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BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 5 StR 738/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Friedrich S (EEE sus FEB, Yaltr. geboren arı EM :9:7 in Tu
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr, xKoffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich SCHERER wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25.Januar 1952, soweit es ihn und den Angeklagten Karl SB betrifft, nebst den Feststellungen insoweit aufgehoben, als beide Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt sind. Aufgehoben werden auch die gegen diese beiden Angeklagten ver-Hängten Einzel- und Gesamtstrafen.
II. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
III. Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Friedrich
sub wegen fortgesetzten Betruges, wegen Betruscs und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Konkursverbrechen zu
einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
Den Angeklagten Karl SuunER, der keine Revision eingelegt hat, hat sie wegen fortgesetzter Hinterzichung von Sozialversicherungsbeiträgen, fortgesetzten Betruges, Betruges und fortgesetzten Konkursverbrechens zu einer Gesamtstrafe von ! Jahr und 9 Monaten Gefängnis verurteilt,
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des An-
geklagten Friedrich SGB. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. I.
Der Angeklagte Karl SEM betrieb eine umfangreiche Tischlerwerkstatt, in der der Angeklaste Friedrich
SCHNEE, sein Sohn, angestellt war. Angeschlossen war dem Geschäft ein Möbelhandel. Das Geschäft, das ursprünglich sehr gut gegangen war, geriet nach der Währungsumstellung in Schwierigkeiten. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat es die Zahlungen am 7.November 1949 eingestellt; am 21.Juli 1950 ist das Konkursverfahren über
das Vermögen der Firma eröffnet worden.
1.) Die Strafkammer erblickt einen fortgesetzten Betrug beider Angeklagten darin, daß diese noch nach der Zahlungseinstellung zum Teil Bestellungen aufgegeben und Lieferungen entgegengenommen haben, obgleich sie wußten,
‚daß sie sie nicht bezahlen konnten, zum Teil für vor der ‚Zahlungseinstellung vorgenommene Bestellungen nach diesem Zeitpunkt Wechsel (Dreimonatsakzepte) hingegeben haben, von denen sie ebenfalls wußten, daß sie sie nicht mehr
‚würden einlösen können. Die Wechselformulare wurden von
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dem Angeklagten Friedrich SB. dem die gesamte Buchführung oblag, ausgeschrieben, von dem Angeklagten karl
SC auergeschrieben.
2.) Weiter sieht die Strafkammer einen Betrug beider Angeklagten in folgenden;
Der Angeklagte Friedrich u sch10o8 am 23.12.1949 ein Übereinkommen mit der Sparkasse der Hauptstadt Tg, wonach der Betrieb des Karl SB an einen sogenannten Möbelsparverkehr teilnehmen sollte. Dieser bestand darin, daß ein Kunde, der iüöbel kaufen will, ein Sparkonto bei der Sparkasse einrichtete und darauf mindestens 1/3 des Möbelkaufpreises einzahlte. Die Sparkasse bezahlte d.mnn den gesamten löbelkaufpreis an Gie betreffende :jöbelfirma, hier die Firma Karl SW, wobei sie in Hühe von 2/3 des Betrages den Kunden den Kaufpreis kreditierte. Diese mußten ihn dann in lionatsraten abzahlen. Der betreffende Möbelhändler mußte die selbstschuldnerische Bürgschaft für das von der Sparkasse an den Kunden gegebene Darlehen übernehmen und ferner der Sparkasse im Einzelfall die Versicherung abgeben, daß ein entsprechender liöbelkaufvertrag abgeschlossen worden sei, |
Am 31.12.1949 reichte der Angeklagte Friedrich sein der Sparkasse einen Darlehnsamtrag ein, dem ein angeblicher Kaufvertrag des Vermessungstechnikers Bi — N über einen Möbelkauf in Höhe von 1.500.- DEM beilag. In Wahrheit hatte HOEEEEE zu diesen Zeitpunkt bereits die von ihm gekauften Möbel voll bezehlt. Außerdem wurden mehr Möbel in dem Kaufvertrag angegeben, als FB überhaupt gekauft hatte. Der Angeklagte Friedrich iin gab den HE iie zur inzahlung bei der Sparkasse notwendigen 500.- DU, woraufhin die Sparkasse an die
Firma Karı SCENE das Darıehn von 1.000.- DU zahlte.
Der Angeklagte Friedrich SB hatte den Ti
versprochen, die bei der Sparkasse von ihm zu zahlenden Raten abzudecken. Dies geschah aber nur zum Teil, so daß
die Sparkasse HE in inspruch nehmen mußte. -5- |
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3.) Nach der Zahlungseinstellung verschaffte gich der Angeklagte Friedrich SB in Verbinaung mit geinem Vater, Karl Sb, auf folgende Weise Geld aus dessen Vermögens
a) In den Büchern wurde eine angebliche Darlehns-
‘- forderung der Ehefrau des Angeklagten und die allmühliche “: Rückzahlung mit Zinsen eingetragen, obgleich ein solches parlehn niemals gegeben worden war. Das Geld nahm der An-
geklagte: Friedrich SB an sich.
b) Ferner. wurde ein auf den 22.6.1948 zurückdatiertes Schreiben gefertigt, aus dem sich ein angeblicher Anspruch des Angeklagten Friedrich SB auf eine monatliche
Gehaltsnachzahlung gegenüber seinem Vater Karı Sm vön 100.- DM ergab. Dieses Geld verschaffte sich der Ange-
' klagte Friedrich SR indem er Außsenstände einzog.'
e) Schließlich buchte auf Veranlassung des Angeklagten Karı SM ser Beschwerdeführer die Einzahlung eines ‚Schuldners für geleistete Arbeiten fälschlich als ein Darlehn, das der Bruder des Angeklagten Karı Sun diosem gewährt haben sollte. In Wahrheit war ein solches Darlehn niemals gewährt worden. Das von dem Schuldner eingezuhlte Geld behielt Kar) Sill für sich. |
In den Fällen zu 3a - c) sieht die Strafkamner ie-. weils auf seiten des Angeklagten Karl SED ein Ver brechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 in Tateinheit mit einen Verbrechen aus § 239 Abs.1 Nr.2 KO und bei dem Angeklagten Priedrich SW eine Beihilfe hierzu.
II.
1.) Soweit die Revision Einzelausführungen enthält, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, daß die zahlungsein- ‚Stellung am 7.November 1949 erfolgt sei, der Angeklagte Friedrich SCENE dies gewußt habe, und daß er bei den Betrugshandlungen als Mittäter seines Vaters gehandelt habe.
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2.) Dagegen gibt die aufgrund der Sachrüge von Revisionsgericht vorgenommene rechtliche Nachprüfung der gesamten Verurteilung zu folgenden Beanstandungen Anlaß:
a) Der fortgesstzte Betrug ist nicht rechtsirrtunsfrei festgestellt worden, Mit Ausnahme des Fallcs Tg (IV 4 q) erblickt die Strafkammer die Betrugshandlung des Angeklagten Friedrich SB darin, daß dieser die von seinem Vater unterschriebenen Wechsel nach der Zahlungseinstellung und seiner Kenntnis hiervon ausgeschrieben habe. Daß in einer solchen Wechselausschreibung die Mitwirkung bei einer Täuschungshandlung liegt, kann nicht zweifelhaft sein. Es fehlt aber an einer ausreichenden Feststellung der durch die Täuschung veranlaßten Vernögensverfügung und dadurch eingetretenen Vermögensbeschädigung. Eine auf der Täuschung beruhende Vermögensbeschädigung würde mit Sicherheit dann vorliegen, wenn die Auslieferung der Waren von der vorherigen oder gleichzeitigen Wechselhingabe abhängig gemacht worden wäre. Daß dies der Fall war, ist nirgends festgestellt. In einigen Fällen (RER - 72p -; ZUM - ıv 22 -; Tg - vVar-; Re - IV41 -; v@R- ıv A; - und Eh - IV 2 e -) sind die Lieferungsdaten überhaupt nicht festgestellt. Im Falle NEE - IV 4 a - fehlt es an der genauen Angabe des Wechselausstellungstages, so daß sich nicht ersehen 1äaßt, ob etwa Lieferung und Wechselhingate an demselben Taoge er-
folgt sind. In den Fällen DE - ıV 2 a -, CB - ıv2n -, So - iv 2 c -, Dr - ıv aa -, Sei - IV 4 1 - und Hoi und top - IV av - sind die Wechsel erst Tage oder Wochen nach der iieferung ausgestellt worden. Nur im Falle PB - Iv 4 u - stellt die: Strafkammer fest, daß die Wechselhingabe an denselben. Tage erfolgt ist, wie die Lieferung. Hier besteht also mindestens eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Lieferung von der Wechselhingabe abhängig gemacht worden ist,
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Soweit die Wechselhingabe nicht vor der Li-ferung er Zug um Zug mit ihr erfolgt ist, könnte der Vermögensnaden der Lieferanten nur darin liegen, daß sic durch je Wechselhingabe an einem sofortigen Vorgehen gegen den ıngeklagten Karl SER zenindert worden sind und bei inem solchen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätten. pas hat die Strafkammer offensichtlich verkannt und des-E' palb nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen. 3 Hierauf beruht die Verurteilung nicht nur des Anseklagten . :priedrich SCHEEEEEB, sondern auch die des Angeklagten : Karl SEE wegen fortgesetzten Botruges, mindestens : wegen eines Teiles der Einzelakte der fortgesetzten Handlung.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges muß daber gegenüber dem Angeklagten Friedrich Si unä nach § 357 StPO auch gegenüber dem Angeklagten Karl N aufgehoben werden.
b) Gegen die Verurteilung wegen Betruges im Falle EUER bestehen keine rechtlichen Bedenken.
c) Rechtlich nicht völlig bedenkenfrei ist die Verurteilung wegen der fortgesetzten Beihilfe zum Konkurs- :verbrechen. Allerdings berühren die Bedenken praktisch den Schuldspruch nicht.
In den oben zu I 3 a - d geschilderten Fällen hat die
Strafkammer zu Unrecht ein ‚Konkursverbrechen des Karl
SCHE nach § 239 Abs.1 Nr.2 KO und eine Beihilfe des Friedrich Si hierzu angenommen. Die buchnäßige Vor-
‘ täuschung der Gewährung eines Darlehens und seiner Rück-
zahlung sowie des Bestehens und der Tilgung einer Gehalts-
naöhforderung können nicht als Aufstellung erdichteter.
_ Forderungen angesehen werden, da die Forderungen nicht
“ als noch bestehend hingestellt werden (vgl, Leipz.Lom.
; Bem.II Ziff,2 zu § 239 KO). In beiden Fällen hat jedoch
# die Strafkammer mit Recht angenommen, daß Karl Sin
= Vermögensstücke in Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei-
4 Beite geschafft habe (§ 239 Abs.1 Nr.i1 KO) und daß Friedrich
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SCHE Hierzu Hilfe geleistet habe.
Im Falle I 3 c hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht eine Beihilfe des Angeklagten Friedrich Sg zu einem Verbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO in Tateinheit mit § 239 Abs.1 Nr.2 KO angenommen, Zwar geht die Strafkan-. mer zu Unrecht davon aus, der Angeklagte Karı Ss habe in diesem Falle ein erdichtetes Rechtsgeschäft oder erdichtete Schulden anerkarni. Denn dieser Tatbestand setzt voraus, daß der Schuldner mit dem angeblichen Gläubiger zusammengewirkt hat. Über ein solches Zusammenwirken zwischen den beiden Angeklagten und dem Bruder des Karl SC, Heinrich SER, stellt aver das Urteil nichts fest. Das Urteil ergibt aber, daß Karı Se mit Hilfe des Friedrich Sein nicht bestehendes Rechtsgescohäft und eine nicht bestehende Schuld aufgestellt hat. Freilich ist hierzu erforderiich, daß das betreffende Rechtsgeschäft oder die betreffende Schuld anderen Personen. gegenüber geltend gemacht wird (vgl. RGSt 2, 343) Daß das hier aber der Fall ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Friedrich SM hat die anschbliche Darlehnszahlung in die Bücher eingetragen und damit lIleinrich SC als Gläupiger der Firma bezeichnet. Daß diese Bücher dem Konkursverwalter zugänglich genucht worden sind, damit also die angebliche Forderung des ücinrich SCORE als Konkursforderung nach außen geltend gemacht worden ist, ergibt der Zusammenhang der Urteils;sründe. Aus diesen ist auch ersichtlich, daß die beiden Angeklagten. nicht nur in der Benachteiligungsabsicht des § 239 Abs.t Nr.1 KO, sondern auch in der des § 239 Abs.1 Nr.2 KO bei der $eltendmachung dieser angeblichen Forderung des Hheinrich SEES gehandelt haben. Xarı Sb wollte sich nicht nur mit Hilfe des Friedrich SR das von dem Schuldner der Firma eingezahlte Geld aneignen, sondern er wollte gleichzeitig durch Buchung des Geldes als von Heinrich SEE sezenenes Darlehen eine Verkürzung
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DV
yr übrigen Gläubiger dadurch bewirken, daß dıvo u. „.vliche ..gorderung des Heinrich SC nt berücksichtigt wurde,
F Die Strafkammer hat die drei Teilakte des Evalı.e-
PR delikts als fortgesetzte Handlung angesehen. La in dem
: letzten Teilakt sowohl ein Verbrschen nach 8 239 Abs.
Nr.i1 als auch ein solches nach § 239 Abs.1 Nr.2 KO liegt, ist die Verurteilung des Angeklagten Friedrich Sn wegen Beihilfe zu einem Konkursverbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO in Tateinheit mit Beinilfe zu einem Verbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.2 KO im Ergebnis "icht zu beanstanden.
d) Die Aufhebung der Verurteılung wegen des lortpzesetzten Betruges muß auch die Aufhebung des Strafaussnruchs wegen der übrigen Delikte nach sich ziehen, da nicäat uuszuschließen ist, daß die Strafihöhe wegen der übrirsn Delikte durch die Verurteilung wegen des fortgeseiztuu Betruges mit beeinflußt ist. Auch insoweit muß die Zufliehung nach § 357 StPO zugunsten des Angeklagten Karı Sn wirken.
Dr. Geier S.rstedt Dr. Koffıa
Schmidt Siener