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BGH Urteil vom 04.10.1967 – 4 StR 356/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
nn mn nn nn u mn ren mn nn mn m nenn a Pen rn a Den nn men nn nn nn nn StcB § 315 b Abs: 1 Nr. 3 Wer, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg versperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen, nimmt im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs vor»
Nachschlagewerk: ja 2124 085% Min a
BGHSt: Je
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StcB § 315 b Abs: 1 Nr. 3
Wer, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg versperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen, nimmt im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs vor»
BGH, Urt. v. 4. Oktober 1967 - 4 StR 356/67 - SchwG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_356/67 URTEIL
in der Stralsache
gegen
den Autohändler Johann PR EEE: zeboren am
CE : 922 ir Ya zurstzt vonnnart in vu-ED 17 BD Gemeinde CB; derzeit in Untersuchungshaft in den Strafanstalten MP. Gefängnis SE.
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr usa.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt em GERD:
als Verteidiger,
Justizhauptrekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom
9, Dezember 1966 wird verworfen, Jedoch treten
im Urteilssatz an die Stelle der Worte: "einem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs" die Worte: "einem Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit an Steuer",
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Dezember 1966, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf
die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriifs in den Straßenverkehr, rechtlich zusammentreffenä mit einem Vergehen der Nötigung, einem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und einem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein zu fünf Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen;
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.
a) Die Revision trägt vor, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschvorene FB ährenä er Vernehmung des Sachverständigen Dr. Aub geschlafen habe. Daß der Geschworene RB richt nur die Augen geschlossen, sondern tatsächlich geschlafen hat, ist jedoch nicht - wie es bei einem Verfahrensverstoß erforderlich ist -— bewiesen. Den Bekundungen der von der Verteidigung benannten Zeugen WED. aD, S: EEE: Se GEB und Wei (Band II B1. 330 - 335 d.A.), der Geschworene sei "mehrere Male eingenickt" (iD), "einige Male kurz eingeschlafen" (Mg. StcEEEED - CE un: CE , mehrmals eingeschlafen" (We, stehen die Äußerungen der Geschworenen Roy unc Vegiiiiil> .
des Vorsitzenden, der beiden richterlichen Beisitzer und des Justizwachtmeisters (Band II Bl. 338 — 342 ä.A.} entgegen: .
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Der Geschvorene RW ssiost hat mit Fntschiedenheit verneint. während der Vernehnung des Dr: Aub geschlafen zu haben, und darauf hingewiesen. daß er die Gewohnheit habe, bei längerem Sitzen und Zuhören seinen Kopf auf die linke Hand zu stützen und dabei für kurze Zeit die Augen zu schließen. Das komme vor allem dann vor. wenn er sich "besonders konzentriere". Zudem hätten ihn die Ausführungen Dr. Aub's sehr interessiert. Die Erklärung des Geschworenen, die in den wesentlichen Teilen durch die übereinstimmenden Äußerungen der anderen genannten Verfahrensbeteiligten bestätigt wird, ist glaubhaft (vgl. BGH Urt. vom 27, Februar 1962 - 1 StR 448/61 S. 11 ff. Das Gewicht dieser eingehenderen und bestimmt gefaßten Bekundungen ist grösser als das der von der Verteidigung beigebrachten kurzen Erklärungen:
b. Die Revision meint, das Schwurgericht habe bei der Vernehmung der Zeugen Se. Mo: Si: Sche-02 SD: SW: "EB un: vesB versehen, daß sie Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO seien, und darum sein pflichtgemäßes Ermessen bei der Prüfung der Frage ihrer Vereidigung nicht ausgeübt;
Nach § 64 StEFO braucht nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben zu werden. Im Falle der Vereidigung bedarf es keiner Feststellung darüber, daß das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den in § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift über den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert werden, daß der Tatrichter die gesetzlichen Möglichkeiten, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat. Vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO
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nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils. gegebenenfalls auch aus der sonstigen "Sachlage" ergibt, daß die Entscheidung des Tatrichters über die Vereidigung des Zeugen von Rechtsirrtum beeinflußt war, sei es, daß der Tatrichter einen Rechtsbegriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewandt, sei es, daß er sich die Frage nach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen überhaupt nicht vorgelegt hat (BGH Urt. v. 16. März 1962 - A StR 16/62; vgl. ferner BGHSt 4, 255, 256 und 368, 369).
