Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 10.08.1951 – 4 StR 202/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Verweisungen auf Anlagen zur Revisions- begründung sind unzulässig. II.Gesetzs § 239 KO. - Rechtssatzs Die @läubigerbenachteiligung braucht nicht der vom Gemeinschuldner verfolgte Endzweck zu sein. is «IT, :
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Für das Nachschlagewerk! . ” 2290 "014 “
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Nicht, für die Autliche Samnlung!.
vw I, Gesetzs § 345 StPO j Rechtssatz: Verweisungen auf Anlagen zur Revisions-
begründung sind unzulässig.
II.Gesetzs § 239 KO. - Rechtssatzs Die @läubigerbenachteiligung braucht
nicht der vom Gemeinschuldner verfolgte
Endzweck zu sein. is
«IT, :
Aktenzeichens 4 StR 202/51 -; Urteil von miles 16 Essen j
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: Im üamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Uhrmacher Hans B aus DEEP, geboren am EBD 1908 in 2 BD, wegen Konkursverbrechens
... hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs Se in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen _ haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Eundesrichter Krumne, Eundesrichter Dr. Förchner als beisitzende Richter,
Dundesanvwalt 0)
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizobersekretär )
els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, zür Recht erkanntz
Die Revision des Angeklagten gegen das ‚Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Oktober 1950
- 2.
I
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
erinde:
Die Anlage (Bd II Bl 288/295 d.A.), auf die in der Revisionsbegründung Bezug genomuen. worden ist, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, Verweisungen auf Anlagen sind nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig (RGSt 14, 348 f; 18,95 f; 20, 42 £; 29, 411; RG GA 47, 163; 68, 364; RG Recht 1921 Nr 2695; RGJW 1950,3404, 13). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Anlage nicht einmal von
- Verteidiger unterzeichnet ist, wie es § 345 Abs 2
Il.
3tPO voraussetzt (vgl besonders RGSt 14, 348 f; 20, 42 £),
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1) Die Rüge, mit der eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht im Sinne des § 245 StPO (gemeint ist ersichtlich § 244 Abs 2 aa0) geltend gemacht wird, lässt die Angabe der Tatsachen vermissen, in denen der Verfahrensverstoss von der Revision ge-
funden wird (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). - 3.
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neswegs, dass die Aussage dieses Zeugen unberück-
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troffenen Feststellung stehe, wonach der Angexlag-
. gen, da kein unlösbarer Widerspruch vorliegt, wie
2) Wenn das Landgericht die Aussage des Zeugen ED nicht in allen Punkten im Urteil wiedergegeben und gewürdigt hat, so liegt hierin kein Ver-Jahrensverstoss (RCIW 1935, 2065, 35). Aus dem Unterbleiben ausärücklicher Erwähnung folgt kei-
sichtigt geblieben ist (RGSt 68, 274). Ein Verstoss gegen die Sollvorschrift des § 267 Abs 1 Satz 2 StPO würde übrigens die Revision nicht begründen (R6St 47, 109). |
Auf'Grundder erhobenen Sachrüge war das gesamte
Urteil nachzuprüfen. Hierbei ist jedoch kein den = Angeklagten beschwerender Fehler bei der Rechts- ee. | D: ;
anwendung festzustellen gewesen,
1) Zur Beiseiteschaffung von Vermögensstücken durch die Angestellte Frau ii
Die Revision rügt, dass die Feststellung der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, im Wider- Er spruch mit der an anderer Stelle des Urteils ge- |
te beabsichtigt hade, den Erlös der beiseite ge- = schafften Schmuckvaren zur 3efriedigrung der Gläu- ie
biger zu verwenden. }iit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdrin- % der Urteilszusamnenhang einwandfrei erkennen läßt.
