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BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 1 StR 89/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2266 014

1 _ StR 89/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Filmkaufmann Hans von U ip aus SEE: zeboren om EEE 1504 in Se,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesriehter Mantel Bundesriehter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende. Richter, Bundesanwalt Dr. ERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u , als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntz : . “ \ ..

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 1955 ‚. aufgehoben, .., .:

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1.) unter Aufreohterhöltung der Feststellungen,

soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs

(Fall II 6 - Huber -) und wegen Unterschlagung (Fall II .10) verurteilt ist;

2.) wit den Feststellungen, soweit er im übrigen verurteilt ist...

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

Der Angeklagte ıst wegen einfachen und wegen betrügerıschen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 1 und § 239 Abs I Nr 1 KO), Terner wegen - zum Teil fortgesetzten - Betrugs (§ 263 StGB) in 15 Fällen, wegen eines versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zur Gesamıstrafe von eınem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteılt worden. Von der Anklage wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr 3 KO und wegen Betrugs in weiteren Fällen ist er freigesprochen worden. Mit der Revision erhebt er gegen seine Verurteilung verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Er£olg.

Soweit Verfahrensrügen erhoben sind, braucht auf sie nıcht eingegangen zu werden, da sie nur dıe Fälle betreffen, in denen das Urteil mit den Feststellungen auf die Sachbeschwerde aufgehoben wird.

Io Konkursstraftaten,

1.) Einfacher Bankrott (II 1 der Urteilsgründe).

‚ Die Strafkammer nat den Begriff des übermäßigen Aufwanäs (§ 240 Abs I Nr 1 ‚K0) verkannt. Aufwand im Sinne dieser Vorschrıft sind die Ausgaben oder Schulden, dis nach dem durch Einkommen und Vermögen bezeichneten Lebenszuschnitt des Schuläners das Notwendige und Übliche übersteigen. Der Aufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuläners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 ?). Vor der Frags nach dem Übermaß des Aufwands steht also die Frage nach dem Aufwand überhaupt (RGSt 70, 260 £). Dazu ıst für die Regel unerlaßlıch festzustellen, welche Ausgaben dem Schuläner nach‘ den in seinen Lebensverhälwnissen gewöhnlichen (privaten und geschäftlichen) Verpflichtungen zwaugs-

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...%

läufig erwachsen. Nur wenn ein Vergleich mit den tatsäch-

‚lichen Ausgaben (Schulden) ergibt, daß diese höher sind, hat

der Schuldner Aufwand getrieben. Zur Beurteilung der Frage wiederum, ob der Aufwand übermäßig ist, muß regelmäßig festgestellt werden, welcher Aufwand das rechte Maß hielte, d:h. sich nach der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners E nicht bearstanden ließe. Die hiernach erforderlichen Ver- z gleiche müssen jeweils für den Zeitpunkt des Aufwands und

aus dieser Schau regelmäßig für einen Zeitraum gezogen

werden, den auch der Schuldner bei vernünftigen Wirtschaften ins Auge gefaßt hätte vei BeH 3 StR ‚636/52 vom 11, Juni 1953),

Diesen Regeln zuwider ist aus dem Urteil’ nicht ersichtlich, welche Ausgaben nach den Einkomnens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten für seinen vierköpfigen Haushalt und für die von ihm betriebenen beiden Filmtheater notwendig und üblich gewesen wären, in welchem Umfange sie aufwendig, aber nicht unangemessen und inwieweit und von welchen Zeitpunkt an sie in dem dargelegten Sinne’ übermäßig waren, Aus der Höhe der Ausgaben für! die‘ nitgeteilten Beispiele (alkoholische Getränke 965, 95 DM, - Taxifährten 570 DM, Bewirtung

“von Geschäftsfreunden 1. 531, ‚97 DM,’ Weihnnchtsgeschenk für

die Ehefrau 280 DM) ergibt sich ein’ 'Aufwandsübermaß Acht ohne weiteres. Einmal betreffen 'äie Ausgaben verschiedene, vom Landgericht augenscheinlich, nach. ;def auffälligen Höhe einzelner Ausgaben zusammengefaßte zeiträune, die außerdem

‚für einige der Aufwendungen auf wenige. "Tage zusaimengeärängt

sind (Taxifahrten), für andere, vor dem ‚Beginn. der wirtschaftlichen Bedrängnis des Angeklagten "und sogar vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Entschluß zum "Bau des Film-.

