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BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 1 StR 262/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Verbrechen mangelhafter. Buchführung, Ei" begangen in 1 Gläubigerbenachteiligungsabsicht, hang nit dem Vergehen der unterlassenen \ Bilanzziehung begangen werden.

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begangen in 1 Gläubigerbenachteiligungsabsicht,

hang nit dem Vergehen der unterlassenen \ Bilanzziehung begangen werden. Aktenzeichen: 1 StR 262/54 Urteil des BGH vom 23. November 1954 LG Karlsruhe

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ’

die Hausfrau Irm IL «EEE geb. RD aus N ‚ geboren and 1921 ir |

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wegen Konkursverbrechens u.a. )

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben: v

Senatspräsident Dr. Hörchner » . als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch 2

Bundesrichter Dr. Schalscha ir

Bundesrichter Dr. Hübner \y als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret iD in der Verhandlung, I

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung iu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: 8 Auf die Revision der Angeklagten Irma L OCOTETT OH wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom | 7. November 1953, soweit die Beschwerdeführerin Fu und der Mitangeklagte Kurt wegen be- 5

trügerischen und einfachen Bankerotts verurteilt worden sind, ferner bezüglich der Gesamtstrafen E und des gegen beide Angeklagten verhängten Berufs- | verbots mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. ' “ In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Gründe§

Die Beschwerdeführerin hat gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann seit dem 1. Januar 1952 einen Webwarengrosshandel betrieben, der am 25. September 1952 durch Zahlungseinstellung sein Ende erreichte. Sie ist wegen Betruges in acht Fällen sowie wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs konaten, ihr Ehemann wegen Betrugs in 10 Fällen sowie wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; beiden Angeklagten ist der Betrieb eines selbständigen Handelsgewerbes auf die Dauer von fünf Jahren verboten worden. Nur die Ehefrau hat Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts begründet.

I. Verfahrensrüge.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil nicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. «m: ‚sondern Landgerichtsrat 0) in der Hauptverhandlung vorgesessen und weil Landgerichtsrat GE => Beisitzer mitgewirkt hat, der nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer gewesen sei..Die Rüge ist unbegründet; nach der dienstlichen Äusserung der beteiligten Richter waren Landgerichtsdirektor Dr. > und ein weiteres Mitglied der Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. @D: an der Hauptverhandlung mitzuwirken ver-

hindert. Die Lanägerichtsräte > und GE veren

ihre durch die Geschäftsordnung bestimmten Vertreter.

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II. Sachrüge.

1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverbrechens (unzulängliche Buchführung) reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, dass beide Angeklagten ihre Verpflichtung, Handelsbücher so zu führen, dass diese eine Übersicht des Vermögensstandes gewähren, verletzt haben. Zur Be- , strafung wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4 ® KO gehört aber, dass gegen die Buchführungspflicht in der Absicht verstossen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. In dieser Richtung stellt die Strafkammer nur fest, den beiden Angeklagten sei bekannt gewesen, "dass eine ordnungsgemässe Buchführung nicht nur den inneren Betriebszwecken dient, sondern, vor allem bei einem Konkurs, dessen Notwendigkeit sich ihnen geradezu aufdrängte, auch im Interesse der Gläubiger erforderlich ist". Wenn aueh die Benachteiligungsabsicht nicht bedeutet, :dass diese der Beweggrund der Pflichtverletzung genhsen sein muss (BGH Urt 4 StR 202/51 vom 10. August 1951 - IM § 239 KO 2), so ist doch ein bestimmter, auf die Benachteiligung der Gläubigerschaft gerichteter Vorsatz erforderlich; ein bedingter Vorsatz ist nicht ausreichend (RGSt 66, 88, 90). Die Ausführungen" der Strafkammer legen die Vermutung nahe, dass sie sich mit dem bedingten Vorsatz begnügt hat; diese Annahme kann durch die blosse Anführung der Gesetzesworte bei der rechtlichen Würdigung nicht beseitigt werden. Hiernach wird die Verurteilung wegen Konkursverbrechens durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen,

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2. Auch gegen die Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO (Unterlassung der Bilanzzıehung) bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar waren beide Angeklagten, da bei dem Umfange ihres Unternehmens kein Zweifel an ihrer Eigenschaft als Vollkaufleüte bestehen kann, an sich nach § 39 HGB zur Aufstellüng einer Eröffnungs- und einer Jahresbılanz verpflichtet. Bezüglich der Eröffnungsbilanz wırd aber zu prüfen sein, ob dieser Verpflichtung nicht etwa durch Aufzeichnung des Bankdarlehens von 2 000 DM genügt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts scheint bei Eröffnung des Handelsunternehmens nichts vorhanden gewesen zu sein als der Geldbetrag von 2 000 DM oder die Forderung.in dieser Höhe gegen die Badische Beamtenbank in re aus dem-Kreditvertrag mit dieser auf der Hebeflseite und die Forderung auf Rückzahlung dieses Betrages auf der Sollseite. Hinsichtlich der Jahresbilanz ist" darauf hinzuweisen, dass bei der Zahlungseinstellung im September 1952 das Geschäftsjahr des erst am 1. Januar 1952 begonnenen Betriebes noch nicht abgelaufen und danach eine Bilanzaufstellung gegebenenfalls infolge der Strafanzeige, die ausweislich des Urteils bereits am 25. September 1952 erstattet wurde, den Angeklagten nicht mehr möglich war.

. Ferner ist folgendes zu erwägen: Zwar können mehrere Konkursvergehen oder -verbrechen nach der von der früheren Rechtsprechung abweichenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Mai 1951 (BGHSt 1, 186, 190 ff) in Tatmehrheit miteinander stehen. Diese Annahme setzt aber mehrere an sich selbständige „Bankrotthandlungen voraus. Zwischen Bilanz und Buchführung besteht jedoch ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (RGSt 30, 170). Häufig werden Verstösse gegen die Zuchführungs- und gegen die

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Bilanzierungspflicht im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, so dass sie nur eine Straftat bilden. Beide Verfehlungen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Gebot, nämlich dass der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu bewirken hat (BGH Urt

5 StR 233/53 vom 29. September 1953). Ob von vornherein

bei den Angeklagten ein Gesamtvorsatz auf Unterlassung vollständiger Buchführung und Bilanzierung vorhanden war, lässt sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils weder bejahen noch verneinen.

Auch wenn das Landgericht wiederum hinsichtlich der mangelhaften Buchführung den zur Annahme des Verbrechens gegen § 239 Abs 1 Nr 4 KO erforderlichen inneren Tatbestand feststellen sollte, würde ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Bilanzvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO dadurch nicht ausgeschlossen. Da der Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 4 KO sich von dem des § 240 Abs 1 Nr 3 KO im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass im § 239 die Gläubigerbenachteiligungsabsicht hinzutritt, bestehen keine Bedenken gegen ' die Anwendung der. Grundsätze, die in den oben genannten Entscheidungen für das Zusammentreffen der Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO entwickelt worden sind.

3. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Be-

schwerdeführerin wegen Betrugs in 8 Fällen. Der Zusammen- sh hang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Deutlich- >

keit, dass in den Fällen, in denen das Landgericht zur Verurteilung gekommen ist, die Angeklagte sich massgeblich an den Täuschungshandlungen nit Täterwillen beteiligt hat. Einer Ermittlung grade der von ihr zu diesem Zweck ausgesprochenen Worte bedurfte es nicht. Dass im ra11 der Einkauf des ersten Warenpostens gegen Hingabe eines später eingelösten Schecks von 2 612,40 DM nicht als Betrug

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angesehen worden ist, ist klar erkennbar. Dass selbständige Straftaten und nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Einzelhandlungen angenommen wurden, ist bei der Verschieden heit der Täuschungen und der geschädigten Vertragsgegner

in den einzelnen Fällen nicht zu beanstanden.

Soweit das Landgericht Gläubiger erwähnt, die, um selbst noch zu Geld zu kommen, die Angeklagten auch, nachdem sıe deren zunehmende Schwierigkeiten bemerkt hatten, weiterbelieferten oder gar durch gute Auskünfte unterstützten, liegt es auf der Hand, dass diese zunächst selbst getäuscht und geschädigt worden waren. Bei ihnen wirkten die Täuschungshandlungen der Beschwerdeführerin noch fort. Bei den Lieferanten, denen unwahre günstige Auskünfte erteılt wurden, handelt es sich, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, um andere Vertragsgegner als die in den acht Betrugsfällen Geschädigten. Überdies wären dıe unrichtigen Zusicherungen der Angeklagten jedenfalls neben den unwahren Auskünften für die Lieferungen offensichtlich mitursächlich gewesen. Auch hierin ist kein Mangel des Urteils zu

finden.

4. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Strafzumessung. Soweit bei Einzelstrafen unter drei Monaten § 27 b StGB nicht ausdrücklich erörtert wurde, beruht das Urteil ersichtlich nicht auf der Unterlassung.

5. Unzureichend ist jedoch die Begründung der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Sicherungsmassnahme .

' Die Angeklagte ist nur mit einer Geldstrafe vorbestraft,

sie hat offenbar lange nach der Eheschliessung durch ehrliche Arbeit zum Erwerb des Unterhalts für ihren kriegsbeschädigten Ehemann und ihre ärei Kinder beigetragen. Sie hat, wie die Strafkammer feststellt, aus Liebe zu ihrem kranken Ehemann und augenscheinlich unter seinem Einfluss gehandelt und später den Weg nicht mehr zurückgefunden.

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Unter diesen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob die verhängte Freiheitsstrafe, die sie ihren Kindern entziehen wird, nicht einen so nachhaltigen Eindruck auf sıe ausüben wird, dass es nach erfolgter Strafverbüssung einer Sicherungsmassnahme nicht mehr bedarf. Insoweit lässt das Urteil Ausführungen vermissen.

III. Gemäss § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Konkursverbrechens und des Konkursvergehens auch auf den Mitangeklagten Kurt EEE.

Das hat auch bei ihm die Aufhebung der Gesamtstrafe und

des Berufsverbots zur Folge.

IV. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt Schon wegen der Höhe der auf Grund der rechtskräftigen Einzelstrafen zu,erwartenden, Gesamtstrafen nicht in Frage.

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