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Das Landgericht hat Tlestgestellts Der Auftrag des Angeklagten sei dahin gegangen, Frau ip solle die noch nicht bezahlten Waren zurückschicken, die restlichen Wertgegenstände bei : günstiger Gelegenheit veräussern, wit einen Teil des ürlöses Löhne und sonstige dringende Schulden ' bezahlen und den Rest des Geldes an die üihefrau des Angeklagten abführen, damit diese und die Kinder versorgt seien. Es kam dem Angeklagten hiernach. keineswegs, wie die Revision unterstellt, ausschliesslich darauf an, die Gläubiger zu befriedigen. Dazu hätte es keiner heimlichen Beiseiteschaffung bedurft. Es sollte vielnehr nur Begleichung der Löhne und sonstiger dringender Schulden erfolgen und der Rest des Erlöses an die . Ehefrau des Veschverdeführers zur Versorgung der Familie abgeführt werden. In diesem Sinne hat das Landgericht die oben wiedergegebene tatsächliche Jeststellung an anderer Stelle eusdrücklich dahin klargestellt: Frau Lg habe den Erlös der beiseite geschafften Schmucksachen, wenn auch nicht restlos, so doch zu einem wesentlichen Teil an . die shefrau des Angeklagten für deren und der Kinder Lebensunterhalt aushändigen sollen. Tatsächlich hat dann Frau il, wie das Landgericht feststellt, sogar von dem geringfügigen Erlös der Gegenstände, zu ‚deren Ver&usserung es gekomnen ist, im Betrage von 0. mu einen Teil an die Ehefrau des ingeklagten abgeführt. Diese Urteilsfeststel- Be: lungen stehen mit der Annahme der Absicht, die Gliu- 4
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biger zu benachteiligen keineswegs in unlösbaren
Widerspruch, Für die Behauptung der Revision, der
Angeklagte habe den Auftrag erteilt, dass "der größ-
te Teil" der Schmuckwaren den Gläubigern habe zugu-
‚ te kommen sollen, fehlt es in den Urteilsgründen an
u . jeder Grundlage. Übrigens würde aber das Ergebnis,
’ zu dem das Landgericht gelangt ist, auch durch die „eststellung getragen, dass der grössere Teil des Erlöses zur Abdeckung dringender Schulden und nur der geringere zum Lebensunterhalt der Familie des Angeklagten Verwendung finden sollte. Die Anwendung des § 239 Abs 1 Ziff? 1 KO setzt nicht voraus,daß die Gläubigerbenachteiligung der ausschliessliche Zweck der Beiseiteschaffung gewesen ist (RGIW 1934, 1290,
. 105 1934, 1500, 18). Auch aus § 129 Abs 1 KO ergibt sich kein Recht des Gemeinschulädners auf eigenmächtige veiseiteschaffung von Veruögenszegenständen zur Deckung des Unterhalts für sich und seine Faniiie. '
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Zu Unrecht vermisst die Revision in ange?ochtenen Urteil eine Stellungnahme zur l'rage des strafbe- £reienden Rücktritts vom Versuch. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, daß der von Frau Ei) in der elterlichen Wohnung untergebrachte Schmuck von der Kriminalpolizei sichergestellt. und wieder in das Geschäft zurückgebracht worden ist, und dass frau I] auch den bei ihrem Grossvater abgestellten Koffer mit Wertgegenständen sodann wieder herausgegeben hat.
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Jedoch kann bei einem solchen Sachverhalt nicht
"davon gesprochen werden, dass der Angeklagte Srei-
willig vom Versuch zurückgetreten sei, denn die Sicherstellung durch die Polizei und die HJerausgabe des Koffers durch Frau ig waren ersichtlich von seinem Willen unabhängig. Überdies war das Konkursverbrechen, was die Bankrotthandlungen anlangt, bereits vollendet, bevor die Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger wieder ‚zugänglich gemacht wurden, unt-
-‚sprechendes gilt euch Tür den Gesichtspunkt der tä-
tigen Reue (RG DRZ Rechtspr 1930 Nr 760).
2) Zum Abschluss von Scheinverträgen nit Frau Mg über den äraftwagen und die beiden Rennpferde:
Dieser Tatbestand ist von der Revision nicht zum Gegensteand besonderer Angriffe gemacht worden. Die iachprüfung, die auf_Grundder allgemeinen Sachrüge zu erfolgen hatte, hat ergeben, dass das Urteil auch insoweit keinem durchgreifenäen rechtlichen 3edenken begegnet.