Im vorliegenden Fall ist dem Urteilsinhalt nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des 8 61 Nr. 2 StPO übersehen oder verkannt hat. Der behauptete Verfahrensverstoß ist also nicht bewiesen.
c} Ein Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne auch wegen eines Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 35 Abs: 3 ie Ve m. 8 315 Abs. 3 StGB zu einer hohen Freiheitsstrale verurteilt werden, war -— auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Gerichts für den Angeklagten - entbehrlich. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ergab sich schon aus der Anklageschrift vom 19. August 1966 (Bd. II Bl. 166 ff d. A., insbesondere 168/169). Im übrigen ist der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision nicht mit Zuchthaus, sondern mit Gefängnis bestraft worden. Auch ist eine Verurteilung wegen einer Tötungsstraftat unterblieben.
a) Die Vernehmung eines "Spezialisten für Zuckerkrankheit" als weiteren Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten brauchte sich dem Schvwurgericht nicht aufzudrängen. Zu der Einwirkung der Zuckerkrankheit des Angeklagten auf
dessen Zurechnungsfähigkeit haben sich die Sachrverständigen Professor Dr. Laves (UA 23/24) und Oberregierungsmedizinalrat Dr. Scheicher (UA 36/37; geäußert. Die Sachverständigen haben bei ihrer Begutachtung auch die wesentlichen auf Seite 9 der Revisionsbegründung vom 15. März 1967 ewwähnten besonderen Umstände berücksichtigt. Daß sich in der Hauptverhandlung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben hätten, die den Sachverständigen Dr. Scheicher berechtigten, in Abweichung von seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Mai 1966 (Bd. I Bl. 137 ff d.A.), in
dem er die Voraussetzung für die Anwendung des § 51 Abs. StPO als vorliegend erachtet hatte, die uneingeschränkte strafrechtliche Verantvortlichkeit des Angeklagten zu bejahen, ist eine unerwiesene Behauptung der Revision, die der Senat nicht berücksichtigen kann. Die Sachkunde der Sachverständigen Professor Dr. Laves und Oberregierungsmedizinalrat Dr. Scheicher brauchte das 'Schwurge- |
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richt nicht anzuzweifeln. 2. Die Sachrüge.
a) Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 315 -Abs. 3 StGB (begangen durch gezieltes Zufahren auf den auf der Fahrbahn
stehenden Polizeiobermeister Egg) ist nicht zu beanstanden. Dabei weist der Senat auf folgendes hin:
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Eingriffe, die von einem Kraftfahrer im fließenden Verkehr vorgenommen. werden, grundsätzlich nicht von §§ 315b, sondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Wer mit seinem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wenn auch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert, ist nach der Neufassung verschiedener Vorschriften des
Strafgesetzbuches durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGB1 I 9211 grundsätzlich nicht nach § 315 b, sondern nach § 315 c StGB zu bestrafen.
fürdas absichtlich e Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr nach wie vor eine Ausnahme. Dem § 315 c StGB sind alle Hanälungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während § 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen abiwehren und im fließenden Verkehr begangene Eingriffe nur insoweit erfassen soll, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme By sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat erst jüngst in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 1. September 1967 - 4 StR 340/67 — entschieden, daß jemand, der im fliessenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, auch nach der neuen Regelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ein Hindernis im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet. Insoweit hat die zu § 315 a (aF) ergangene Entscheidung BGHSt 7, 379 ihre Bedeutung behalten.
Was aber für das Bereiten eines Hindernisses (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gilt, muß auch auf die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) Anwendung finden. au
Das Schwurgericht hat hierzu u.a. festgestellt, daß der Angeklagte entschlossen war, "sich seinen Flucht-
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weg unter Gewaltantwendung freizukämpfen. Er war gewillt, durch seine Fahrweise, durch Einsetzen seines Fahrzeugs als Gewaltmittel jeden, der ihm in den Weg treten würde, zum Wegspringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu veranlassen" (UA 13}. Als er sich den
. Polizeiobermeister EB näherte, erkannte er,
"daß sich ihm ein Mensch in den Weg gestellt hatte.
