnt habe, den "immateriellen Wert" zu aktivieren und die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen zu streichen.

Bei der Erörterung der Frage, ob ein "immaterieller Wert" zu aktivieren war, geht das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Hachenturg ümbHG 6. Aufl. © A2 Anm. 22 und 23 und 8 65 Anm. 5 t, ce und 5 a, tb) zutreffend davon aus, daß ein Geschäfts- oder Firmenwert in einer gewöhnlichen Erfolgsbilanz, vom Falle der ternahme eines Handelsgeschäfts abgesehen, überhaupt nicht, in einer Üterschuldungstilanz nur dann aufgenommen werden darf, wenn bei der Veräußerung des Unternehmens ein Erlüs erzielber erscheint. Da jedoch gar nicht die Absicht bestand, das Unternehmen zu veräußern, kam. die Aktivierung eines immateriellen Wertes schon deshalb nicht in Betracht. Im übrigen kommt das Landgericht in sorgfältigen Erörterungen zu der Überzeugung, daß angesichts der schon seit Jahren verfahrenen Wirtschaftslage der GutH TED, ihrer ärückenden Schuldenlast und der völligen Atbhängiskeit von den Krediten der Haustank sowie des allgemein stark geschwundenen Interesses an Kaico-Fahrzeugen, schließlich aber auch wegen des angeschlagenen Rufs der Gesellschaft in Geschäftskreisen cie Verwirklichung eines Geschäftswertes nicht möglich ze-

I

wesen wäre (116 f UA). Diese Erwägungen Ges Landgerichts lassen keiner Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, daß in dem Urteil angeführt ist, die Konztruktionen der GmbH hätten "sicher einen Wert" xchatt, außerdem hate der Konkursverwalter später, allerdings vergeblich, tei Verhandlungen mit der GmcH He en einen überaus hohen Betrag für den Geschäftswert der GmkH FD zetorsert. Yür das Urteil kam es nur darauf

an, ob am 30. Juni 1957, dem Zeitpunkt, auf den die Überschuldungstilanz sich bezieht, Aussicht bestand, diesen Wert zu verwirklichen. Das hat das Landgericht ohne KRechtsirrtum verneint.

Ot das Landgericht es zutreffend abgelehnt hat, eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen in Höhe von 139 646 DM zu streichen, konnte der Senat dahingestellt sein lassen. Dann nach den Feststellungen des Landgerichts lag auch ohne Berücksichtigung dieses Postens eine erhetliche Überschuldung der GmtcH TED an 30. Juni 1957 vor (122 unten ff UA). Da diese Überschuldung - sogar in noch größerem Umfange - am 31. Dezember 1957 fortkestand, trat zu diesem Zeitpunkt die Bedingung ein mit der Folge, daß der Erlaf 6er Pachtzinsschuld in Höhe von 200 0OCC DM wirksan wurde.

In dem Vertrag, von 24. März 1958 ist danach für die GmcH FEED eine nicht mehr bestehende Schuld anerkennt worden. Da nach dem Willen der Vertragsschließenden in dem Gesamttetrag von 500 000 DM ein Anteil in Höhe von 200 000 DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1957 erthalten war, ist die Schuld in dieser Höhe erdichtet, weil eine Forderung für die Zeit vom 1. Januar 1957 tis zum 30, Juni 1957 nicht mehr testand.

Keinen Erfolg haben kann auch die in diessm Zusammenhang vorgetragene Ansicht der Revision, in dem Vertrag vom 24. “ärz 1958 hake darum keine eräichtete Forderung anerkannt werden können, weil die genaue Höhe der Schuld noch hate festgestellt werden sollen. Bei der Feststellung, daß in den Vertrag eine erlassene Schuld anerkannt wurde, kommt s auf die genaue Höhe der Pachtzinsforderung nicht an. Jedenfalls haten die Vertragsschließenden auch die Pachtinsschuld für die Zeit vom 1. Januar tis zum 30. Juni 1957 gem Vertrag zu Grunde gelegt. Ohne Einbeziehung auch der erlassenen Schuld wäre sie nicht auf einen Betrag von rund 500 0CO TM gekommen. Auf die Einbeziehung auch der erlarsenen Forderung gründen sich in erster Linie öie späteren Bedenken des Wirtschaftsprüfers SW, die den Angeklagten dann veranlaßten, vor der weiteren Ausführung des

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Vertrages abzusehen.

Dem Angeklagten Otto Mill var im Eröffnungskeschluß vom 12. Februar 1960 zur Last gelegt worden, im Zusammenhang nit dem Vertrag vom 24. März 1958 gemeinschaftlich mit seinem Bruder Wilhelm Mile erdichtete Schulden aufgestellt zu haben. Verurteilt hat das Landgericht ihn als Alleintäter (mittelkaren Täter), weil er in dem Vertrag vom 24. März 1958 eine teilweise erdichtete Schuld anerkannt habe. Im Ergebnis begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken.

Das Anerkennen einer Schuld bedeutet die in irgendeiner Form abgegebene Erklärung des Schuldners, daß eine Forderung ihm gegenüber bestehe; es setzt voraus, daß der Schuldner mit dem angeblichen Gläubiger zus-mmenarbeitet (BöH Urt.v. 5. Februar 1953 - 5 StR 738/52 kei Herlan GA 1053, 74). Fehlt es ar einem Zusammenarbeiten mit dem angeblichen Gläutiger, so kann ein Aufstellen der er-

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dichteten Schuld vorliegen, wobei sich jedoch der Schuldner anderen gegenüber auf sie berufen haten muß (EGH 2a0).

An das Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner teim Anerkennen einer erdichteten Schuld dürfen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt für

die Mitwirkung des argetlichen Gläubigers, daß dic Forderung von ihn. irgendwie geltend gemacht worden ist.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte Otto SW die geschäftliche Leitung der GmtE Pfäffingen, während sein Bruder Wilhelm, der keine kaufmännische, sondern eine Ingenieurausbildung durchgemacht hatte, sich wenig darum kümmerte (67 VA). Otto Yun war auch die treibende Kraft bei den zum Atschluß des Vertrages vom 24. März 1958 führenden Erörterungen (96 ff UA).

Unter diesen Umständen ist es für die Frage des Anerkennens einer erdichteten Schuld ohne Bedeutung, daß der Vertrag vom 24. kärz 1958 formell für die GmcH Pius von üilheln Yg und für Gie OHG von Frau Else Mg abgeschlossen wurde, während der Angeklagte selbst für die GmbH Hei auftrat. wenn der Angeklagte, der Geschäftsführer der GmcH PB und Gesellschafter der OHG war, der in erster Linie die Verantwortung für den keufmännischen Betrieb der GmcH TB hatte und führend beim Zustandekommen des Vertrages vom 24. März 1958 mitwirkte, mit dem Abschluß dieses Vertrages einverstanden war, insbesondere damit einverstanden war, daß in ihm die erlassene Schuld anerkannt wurde, so lag darin allein schon in seiner Person das erforderliche Eirverständnis zwischen Gläutiger und Schuldner vor, das für das Anerkennen einer erdichteten Schuld erforderlich ist. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte sowohl als Gesellschafter der OHG als auch ale Geschäftsführer der GmtH Tuuup

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von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach | 181 BGB tefreit war. Es erscheint dem Senat nicht angängig, die Persönlichkeit des Angeklagten, der beim Zustandekommen des Vertrages insgesamt die führende Rolle gespielt, für seine rtrafrechtliche Verantwortung beim Abschluß dieses Vertrages nach seinen verschiedenen Stellungen bei den einzelner Gesellschaften und danach aufzuspalten, wie

er gerade formeil - zufällig oder beaksichtigt - bei Abschluß des Vertrages vom 24. März 1958 auftrat. Darum liegt sowohl in dem Verhalten des Angeklagten bei den zum Abschluf des Vertrages vom 24. März 1958 führenden Verhandlungen, bei denen er den Verzicht der OHG auf die-Fachtzinsforderung für das erste Haltjahr 1957 verschwieg, als auch im Abschluß des Vertrages seltst, der ein Anerkenntnis auch der Fachtzinsforderung für die erste Hälfte des Jahres 1957 enthielt, ein in unmitteltarer Täterschaft begangenes Anerkennen einer teilweise erdichteten Schuld im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO in Verkindung mit

§ 83 GmtHG.