'theaters in Ru ihn zu anderen, Haushalten. verpflich-

tete (Kameradschaftsabend). weiter. sind’ bei Geschäftsausgaben anders als bei Privatausgaben die Fragen des Aufwands und seines Übermaßes auch nach den Roheinkünften zu beurteilen (BGH NIJW 1953, 1480 Nr 23). Das Landgericht hat aber

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nicht in Einklang steht. 'so hat der Angeklagte aus den un-

‘ funden haben, "begründet nicht ‚ohne weiteres, die gegönteilige

bei den erwähnten Beispielen zwischen den beiden Arten von Ausgaben nicht unterschieden. Aus der weiteren Feststellung, der Angeklagte habe in der Zeit von Juni 1948 bis Ende Härz 1950 außer verbuchten Privatentnahmen von rund 28.000, - DM noch unverbuchte Beträge ven etwa 60.000,- DM teils für sich privat,, teils. für laufende‘ betriebliche Zwecke veräusgabt, leitet. das Tandgericht selbst, nichts zur Frage des übermäßigen Aufwands her. In der Tat E93 ‚dien nicht angängig, weil diese Feststellung mit ahderen' Urteilsausführungen

verbuchten Entnahmen | in ‚der Zeit, won 20; ‚Oktober 1949 bis 25, Mai 1950 mehr als 4000. DM für den Bau des. Filmtheaters

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in iD verwenäet. Wieviel ‚sr in der Zeit vorher er ("im Juni 1949"?) diesen "Zwäcks zugeführt hatte, ist nicht ER festgestellt. Da aber nur "ein beträchtlicher Teil" der & Bauforderungen "entweder von der Käuferin des Filmtheaters #

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übernommen oder von den Gläubigern des Angeklagten zum Konkursverfahren angeneldet" wurde, kat er möglicherweise noch weitere Summen - den Unterschied. zu den Gesamtkosten - für Bauzwecke aufgewendet: Daß sich ‚darüber keine Belege ge-

Annahne; denn :das "Urteil, bezeichnät. ag Buchführung des Angeklagten als mangelhaft. Nicht. ‚schlüssig ist, ‚auch die Erwägung, daß der Angeklagte die im: ersten Vierteljahr 1950 erzielten Kassenübsrschüißse von, ünd: 36: ‚000, - "DM "zu einem erheblichen ?eil für sich zriyat sdäeyemier haben muß",

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nommen in seine "Bücher eintrugr; vor: allen fehlen: in dem Urteil jeglicheAngaben über, äie, "Röheinklinfte des Angeklagten. Sie können für die Beurteilung der Ängeniessenheit der nicht verbuchten Ausgaben. von atwa 60. 000, =". DM nicht entbehrt werden; der Angeklagte "hat diese für geschäftliche Zwecke

gemacht, wie mangels ‚anderer Feststellungen zu seinen Gunsten

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angenommen werden muß. Schließlich sind auch die Urteilsmitteilungen über das Vermögen des: Angeklagten unbestimmt und unklar. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe den Bau des Filmtheaters "ohne eigenes Kapital" begonnen, ist weder ohne weiteres vereinbar, daß er sein laufendes Bankkonto erst einen Monat später "überzogen". hatte, noch daß die Bilanz bei Eröffnung des Konkurses ein Aktivvermögen von 80. 000,- DM auswies; denä inzwischen hatte er das von ihn erbaute Filmtheater zum Preise von 80. 000, - DM veräußert. Ob etwa nur dieser Betrag: das erwähnte ‚Aktivvermögen ausmachte oder. ob er ihm hinzuzurechnen i8b, ‚kazin auch aus der Urteilsangabe nicht‘ "geklärt werden, daß ‚der Konkursverwalter. den erwähnten Veräusserungavertrag "später angefochten" hat. oe .