Er war entschlossen, ihn zu vertreiben, UM o»oee+
einer sonst möglichen Festnahme »....:. Zu entgehen sose> Er steuerte „0... direkt auf das "Hindernis" zu. Seiner Absicht entsprechend sprang EB -:::: zur Seite und gab den Weg frei" (UA 19/20). Das Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich sonach nicht in einer nur fehlerhaften Verkehrsteilnahme, sondern hatte darüberhinaus und in erster Linie den Zweck, auf einen anderen - TE - einzuwirken, um ihn zum Verlassen der Fahrbahn zu zwingen.
Den in § 315 b Abs. 1 StGB behandelten Tatbeständen ist gemeinsam, daß durch das Verhalten des Täters die "Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt ist",
d. h., daß dieser Vekehr in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährdet wird. Das ist der Fall, wenn infolge der Einwirkung andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr teilnehmen können (Schönke/Schröder, 13, Aufl., 1967,
Rn 4 zu § 315 b StGB). Der Polizeiobermeister TÜEEEND war Verkehrsteilnehmer. Er befand sich zwar nur zu dem Zweck auf der Fahrbahn, um dem Angeklagten - berechtigter-- weise -— die Durchfahrt zu sperren und ihn anzuhalten; dieses von dem üblichen Verkehrsverhalten eines Fußgängers abweichende Verhalten ändert aber nichts daran, daß er auch insoweit als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr anzusehen und ihm der Schutz des § 315 b StGB
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zu gewähren ist. Der gezielte Angriff auf ihn, un ihn von der Fahrbahn zu vertreiben, stellt "einen Ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" i. S. des § 315 db Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Daß das Schwurgericht die Tatbestände der 88 315 db und c StGB nur im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeiobermeister Tue geprüft hat und nicht auch im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Angeklagten auf seinem 14 km langen Pluchtveg, beschwert ihn nicht.
b) Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt. Insoweit läßt sich den Feststellungen des Urteils jedoch nicht entnehmen, daß die Gefährdung Erbachers die Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten gewesen ist.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts beruht die Gefährdung EB: iarauf, daß der Angeklagte gezielt auf ihn zufuhr, um sich den Fluchtweg freizukämpfen (UA 39). Daß es dem Angeklagten bei seiner Flucht in erster Linie darum ging, die Feststellung seines Trunkenheitsgrades zu vereiteln (UA 13}, reicht nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fahren in fahruntüchtigem Zustand und der Gefährdung Tip : durch gezieltes Auf-Inn-Zufahren zu bejahen. Der Angeklagte hat also nicht den Tatbestand eines vorsätzlichen Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr, 1 a, sondern den eines vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB erfüllt.
Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der Verurteilung aus
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8 315 c Abs. 1 Nr. 1 a eine soiche aus § 316 StGB tritt: § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil
durch äie Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nur ein erschwerender Umstand Tortfällt.
c) Im übrigen läßt das Urteil des Schwurgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
kennen. Das gilt auch für die Strafzumessung:
Die irrtümliche Annahme eines tateinheitlich vorliegenden Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB statt eines solchen nach § 316 StGB ist auf die Strafzumessung ersichtlich ohne Einfluß geblieben. Das Schwurgericht hat zwar straferschverend berücksichtigt, "daß der Angeklagte durch seine schwere Tat nicht nur gegen ein, sondern gegen vier Gesetze jeweils in einer besonders krassen Weise verstoßen hat'. Diese Erwägung trifft aber in gleicher Weise für das Vergehen der Trunkenheit am Steuer zu wie Tür die vom Schwurgericht angenommene Gefährdung des Straßenverkehrs. Daß sich das Vorliegen gerade der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB straferschwerend ausgewirkt hat, ist den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen und kann nach den gesamten Umständen des Falles ausgeschlossen werden.
Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bei seiner Festnahme verletzt worden sei und "hierdurch bereits einen nicht unerheblichen Denkzettel erlitten" habe. Die Revision ist der Meinung, das Schwurgericht habe durch den Gebrauch des Wortes "Denkzettel" zum Ausdruck gebracht, daß es "offenbar an dem Vorgehen der Polizeibeamten nichts
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auszusetzen hat und dieses als einen offenbar nicht unverdienten "Denkzettel" betrachtet". Das beleidige das Rechtsgefühl des Angeklagten-
Da das Schwurgericht den "Denkzettel" strafmildernd berücksichtigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Im übrigen ergibt das Urteil eindeutig, daß das Schwur-- gericht das Verhalten der Polizeibeamten nicht gebilligt hat. Die Beanstandungen der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.
Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal