Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/85#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/85#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/85#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 85 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.11.1999 – II ZR 7/98
- BVerfG, 01.10.1987 – 2 BvR 1165/86Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen das Zeugnis vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß grundlos verweigernden ZeugenZitiert von 12
- LG Kiel, 20.04.2006 – 10 S 98/05
- VG Neustadt an der Weinstraße, 07.04.2014 – 4 K 726/13.NWZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.11.2004 – I-12 U 45/04
- OLG Köln, 20.09.1999 – 16 U 25/99
Zuletzt entschieden
- LG München II, 16.04.2025 – 14 O 14203/22
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 – 2 U 75/23
- OLG Köln, 01.06.2023 – 18 U 29/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.