Das Landgericht hat hier zum Beweggrund des Angeklagten folgendes festgestellt: ur habe geglaubt, auf diese Weise Vollstreckungsmassnahnen der Gläu-
biger bezüglich des Personenkraftwagens und der Renn-
pferde vereiteln zu können; er habe diese Wertgegenstände vor Pfändungen zu schützen gesucht und gehofft, sich nennenswerte Geldbeträge beschaffen zu können, ' um denn die dringendsten Schulden zu begleichen; er
“habe gehofft, dass durch den Verkauf etwa 12000 Di
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erzielt würden; nit diesem vetrag habe -er gedacht, . seine Verbindlichkeiten gegenüber deu Juwelier
NEED zväecken zu können.
Wenn die Stralkammer auf.-Grunddieses Sachverhalts zu der rechtlichen Schulssfolgerung gelangt ist, der ingeklagte habe in der Absicht gehandelt, die Gläubiger zu benachteiligen, so lässt das weder einen unlösbaren Widerspruch noch einen KRechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte in Aussicht genom-' men hatte, den Kraftwagen und die Rennpferde zu veräussern und den ärlös zur Sefriedigung des besondersnachdrücklich auf Seiriedigung drängenden Cläubigers* _ RR) zu verwenden, steht der Annahme der Gläubi- - ' gerbenachteiligungsabsicht keineswegs entgegen. Denn u solange nicht tatsächlich die Veräusserung der Gegenstände erfolgt und der ürlös zugunsten des Gläubigers > verwendet war, war zunächst der Anschein einer Verninderung der Vermögensuasse um die: erdichtete Schuld herbeigeführt, und es hing vom Angexlagten ab, ob er überhaupt an seinen Vorhaben, den _ Gläubiger rg zu befriedigen, festhalten wollte, . üs kommt hinzu, dass der Zugriff der Gläubiger auf. den Kraftwagen und die Rennpferde durch die errichteten Urkunden mindestens zunächst erschwert oder in Trage gestellt wurde, In der Herbeiführung dieses Zustandes hat des Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des § 239 Abs 1 Ziff 2 KO gefunden. Überdies schliesst das Vorhaben, einen Gläubiger vor den anderen zu befriedigen, hier nach der rechtlich unbe-
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‘denklichen Annahne der Straikammer die Absicht in .. sich, alle übrigen Gläubiger, die ein Recht auf “ gleichmässige anteilige Befriedigung hatten, zu
benachteiligen (REIT 1934, 1250, 10). Die Gläubigerbenachteiligung braucht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst,
. nicht der üUndzweck zu sein, den der Angeklagte mit “ seinen ilassnahmen verfolgt hat (RGSt 59, 139 oben;
REST 1934, 1290, 105 1954, 1500, 18). § 259 § 0 ist sogar dann anwendbar, wenn dem Gemeinschuldner die künftige Gesundung seines Ceschäfts und äie spätere 3efriedigung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RGJWV 1934 aa0). Wenn der Angeklagte tatsächlich noch dazu gekoumen wäre, die Gegenstände zu veräussern und den Erlös zur befriedigung des Gläubigers TB» zu verwenden, so würde das an dem vorher vollendeten Tatbestand des § 239 Abs 1 Ziff 2 KO nichts geändert haben. Die Feststellung des Landgerichts, der Ange-
' klagte habe den Erlös "für sich" verwenden und seine
Verbindlichkeiten gegenüber ra "zu seinen Gunsten" abdecken wollen, soll, wie der Urteilszusamnenhang erkennen lässt, in dem oben dargelegten Sinne verstan-
. den werden. ob damit zu rechnen war, dass der Erlös . des Kraftwagens und der 'Rennpferde durch die Abdeckung
der Verbindlichkeit..: bei > aufgezehrt wurde, oder ob der Angeklagte einen Überschuss zu erzielen