Hiernach fehlt es an einwandfreien Beststellungen schon für den äußeren Tatbestand eines Vergehens gegen § 240 Ats 1 Nr 1 KO. Über die innere Tatseite (siehe dazu RGSt 45, 88, 92 f; BGH NIW 1953, 1480 Nr 25; 1 StR 278/54 vom 28. Oktober 1954 - S 14 =). verhält sich das ‚Urteil überhaupt nicht. Es kann daher zu diesen. Funkte nicht bestehen bleiben.

In dem neuen Urteil wird es sich auch’ empfehlen, deutlicher werden zu ldssen,, daß der’ Aufwand. nicht schon in der bloßen "privatentnahme" Aiegt, sandern- ‚daß ‚es dafür auf die Verausgabung der ‚entnonmenbn Gelder ankommt (nest 10, 260,

rs ) Bebrögerischer Barkrgtt (1 "5 "der Urteilsgründe).

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" Auch insoweit hält das Urteil der Nachprüfung nicht stand. Zwar ist, der äußere Patbestand des Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO wenigstens insoweit erzüllt, als der Angeklagte entgegen seiner Verpflichtung dem Konkursverwalter eine Forderung von 15,- DM verschwieg (§ 100 K0; vgl RGSt 66, 152 für das Anfechtungsrecht des Konkursver-

walters), den Geldbetrag einzog und für sich verbrauchte. In gleichen anderen Fällen stellte sich heraus, daß ihm keine Forderung mehr zustand. Daher käme insoweit nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, ein ‚vollendeter, sondern nur ein (wegen Fortsetzungszusammenhangs in der: vollendeten Tat aufgehender) Versuch des betrügerischen Bankrotts in Betracht. Durchweg hängt ‚aber die Strafbarkeit des Angeklagten davon ab, daß er in der Absicht kandelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Däs Stellt das Landgericht zwar fest,. jeäpeh nur in einer den "Gesetzes-

wortlaut wiederholenden "Wendung. Das genligt hier nicht. Die

Benachteiligungsabsicht im ‘Sinne des $' 239 Abs 1 xo lisgt nicht schon in der. Vorsteitung. des Schuldners, es werde möglicherweise eine "Benadhteiligung seiner Gläubiger ’eintreten; dazu gehört: vielmehr der bestinnte wille, die Gläubiger zu benachteiligen, . und demnach wenn schon nicht ein ausgesprochenes. Streben nach diesen Erfolg, so doch die Voraussicht der. Benachteiligung als. einer sicheren Folge seines Handelns {BER I StR 477/53 vom 8." Dezember 1953 und 283/53 vom 5. Mai 1954). Die Strafkamner hätte "daher näher darlegen müssen, daß der Angeklagte ‚bei Erteilung der unrichtigen. Auskunft an. den. ‘Konkursverwalter und bei den Eintreibungshandlungen: nicht, bloß, mit der Möglichkeit rechnete, ihm könnten aus nöch ausstehenden. "Abrechnungen mit Weibefilmgesellschaften ‚und aus eiriem. früheren Darlehen an einen befreundeten: ‘Anwalt. (Rest- ) Guthaben. zur stehen, durch deren unbefugte, Erhebung er" den Konkursgläubigern Nachteil’ zufüge)- sondern daß - und inwiefern _ er sich dessen gewiß war. Auch insoweit er äurch Verbrauch des eingezogenen Geläbetrags. von 15,- DM ein Vernögensstück beiseite geschafft hat. (BeH arg Nr 4 zu. g 239. xd), erübrigt sich bei der Geringfügigkeit des Betrags. ‘an sich’ und in' . seinem Verhältnis zur Höhe der Gesamtsöhulden die Darlegung nicht. j

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II. Betrug: Auch insoweit kann die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrechterhalten werden.

l.) Im Falle des Buchprüfers Hu (II 2) könnte zwar gelten, daß dieser sich von dem: Angeklagten Über dessen Vermögenslage durch eine unrichtige Schuldenaufstellung täuschen ‚und im Januar 1950 sowohl’ zu weiterer Btundung bereits entstandener Gebührenansprüche als auch zu ferneren Dienstleistungen (vgl BEHSt 5, 265, 266 ?f) ohne alsbaldige Bezahlung bestimmen ließ and dadurch. Schäden erlitten hat. In der ersten Märghältte 1950 war aber die Zahlungsunfähigkeit: des Angeklagten. nach außen erkennbar geworden. Die Annahme liegt daher nahe, daß 1 als Buchprüfer des Angeklagten am ehesten zuverlässige Kenntnis davon erlangte, Daher kann nicht ohne weiteres hingehen, daß das ‚Landgericht auch noch den in der Folgezeit bis zur Kon-

. kurseröffnung im Juni 1950 dem ii 3 entstandenen Schaden

der Wirkung der ursprünglichen. Täuschung. durch den Angeklagten zuschreibt. Hatte 7 die Wahre Nermögenslage des Angeklagten inzwischen - ‚erkannt und sich dennoch zu, weiteren Dienstleistungen für ihn gegen Stundung der Gebühren bereitgefunden, so beruht‘ dieser Schaden auf seinen eigenen ‚Verhalten, nicht auf. der Täuschung durch den Angeklagten: Die Frage berührt; den Schuldumfang, 1äßt aberauch Zweifel en der’ Ursächlichkeit der Täuschung des Aidgeklagten "für das frühere Verhalten a 5 entstehen. Beiden. wird das Landgericht nachgehen müssen. Dabei ergibt sich die Gelegenheit, näher festzustellen, ob. gu: wenn er seine Gebührenensprüche im Januar 1950 gerichtlich geltend gemacht hätte, noch Befriedigüng in größerem als in dem Umfange der Konkursguote erlangt hätte.

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2.) Die Feststellungen zum Fall He (11 3) sind unklar. '

a) Nur wenn der Angeklagte verpflichtet war, außer dem ihm von Hei gewährten Darlehen von 10.000,- DM ohne dessen. Zustimmung zu keiner Zeit einen Schuldenstand on 20: 000, - DM, insgesamt also von 30. 000, - DM zu über-. schreiten, könnte ihm im Sinne des § 263 SteB’ vorgeworfen werden, daß er. He über die wirkliche Höhe seiner Verbindlichkeiten +äuschte. Dann tritt aber die. Frage auf, ob der Angeklagte nicht schon das Darlehen selbet von He oetrügerisch erlangt hatte. Thr ist das ‚Landgericht nicht nachgegangen. Sofern sich, das daraus erklärt,

daß der Angeklagte _ der damals mit den. Bäu des 'Filmtheaters

schon hegonnen hatte — nur verpflichtet war, "außer dem .

Darlehen ie 3 5 ohne dessen Einverständnis ‚keinen "weiteren

Kredit von mehr als 29.000 ,- DM oo. Sifzunshnen‘, so hat er. iO ] aur’ getäuscht, wenn er ähm yorspiegelte,. daß er nach, Gewährung des Dar).e ehens xeine Höheren Schulden gemacht oder pflichtwidrig verschnieg,. daB er ‚seitden höhere Schulden gemacht hatte. ‚Dazu hätte, das Landgericht den Schuldenstand des Angekiggten | bei "Aufnahme ‘des Dar- . lehens. von Ge feststellen, ünd mit dem 'schuldenstahd zur Zeit: ‚aer Täuschungshandlußg, inicht zu einem ‚anderen ,

Beitpunkt 2.B. der Konkurseröffnung). darauf vergleichen Bu

müssen, “ob ‘er um mehr als 30. 009, +, ‚DM höher "ist. Daran fehlt es, somit auch an der Feststellung einer im Sinne des S 263 StGB erheblichen Säuschungshanalung. Bu

"Binigten sich die beiden Veritagsparther nicht, ‘ob ddr Angeklagte einen die erwähnte, Grenze Übersteigenden

Kredit ‘aufnehmen dürfe, SO- war. jeder zur sofortigen Kündi-

gung“ des Vertrags berechtigt. Das Darlehen "ußte dann innerhalb eines Jahes } ih a Vierteljährlichen Raten" zurück-

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. gezahlt werden. Daß etwas anderes gelten sollte, wenn der Angeklagte hinter dem Rücken des Hein vertragswidrig neue Kredite aufnahm, ist nicht festgestellt. Fällt die erste nach § 263 StGB erhebliche Täuschungshandlung des Angeklagten, wie das Landgericht bisher angenommen hat,

in den Januar 1950, se wäre danach das Darlehen mit dem

in SE ersten Viertel im April 1950, im übrigen erst nach Konkurs-

‚ eröffnung zur Rückzahlung fällig geworden. Das Landgericht

j hätte daher prüfen müssen, ob und inwieweit der Schaden

vr" FE MR : des. He überhaupt auf einer Täuschung durch den An-

Ku geklagten beruht: Wäre der. Schaden kraft der vertraglichen

: ‚Bag8lung der Rückzehlungsverpflichtung ohnehin entstanden,

i i 38: hätte der eine Stundung erstrebende Angeklagte sich

2 keines vollendeten Betrugs {BEHSt 1, 262, 264) und eines Betrugsversuchs nur schuldig gemacht, wenn er seine aus-

‚ Sichtslose Vermögenslage im Zeitpunkt, der Täuschung unzutreffend noch so beurteilte, daß H bei sofortigem Zugriff. wenigstens zum Pail noch Befriet Bung würde erlangen können (u.a. BGH.1 StR 531/55 vom id. April 1956). Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts trifft dies für die Zeit seit Mitte närgsigso. nicht zu.

Damit, daß en \ nauf einer ausreichenden Sicherheit für. seine "Forderung bestanden hätte", wenn er "die wahre 'Vermögenslage des Angeklagten" erkannt nätte,, kann nicht: begründet werden, _ es Sei ihm ein Vernögensschaden. eniständen. Weder ist festgestellt, daß er berechtigt gewesen wäre, Sicherheiten zu verlangen, noch daß der Angeklagte in der Tage gewesen wäre, sie zu leisten, "

d) Das Angebot einer hypsthekarischen Sicherung bezog sich auf "den noch offenbleibenden Restbetrag" des Dar-

‚Lehens, daß der Angeklagte. versprach, . zu einem Teil von dem Erlös - für den Verkauf. des. Filmtheaters in Res

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abzudecken. Damit, daß dieses Angebot irreführend war, ist nicht schlüssig begründet, daß der Angeklagte sich dadurch eine Stundung der für das Darlehen rückständigen "Gewinn-- anteile" verschaffen wollte. Für diese hatte er vielmehr die Bezählung aus dem Verkaufserlös versprochen. DaB er auch insoweit: Heagnn ' hatte täuschen wollen, ist nicht festgestellt.

Zur Fräge des Schadens und zum inneren Tatbestand, falls ein Betrugsversuch in Betracht kommt, gelten die Ausführungen unter a) Abs 2 entsprechend (Tatzeit April 1950).

3.) Das gleiche trifft im Falle Ton (II 4) zu, soweit es sich um die Stundung der bereits überfälligen alten Forderung handelt. Daher muß die Verurteilung auch. hier aufgehoben werden, obwohl für die Kartenueubestellung der Tatbestand des Betrugs rechtlich bedonkenfirei. ‚fest-

gestellt ist. Ob insoweit mit Rücksicht . >” auf den geringen Schadenshetrag (13.- BR genäß, § 153 Abs 2 und 3 oder ‚gemäß § 154 Abs 1 und 2 StPO verfähten werden

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kann, bleibt der Entscheidung des Tatrichtere‘ überlassen.

#4.) Im- ‚Falle ı ) (ar 5) iat: ‚keine Täuschungshandlung,

insbesondere keine Behauptung des’Ätgeklagten festgestellt, er sei zahlungsfähig oder werde bar zahlen. In der bloßen Bestellung des Mietwagens kann sie nicht ofine weiteres gefunden werden; denn im April, und Mai 1950 war der Angeklagte schon seit längeren zehlungsunfähig. Das war nach außen erkennbar. Hatte der am selben Ort ansässige Lg entsprechende Kenntnis und ließ er sich dennoch auf das Geschäft mit den Angeklagten ein, so handelte er im Bewußtsein des damit verbundenen Risikos. Der Tatbestand

des § 26% StGB ist dann nicht ‚gegeben.

5,) In den Fällen II 7'a - 7 f£ des Urteil hatte der

"Angeklagte sich "weitere unberechtigte Stundung" fälliger

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Forderungen dadurch verschafft, daß er Gläubigern Wechsel oder Schecks gab, deren Einlösung ihm durch den damaligen . Geschäftsführer der Vgpark in Di unter zewissen Voraussetzungen zugesagt worden war, dann aber

j unterblieb. Da er gu dieser Zeit (Ende März bis Mai 1950) 7 schon zahlungsunfähig war und dies seit Mitte März 1950

" wußte, hat er die’ Gläubiger durch Hingabe der Wechsel

r und Schecks für ihre ohnehin wertlosen Forderungen weder | geschädigt noch schädigen wollen (vgl oben II 2 a Abs 2). | - falls er nicht noch im Besitze pfänäbarer Habe war. Auch

3 ob ihm wit Rücksicht auf die erwähnte Zusage der van f, die betrügerische Absicht fehlte, wird zu prüfen sein (vel unten zu 6 Abs 3). Bun Da

6.) Einigen Pilnvorleingeßellschaf;ten ist der Angeklagte Filmmieten schuldig geblieben (Fälle II8abis8 d). Das Landgericht hält ihn insoweit des Betruges für überführt, weil er entgegen dem Geschäftsgebrauch jeweils mehrere Filme auf einmal zum Verleih abrief und durch Hingabe von Schecks zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände den Anschein des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit hervorrief, obwohl er bereits zahlungsunfähig war und mindestens mit der Möglichkeit rechnete, die neuen Filmmieten

nicht bezahlen zu Können. .A%? x In der Hingabe eines Schecks liegt jedoch im allge-

u meinen nicht die Zusicherung der Zahlungsfähigkeit und

des Zahlungswillens über den Scheckbetrag hinaus. Möglicherweise. könnte eine solche Behauptung in dem Abruf der Filne erblickt werden. Die Filmmieten werden aber erst nach den Einspielergebnissen errechnet. Es entspricht, also geschäftlicher Übung, daß die Filmverleihgesellschaften vorleisten. Daher hätte das Landgericht näher darlegen müssen, inwiefern der Angeklagte die Filme ni&ht schon entsprechend

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dieser geschäftlichen Gepflogenheit, sondern erst auf Grund bestimmber von ihm hervorgerufener Vorstellungen über seıren Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit ausgeliefert erhielt. Dazu nötigte auch der Umstand, daß die neuen Bestellungen zum Teil ausgeführt wurden, bevor Gewißheit bestand, daß der Angeklagte seine Mietrückstände begleiche, Selbst daß er mehrere Filme zugleich abzurufen pflegte,

muB nicht nur in dem vom Landgericht verstandenen Sinne, sondern auch unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden,

ob die Ausführung dieser nicht geschäftsgebräuchlichen

und daher auffallenden Bestellung etwa auf geschäftlicher Sorglosigkeit und nicht auf einem vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtum beruhte.

.

Näherer Darlegung für jeden’ "Eingeltaul bedurfte auch die bısher vom Landgericht formelhaft wiederholte Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein damit gerechnet, die entstehenden neuen Wietschulden nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen zu können. Die Velipank in OD H=tte ihm trotz einer allgemeinen Kredit-Sperre zugesagt, Wechsel und, Schecks für ihn einzulösen, soweit davon die Fortführung seines Filmbetriebes abhänge. Nach ausdrücklicher Urteilsfentstellung zählten hierzu "NAnzahlungen auf die Filmmieten". "Da diese, wie Srwähnt, erst nach dem Abspielen eines‘ Filmes +allig wurden, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dab der Angeklagte schon bei dem Abruf ‚der Filne aamit' Technete,' er werde die mit der vellark verabredeten Bedingungen für die Einlösung derartiger Verpflichtungen nicht einhalten, nämlich die Zustimmung ihres Geschäftsführers nicht erlangen oder eine Teilzahlung darauf nicht leisten können. Im Falle der CMB-Niin (8 c) hat die VEihrank z.B. einen Scheck eingelöst, ohne daß die Bedingungen dafür zuvor erfüllt waren: .

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In der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, über den Inhalt der Abrede mit der Vgfbank Genaueres festzustellen; so, ob sie sich auf beide Filmtheater oder nur auf das neu erbaute’ Kino in Ri bezos, ferner ın welcher Höhe der Angeklagte Teilzahlungen an die V8- bank leisten mußte, um deren Einlösungspflicht zu begründen. ?

Im Falle der RKO-REEB-"Eeselischaft Lta. in ru (II 8 d) wird ferner zu klären sein, ‚ob in dem festgestellten Schaden von 2.000.- DM ‚der alte Mietrückstand von etwa 719,- DM eingeschlossen it; für diesen gälten die Ausführungen unter II ?2 a Abs 2. NWöher ausgeführt werden muß auch, inwiefern der Angeklagte sich im Falls Karner Br. Co Films INC (I 8 d) tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB verhalten hat. Daß diese Verleihfirma ihn seinen "plan entsprechend für zahlungsfähig "hielt", entnält keine, salche Feststellung.

1.) In der öweiten Aprilhälfte 1950 war gegen den Angeklagten eind Filmverleiksperre ausgesprochen worden. Um sie zu beheben, übergab er dem Verbahä der Filmverleiher am 23. und 27. April 1950 je einen Scheck auf die Ver in Denn Die davon verständigten Filmverleihfirgen belieferten ihn daraufhin, wieder mit Filmen. Die Schecks" "wurden jedoch, nicht eingelöst. Das hatte der Angeklagte nals möglich vorausgesehen, in Kauf genommen und gebilligt". Eine erneute Verleihsperre "wurde auf seine von einem Scheck über 2.000,- DM begleitete ehrenwörtliche Versicherung vom 6. Juni 1950 aufgehoben, er habe alle rückständigen Abrechnungen. ‚bis au? eine an die einzelnen Verleihfirmeh auf den-Heg gebracht. Die _ Versicherung war falsch. Auch der Scheck wurde nicht eingelöst, allerdings entgegen einer ausdrücklichen Zusage

der van.