Zudem sind auch die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe sich beim Abschluß des Vertrages vom 24, März 1958 seines Bruders Wilhelm und seiner Ehefrau Else MB "als Werkzeuge" bedient und insoweit als kittelbarer Täter gehandelt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ehefrau des Angeklagten war nicht geschäftsführerin der GecH Pe und konnte darum nicht Täterin des Verbrechens nach § 239 Ats. INr. 2 KO in Verktindung mit § 83 GmbHG sein, sondern nur sei es gutgläubiges sei es bösgläubiges Werkzeug des Angeklagten, also allenfalls seine Gehilfin.

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Das Lendgericht hat sich ferner angesichts seiner Feststellungen üter die von den Brüdern MW in Betriete eingenommene Stellung - Otto WEB natte die geschäftliche Leitung der GmcH TED, ‚ährenda sich sein Bruder “ilhelm wenig darum kümmerte (67 UA), und war die treibende Kraft bei dem zum Abschluß des Vertrages vom 24. März 1958 führenden Erörterungen (96 ff UA) - ersichtlich nicht davon überzeugen können, daß Wilhelm MD !ittäter ses Angeklagten Otto Mllw.ar, sondern auch ihn nur als sci es gutgläubiges sei es kösgläubiges Werkzeug des Anzcklagten Otto SlllWBangzesehen. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Darum durfte das Landgericht hinsichtlich der Tätigkeit der Freu Else Me und des “ilhelm MB von einer mittelbaren Täterschaft des Angeklagten Otto “WB sprechen. Selkst aber wenn es nach den Feststellungen des angefochtener Urteils nicht auszuschließen wäre, daß der Bruder des Angeklagten, Wilhelm WM, nicht lediglich Werkzeug des Angeklagten, sondern Mittäter war, würde dadurch weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch berührt. Es würde sich in diesem Fall nichts am Umfang der strafrechtlichen Haftung des Angeklagten Otto Mm ändern, weil sein äußeres und inneres Verhalten gleich zu bewerten wäre, mochte er nun Mittäter oder Alleintäter sein. Auch das Strafmaß könnte deshalh dadurch nicht berührt werden, daß der Angeklagte Wilheln NED nözlicherweise Mittäter des Angeklagten wäre (vel. Urt. des BGH v. 9. Februar 1954 - 1 StR 408/53).

Auch sonst hält die Verurteilung des. Angeklagten in diesem Punkt einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere kann die Revision mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, nach den Feststellungen des Landgerichts sei nicht eine Gläukigerbenachteiligungsatsicht, sondern

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eine Gläubigerbegünstigungsatsicht im Sinne des § 241 KO eruiesen. Hierbei geht die Revision von einer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht gerechtfertizgten Unterstellung aus. Sie meint, mit der Feststellung, der Angeklagte habe die erdichtete Forderung in der Absicht anerkannt, seine und seines Bruders Existenz zu sichern, hate die Strafkamzer zum Ausdruck getracht, ihm sei es darum gegangen, sich und seinen Bruder in der Eigenschaft als Gesellschafter der OHG und damit als Gläubiger der GmcH vor den anderen Gläutigern zu begünstigen. Dies war :jedoch sicher nicht die Auffassung der Strafkammer. Das Urteil geht vielmehr ganz allgemein davon aus, der Angeklagte hate die Werte dem Vermögen der GntH PEEEEED und der Gläukigerschaft_ zu seinem und seines Bruders Vorteil entziehen wollen. Zu Unrecht keruft sich die Revision nier auf das Urteil BGHSt 8, 56; denn in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der

Schuldner tatsächlich zum Vorteil einzelner Gläubiger gehandelt,

Soweit die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vertrechens nach 8 239 Abs. 1 Nr. 2 KO angreift, ist sie darum unbegründet.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten als Geschäftsführer der GmcH TED, die ihre Zahlungen eingestellt hatte, aus 88 239 Aks. 1 Nr. 1 KO, 43 StGB in Verbindung mit § 83 GmbHG verurteilt, weil er versucht hake, in der Absicht die Gläubiger der GmbH zu benachteiligen, Vermögensstücke der GmtH beiseite zu schaffen. Durch den Abschluß des Vertrages vom 24. März 1958 sei die Gme! Pie als Verkäuferin verpflichtet worden, der OHG Waren im Werte der nicht mehr bestehenden Schuld, die der Angeklagte aner-

kannt hate, zu übereignen, ohne daß die GmtH Pine für diese jiaren die volle Gegenleistung bekommen hätte.

it der Erfüllung dieser Verpflichtung sei bezonnen worden, da bereits der Vertrag selbst Bestandteil des Übereignungsgeschäüfts, nämlich die Einigung über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung eines Besitzmitilungsverhältnisses an den noch näher zu bestimmenden Sachen enthalten hate. Auch in diesem Punkt ist die Verurteilung des Anreklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Die Feststellungen der Strafkammer zum äußeren Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sind rechtsfehlerfrei. Die Angriffe der Revision richten sich zum Teil gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils und gehen im übrigen an der Sache vorbei. Daß Vermögensstücke nicht nur durch räumliche Entfernung, sondern auch durch rechtsgeschäftliche Veräußerungen beiseite geschafft werden können, ist anerkannt (BGH Urt.v. 8. Dezember 1953 - 1 StR 477/55 im Anschluß an RGSt 62, 152, 277 und 64, 139). Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, daß ein Vermögensstück erst dann beiseite geschafft ist, wenn eine wirksame dingliche Rechtsänderung vorliegt (RG6St 61, 108). Das Landgericht sieht ohne Rechtsirrtum den Beginn der dinglichen Rechtsänderung in Bezug auf alle veräußerten Waren bereits in den Vereinbarungen des Vertrages üter den Eigentumsübergang. Die Auffassung der Revision, die Erklärungen über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses seien nur "Vor-Lereitungshandlungen für Gie dingliche Rechtsänderung", trifft nicht zu. Diese Vereintsrungen stellten vielmehr bereits den Anfang der Ausführung der dinglichen Rechtsänjerung dar. Das ergibt sich aowohl aus ihrem ausdrück-

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lichen “ortlaut als auch daraus, daß die nach dem Vertrag vorgesehene Aufstellung der Listen mit genau bezeichreten Gegenständen im Gesamtwert der dem Vertrag zu Grunde gelegten Pachtzinsschuld, die alsbald erfolgen sollte und auch erfolgt ist (131 UA), zur Vollendung der Tat geführt hätte, eine Folge, die ohne die im Vertrag ausgesprochene Einigung über den Eigentumsübergang nicht hätte eintreten können (vgl. RGSt 61, 107, 109 und BGH Urt.v. 8. Dezenter 1953 - 1 StR 510/53).

Diese Rechtslage ist eindeutig. Das Landgericht hat darum mit Recht auch keine besonders eingehenden Ausführungen dazu gemacht. Es hat sich vielmehr in seinen Ausführungen zu diesem Punkt vorzugsweise damit beschäftigt, warum nach seiner Auffassung trotz der Anfertigung verschiedener Listen dennoch kein vollendetes, sondern nur ein versuchtes Verkbrechen nach © 239 Ats. 1 Nr. 1 KO in Vertindung mit § 83 GmtHG vorliegt. Ok dem Landgericht hier beigetreten weräien kann, traucht der Senat nicht zu entscheiden, da sich ein Rechtsfehler. in diesem Punkte

nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

tt) Der Vorsatz des Angeklagten und die Gläutigerbenachteiligunesatsicht sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Insoweit gilt das gleiche wie im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Anerkennens einer teilweis erdichteten Schuld.

ee) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht mit strafbefreiender Wirkung von dem - unteendeten - Versuch des Verbrechens nach ®§ 239 Ats. 1 Nr. 1 KO in Vertindung mit § 8% GmbHG zurückgetreten.

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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils £sb der Angeklagte - wenn überhaupt - den Vorsatz, Waren in "Anrechnung" auf die erlassene Pachtzinsforderung wegzuschaffen, deswegen auf, weil er auf Grund der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers SEE fürchtete, sieser könne Sie wehren Zusammenhänge offenlegen, um ihn damit als "Schieber" tloßzustellen und der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Überzeugung des Landgerichts, Cie es sich im Rahmen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung rechtsirrtumsfrei getildet hat. Daß der Zeuge Scheiterle wegen Teilnahmeveräachts unteeidigt bliet, steht zu dieser Überzeugung nicht in Widerspruch; denn der Ange-Klagte kanr die vom Landgericht erörterten Befürchtungen im Rintlick auf ein späteres Verhalten des Zeugen Sins eehabt haben, als dieser in der Besprechung am späten Nschmittag oder an Abend des 24. März 1958, insbesondere auch unter Hinweis auf Gie erlassene Pachtschuld, rechtliche Bedenken gegen den Vertraz geltenä gemacht hatte. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht den - möglichen - Rücktritt des Angeklagten nicht als freiwilligen Rücktritt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGR angesehen hat. Es hat zutreffend die Angst vor der Entdeckung der wahren Zusammenhänge als ein seelisches Hemmnis angesehen, das für die Willenskildung des Angeklagten so wesentlich war, daß es die Freiwilligkeit seines Entschlusses aufhob, von der weiteren Ausführung der Tat abzusehen. Es entspricht der Letenserfahrung, daß der Täter unter solchen Umständen vernünftigerweise nicht ernstlich bei seinem Entschluß verharren kann (RGSt 65, 149 und BGHSt 9, 48; auch die Entscheidung BGHSt 7, 296, auf die sich die Revision teruft, sagt nichts anderes).

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dd) Im Ergetnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte hate den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO dadurch als mitteltarer Täter erfüllt, daß er die Veräußerung der Waren im Rahmen des Vertragsabschlusses vom 24. März 1958 durch seinen Bruder "ilhelm für die GncH PB un: seine Ehefrau Else MW für die OHG hate vornehmen lassen.

Es ist durchaus möglich, daß die durch den Tatnittler vorgenommenen Handlungen im Abschluß und der Erfüllung von Verträgen bestehen (RGSt 64, 425). Die Ehefrau iD hat das Landgericht zutreffend schon darum als Werkzeug des Angeklagten behandelt, weil sie, die nicht Geschäftsführerin der GrtH TE ar, nicht Täterin, sondern nur entweder gutgläutiges oder töszläutiges (als Gehilfin) ierkzeug des Angeklagten sein konnte. Bei dem Bruder des Angeklagten, Yilheln gi, will das Landgericht ersichtlich aus den gleichen zründen wie im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO in Vertindung mit § 83 GmbEG ausschließen, daß er als Täter eines Konkursverbrechens in Frage kam. Das konnte es auch hier angesictts der von ihm über die Rolle des Angeklagten Otto MB und des Hilhelm MW zetroffenen Feststellungen ohne Rechtsirrtum tun.

Es erscheint dem Senat im übrigen auch nicht angängig, wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Konkursverbrechens nach § 230 Acts. 1 Nr. 2 KO in Vertindung nit § 83 GmtHG dargelegt ist, die Tätigkeit des Angeklagten Otto MB beim Abschluß des Vertrages vom 24. März 1958 nur nach seinem rein formellen Auftreten beim Abschluß des Vertrages zu würdigen. Der Angeklagte ist bei den zum Abschluß des Vertrages führenden Erörterungen und auch beim Abschluß des Vertrages selbst führend, und zwar in

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seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der intH TED tätie geworden. Daran ändert es nichts, daß er formell

den Vertrag nur als Geschäftsführer der Grt! Heguu> gerchlossen hat. Unatnängig von der formellen Rolle, die er in der Vertrag gespielt hat, ist er als in erster Linie fiir den kaufmännischen Betriet der GutH TEE = 2- zeterder für den Akschluß des ganzen Vertrages verantwortlich. Das ergeben die Feststellunsren des angefochtenen Urteils zweifelrfrei. Dann hat er ater auch durch den Abschluß des Vertrages, für den er als Gesch&itsführer der ScbH TB verantwortlich ist, die Waren teiseite =chafft oder beiseite zu schaffen versucht, und zwar

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Eigentäterschaft, nicht nur in mitteltarer Täterschaft.

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t er ater Selksttäter, ist es kei der vom Landgericht

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estgestellten Sschlage auch für den Strafausspruch unwesentlich, ot etwa sein Bruder “ilhelr SW :erilfe ode

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-27/1-str-448-61#rd_114

Hittäter war. Nichts anderes muß gelten, wenn man eine Eigentäterschaft des Angeklagten als nicht festgestellt ansieht. Auch dann 1äft sich ausschließen, daß eine Verurteilung als Mittäter statt als mittelkarer Täter (Alleintäter) bei den über die tatsächliche Beteiligung des Angeklagten getroffenen Feststellungen zu einer nilderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.

c) Keinen Erfolg haten kann die Revision auch mit ihren Angriffen, soweit es sich um das Vergehen der gesellschafts- . rechtlichen Untreue nach $ El a GmtHG handelt. Das Landgericht hat den Tatbestand der, gesellschaftsrechtlichen Untreue zutreffend dadurch als erfüllt angesehen, daß der Angeklagte durch den Abschluß des Vertrages vom 24. Kärz 1958 die GmcH FB verpflichtet hate, der CHG die in den Vertrag bezeichneten Warennengen im Werte von rund 506 CCO DE zu übereigner und ihr den Besitz an

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den Waren zu verschaffen, ohne daß der Gm: TED der volle Gegenwert für die Waren zufloß. Da die GmbH

für Verrögenswerte in Höhe von rund 50C 060 DiY, die sie

au überejignen verpflichtet war, nur einen Gegenwert von

360 CCO DM erhielt, wurde ihre Vermögenslage durch den Abschlu£ß des Vertrages verschlechtert. Die Revision verkennt, daß nach den Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, der Ausgleich für die von der GmeH

zu übereignenden Waren allein durch die Fachtzinsforderungen in Höhe von 500 CCC TM eintreten sollte, die aber nur

ir Höhe von 360 CO00O Däi noch bestanden. Es kommt darum nicht darauf an, ok ein Ausgleich über 300 000 DM hinaus möglicherweise durch die Aufrechnung mit anderen Forderungen oder sonstigen Leistunzen der OHG hätte vor;’enommen werden Können. Der Tatplen des Angeklagten unfafte einen Vermögensverlust der GmtH von 20C 000 DM. Im ükrigen steht nach den Feststellungen des Landgerichts fest, daß die

GrcH ED auf Grund des Vertrages vom 24. Wärz 1958 an die OHG Werte in Höhe von 410 000 DM übereignet hat,

für die sie keinen vollen Gegenwert erhielt.

Zur Frage der mittelbaren Täterschaft, die das Landgericht auch hier annimmt, gilt des im Falle der Verbrechen nach 88 239 Ats. 1 Nr. 2 KO in Verkindung mit ! 83 GmbHG und nach 88 239, Abs. 1 Nr. 1 KO, 43 StGB in Verkindung mit § 87 SmeHG Gesarte.

3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 533 RVO ist von der Revision im Schuldspruch nicht besonders angegriffen. Die Verurteilung in diesem Fall enthält keinen Rechtsfehler.,

4.) Die Strafzumessung.

Chne Erfolg tleiben müssen auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung.

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Der von der Revision teanstandete Widerspruch zwischen Gem nach den Feststellungen des Urteils teatksichtigten und dem endgültiz eingetretenen Schaden ist nicht vorhanden. Aus den Feststellungen des anzefochtenen Urteils ergibt sich, daß der vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte Schaden XO 000 ıy tetrux und daß dieser Schaden in Höhe von 110 0C0 DM eingetreten ist. Diese Feststellungen stehen nicht in Wwiderspruch zu der Möglichkeit der OHG, ein Ffandrecht für noch nicht fällige Pachtzinsforderungen auszuüben und eine Aknutzungsentschädigung geltend zu mechen. Daß schlieflich kein bleibender Schaden entstanden ist, hat das Landgericht

SB

utreffend geschen.

Das Landgericht konnte auch das Verhalten des Angeklagten ir. Zusammenhang mit den Vertrage vom 8. Mai 1958 straferschiierend berücksichtigen, auch wenn :lieses nach seiner Ansicht einen strafrechtlichen Tatbestand nicht erfüllte.

Nicht gehindert war das Landgericht auch, die von ihm ‚etroffenen Feststellungen über die Einstellung des Angeklagten zum Verhalten der für ihn tätigen Juristen und “irtschaftesberater als Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen.

Schließlich war das Landgericht nicht gehalten, tei der Strafzumessung so vorzugehen, als ob es sich jeweils nur um eine Straftat handelte, für die es eine Einzelstrafe feststellen mußte, sondern es konnte schon bei der Festsetzung der Einzeletrafen nicht außer Betrackt lassen, daß der Angeklagte eine Reihe von strafbaren Handlungen begangen hatte.

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Danach konnte der Revision der Staatsanwaltschaft der

Erfolg nicht versagt bleiten, soweit sie sich auf den An-

geklagten Otto Millerezieht, während sie im übrigen ebenso wie die Revision des Angeklagten Otto KW zu

verirerfen war.

Dr. Geier Hükcner Fischer

Mai Sanders