ho®fte, den er zur Deckung des Unterhalts zür sich und . seine Familie nutzber zu machen trachtete, kann dahin-
gesteilt. bleiben, Ber
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Dass durch die Urkunden vom 9. März 1949 nach bürgerlichem Recht keine wirksamen Übereignungen zustapdegekomnen sind, hat für die strafrechtliche Beurteilurig des Sachverhalts keine „edeutung, da die Strafkemmer bei diesem Anklagenunkt nur die Anerkennung einer erdichteten. Schuld (§ 239 Abs 1 Ziff 2 'Xo) und nicht die Beiseiteschafi Zung des kraftwagens und ä der Rennpferde (§ 2539 Abs 1 Ziff 1 KO) festgestellt
Die Segründung, nit der das Landgericht die ärrichsung der Urkunden als eine "Anerkennung" einer erdichteten Schuld im Sinne des § 239 Abs 1 Ziff 2 X0 gewürdigt hat, begegnet keinem rechtlichen öedenken. Insbe- . sondere braucht die Anerkennung nach der Rechtsprechung. des Reichsgerichts, der der Senat folgt, nicht im konkursverfahren zu erfolgen, (RGSt 62, 288 üitte). Es ‚genügt nach dem Gesetz auch, dass die Schuld teilweise erdichtet ist (vgl RGSt 24, 454 unten):
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht geprüft . worden, ob strafbe? ereiender Rücktritt vom Versuch vorliegt, gilt das oben zu Ziff 1 Dargelegte entsprechend. %) Zwar hat das landgericht hier folgendes festgestellt: - Der üraftwagen sei von Frau Lg, Aie ihn während der Haft des Angel ilagten beim Strassenvorkehrsemt auf: ihren Namen habe unschreiben lassen, "einige Tage später. zur Sicherstellung an die Polizei herausgegeben, dort von den Gläubigern beschlagnahmt und alsdann versteigert worden; auch bezüglich der Rennpferde habe Frau
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"ig nach der Verhaftung des Angeklagten keine Rechte
aus dem Scheinvertrag von 9. liärz 1949 hergeleitet,
“ nachden sic erfahren habe, dass die PFutterkosten und
die sonstigen Aufwendungen seit einiger Seit nicht bezahlt und die ?ferde bereits gepfändet gewesen seien. Hier kann jedoch ebenizlls von einem freiwilligen Rücktritt des Anfeklagien nicht gesprochen werden. Überdies war das Konkursverbrechen, soweit es sich um die Bankrotthandlungen handelt,. auch in diesem Falle mit der Anerkennung der erdichteten Schuld bereits vollendet, sodass für einen Rücktritt vom Versuch überhaupt kein Raum mehr war. Entsprechendes gilt auch hier für den Gesichtspunkt der tätigen Reue (vgl oben).
Dass aus den zum Schein errichteten Urkunden alsdann
im Konkursverfahren von Frau ig keine Rechte hergeleitet worden sind, ist für die strafrechtliche Beur-
‚teilung des Tatbestandes unerheblich (RGSt 62, 288 unten; RG Recht 1929 Nr 854).
5) Zur unordentlichen Buchführung:
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Unterlassung bezw. Unrichtigkeit zahlreicher Lintragungen in den Wareneingangsbüchern und im Kassenbuch ein Vergehen gegen § 240 Abs 1 ziff 3 KO gefunden, Insoweit hat such die Xevision keine näheren Ausführungen zur
Begründung der allgeueinen Sachrüge gemacht.
4) Zur Vernichtung der beiden Wareneingangsbücher:
Die Verurteilung wegen. eines Verbrechens gegen § 239 Abs 1
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ziff 4 KO ist rechtlich ebenfalls nicht. zu beanstanden. Zutreiiend hat das Sandgericht in dem 3achverhalt keine Vernichtung der iendelsbücher gelunden, da sich die Beiseiteschaffung auf cinzelne Bü-. cher beschränkte (RGJW 1894, 502, 5; RG GA 58, 170).