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Mit diesen Ausführungen, mit denen das Landgsricht (II 9 a bis g) die Annahme begründet, der Angeklagte sei sieben rechtlich zusammentreffender, teilweise fortge - setzter Vergehen des Betruges schuldig, stimmen jedoch zu den Einzeltaten getroffene Feststellungen nicht überein Diese wiederum sind in sich teils nicht klar, teils unvollständig, teils nicht frei von Widerspruch.

a) Von der Frag Mo" incndH bezog der Angeklagte zwei Filme zwischen dem 22. und 27. April 1950, demnach vor der Benachriohtigung/jioser Gesellschaft durch den Filmverband über die beidsn Scheckzahlungen des Angeklagten. Die Benachrichtigung kann daher für die Auslieferung der Filme an den Angeklagten nicht ursächlich gewesen sein.

"») Im Falle AQgM-Filnverleih kann aus dem Urteil weder yr über die zeitlichen noch über die sachlichen Zusammenhänge Klarheit gewonnen werden. Der Angeklagte bestellte hier "Anfang Mei 1950" einen Film, verzögerte die Abrechnung für diesen und gab dem Verleih "dann Ende April 1950" einen Scheck Über 884,25 DM. Dieser wurde bei Vorlage (wann ?) nicht eingelöst. "Anfang Juni 1950" ließ der Angeklagte sich zwei weitere Filme liefern; ob vor oder nach Aufhebung der zweiten Verleihsperre, ist nicht mitgeteilt.-Wie der Schaden von 1.100, DM sich zusammensetzt, ob er die Mieten für den im Mai oder die im Juni bestellten “ Filme oder den alten Mietrückstand betrifft, ist gleichfalls nicht ersichtlich. \ ._ n

c) Ebonsonepig, geht aus dem Urteil hervor, ob die CO -Fi IncmboH bereits im Besitze der unter a) erwähnten Mitteilung des Filmverbandes war, als sie an den Angeklagten "für die Zeit vom T. bis 4, Mai 1950" einen Film verlieh. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist daher auch hier nicht klar.

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d) Im Falle Her Film-Verleih bestehen Unklarheiten der Art wie im Falle unter b). Es muß genügen, darauf zu verweisen. Das Revisionsgericht kann nur bei einwandfreien Feststellungen prüfen, ob das Recht auf den Sachverhalt richtig angewendet ist.

e) Wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Po» Film-Verleih6mbH von der unter a) bezeichneten Nachricht Kenntnis. hatte, als sie den Angeklagten "im Mai 1950" wieder mit Filmen belieferte, und daß damals die zweite Verleihsperre gegen ihn noch nicht ergangen war, so ist doch ungewiß, ob ihre Forderung von 535,87 DM sich auf

neu gelieferten: Fi die Mieten für die/ oder au? 108. Rückstände vom Dezember 1949 bezieht. Dis Frage berührt den Schuldumfang. Für

die alte Schuld gälte Abs 2 unter II 2 a).

f) Im Falle Begg Filmke fehlt die für den ursächlichen Zusammenhang mit einer Täuschungshandlung des Angeklagten bedeutsame Feststellung, wann er den Film bezog, vor oder nach der zweiten Verleihsperre. \

g) Auch zum Falle: der Universum Filmgesellschaft sind genauere Feststellungen nötig.

Für alle Einzelfälle gilt ferner der schon unter II 6) hervorgehobene Gesichtspunkt, oB der Angeklagte auch bei Hingabe der Schecks vom 25. und 27. April 1950 mit der Einlösung durch die Veilren% rechnen konnte oder warum nicht.

III. Von Bestand wäre das Urteil nur, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs in Falle Au (17T 6) und wegen Unterschlagung (Fall II 10) verurteilt ist.

Es können hier aber nur die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechterhalten werden, da die Gesamtstrafe neu gebildet werden muß und möglicherweise die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht kommt. zu

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Im Falle erneuter Verurteilung hat das Landgericht auch Gelegenheit, die Nichtanwendung des § 27 b StGB in den in Frage kommenden Einzelfällen eingehender als bisher zu begründen.

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger

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