Die Feststellung’ der Gläubigerbenachteiligungsabsicht steht auch hier — entgegen der Ansicht der Revision - . keineswegs in unlösbarem Widers»ruch mit irgendwelchen an anderer Stelle des Urteils getroffenen, tatsächlichen Feststellungen. lit der Behauptung, nicht „ der Angeiilagte habe der Gemeinschaft der Gläubiger,
- sondern Frau ig habe ihm selbst die Übersicht über “ die Vermögenslage unmöglich machen wollen, setzt sich E die Revision in Widerspruch mit den für das Revisions- " gericht bindenden „Feststellungen des angefochtenen Urteils. i
5) Zum übermässigen Verbrauch durch Aufwand und Spiel: - Die Begründung, mit der ger r Angeklagte wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Zi? x0O verurteilt worden ist,’ ist {rei von Rochteirrtun. uch hier hat die Revision i zur Segründung der allgemeinen Bachrüge keine besonde- 5 . ren Ausfthrungen genacht.
Zu. 1-5: Der üinweis der Revision darauf, dass der angeklagte zur Tatzeit den Gedanken an einen Konkurs überhaupt noch nicht gefaßt gehabt habe, geht fehl. Nach der
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neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, braucht sich der Vorsatz des Anscklagten nicht auf die Zahlungseinstellung bezw die Kkonkurseröffnung erstreckt zu haben (RGSt 45, 88 £T, bes 96 unten; RG GA 47, 170; RGLZ 1914, 1861, 18). Die erforderliche äussere Beziehung der kassnahnen des Angeklagten zur Zahlungseinstellung bezw. Konkurseröffnung ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen (vgl RGSt 55, 30; RGJW 1931, 2573, 14).
Die Strafkammer hat säntliche Verstösse gegen § 239 KO und ebenso die Verstösse gegen § 240 KO‘ je zu einer Zinheit zusammengefasst und zwischen dem Verbrechen gegen § 239 KO und dem Vergehen gegen § 240 X0 Tateinheit angenomnen. Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts; dabei begegnet es auch keinem Bedenken, dass das Landgericht Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 239 Abs 1 Ziff 4 und ausserdem (in Tateinheit) wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Ziff 3 KO hat eintreten lassen; der ürundsatz, dass das Vergehen gegen % 240 Abs 1 Ziff 5 in der ..egel durch das Verbrechen gegen § 259 Abs 1 Ziff 4 TO aufsezehrt wird (RG 3 D 271/38 vom 25.5.1938), kann nach ”age des vorliegenden Falles nicht zur Anwendung gelangen, da es sich kier nicht um denselven tatsächlichen Sachverhalt, sondern um mehrere voneinander verschiedene Tat- _ besflände handelt, nämlich die ursprüngliche unrichtige Buchführung und die spätere Beseitigung einzelner Geschäftsbücher.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat neuerdings die Rechtsprechung des Zeichsgerichts, nach der | mehrere Bankrotthandlungen zu einer rechtlichen zinheit zusamuengefasst wurden, aufgegeben ( 1 StR 171/51 vom 8.5.1951 S 21/23). Diese neue Rechtsprechung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Urteils, da der Angeklagte durch die Annahme einer einheitlichen Tat nicht beschwert ist, und andererseits das Gesetz eine Schlechterstellung des Beschwerde? ‚rers verbietet (§ 358 Abs 2 StPO).
Angesichts der Tatsache, dass in der Anklageschrift durchweg eine einheitliche Handlung angenomuen wor- „ den ist, ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, . dess die Stirafkainier von einer ?reisprechung abge-
sehen hat, soweit der Angeklagte nicht für überführt
erachtet worden ist.
Die Rüge der Revision, dass die für die Gesastheit ‚der Verfehlungen ausgeworfene Strafe von 'einen Jahr Gefängnis im Verhälinis zum Schuldgehalt hoch sei und gegen das Gesetz verstosse, ist offensichtlich unbe-
gründet. Da das Urteil.auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen
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lässt, war die Revision des Angeklagten mit der
aus § 473 StPO sich ergebenden lostenfolge als
unbegründet zu verwerfen.
Dr. Groß Dr. Peetz . Mantel Krume Dr. Hörchner
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