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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 3 StR 339/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Adolf RB aus "ei. geboren am A 1:05 ix vu
wegen betrügerischen Bankrotts u. &.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen ‚habens
Senatspräsident Glanzmann . | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jegusch Bundesrichter Dr. Wiefels u . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Br Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst g 4 0 als Urkundsbeanter der Geschäftstelle, für Recht erkannt: | Be
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Mai 1955, soweit er verurteilt und das Verfahren eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen im Falle der Verurteilung nach § 240 Nr 4 XO.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
daß in einem solchen Falle nicht § 239 Nr 2 KO, sondern
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Die Sachrüge des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.
1. Betrügsrischer, Bankrott, in Tateinheit, mit Untreue ‚88 239 Nr 1, 2, 4 Ko, §§ 81a, 8 Gm HGes).
a) Aufstellen, erdichteter. Schu is 239 Nr 2, 83
GmbHGes).
: u ‚Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß, ‚er als Geschäftsführer der Adolf RB en eigene erfundene Forderungen in Höhe von 10000 DM bei der Gesellschaft geltend machte und Frau BE] veranlaßte, dies in Höhe von 2000 DM gleichfalls zu tun, er-
_ dichtete Schulden der Gesellschaft. im Sinne der Nr 2
des § 239 KO "aufgestellt" hat. In der Entscheidung IM
N 239 KO Nr 8 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen,
8 242 Nr 2 KO anzuwenden sei. Das angefochtene Urteil ergibt jedoch außerdem, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. diese angeblichen Gesellschaftsschulden, im Sinne des § 239 Nr 2 KO jedenfalls anerkannt haty denn er veranlaßte, daß sie in Höhe. von 8000 DM zum Ausgleich des Kassenfehlbetrags bei der Gesellschaft verbucht wurden. -Daß er zugleich den Tat-
. sachen zuwider auch Barzahlungen in derselben Höhe ver-
. buchen ließ, wodurch diese fälschlich anerkannten Schulden als beglichen erschienen, beseitigt das Merkmal des Anerk nens nicht, Allerdings liegt der Vorschrift des § 239... Nr 2 KO der Gedanke eines strafrechtlich geschützten Verbots der scheinbaren Vergrößerung der Schuldenmasse zugrunde. Das hat jedoch nicht die Wirkung, daß eine scheinbuchung, welche die "anerkannte" Schuld alsbald wieder ausgleicht,
die Verwirklichung des Tatbestandes deshalb ausschlösse weil die erdichtete und anerkannte Schuld bereits nicht mehr zu bestehen scheint. Schon die Fassung des § 239 Nr 2 KO bietet einer so engen Auslegung keine Grundlage, sie wäre jedoch auch sachlich ungerechtfertigt, weil gerade das hier festgestellte Vorgehen des Angeklagten trotz der Ausgleichsbuchung bezweckte und geeignet war, die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen, Durch die Anerkennung der erdichteten Schulden schaffte sich der Angeklagte nämlich die Grundlage dafür, scheinbare Auszahlungen aus der Gesellschaftskasse verbuchen zu können und dadurch
den Kassenfehlbetrag, für den er haftete, aus den Büchern verschwinden zu lassen. Der Angeklagte hat durch seine
- Machenschaften also erreicht, daß das Vermögen der. Gesellschaft um ihren Schadensersatzanspruch, der sich
gegen ihn richtete, scheinbar verringert wurde. Es ist ‚kein Grund erkennbar, aus dem das Anerkennen erdichteter Forderungen nicht auch in einem solchen Falle nach 8 233 ‚Nr 2 x stra fbar sein sollte.
| | Die Rechtsanwendung ist demnach insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf Grund der künftigen Hauptverhand- . lung, die aus andern Gründen erforderlich ist, hat das Landgericht Gelegenheit, den Haftungsgrund. für den Kassenfehlbetrag, der sich bisher nur aus’ dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, im einzelnen darzulegen.
rung (§ 239 Nr 1 xo,
b) Verheimliche e@ a GmbHGes).
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en ei [ Untreue (§ 81 Auch insoweit ist der Schuldspruch für sich allein nicht zu beanstanden. Haftete der Angeklagte für den Kassenfehlbetrag von 8000 Di, weil er bei der Kassenführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vernachlässigt hatte, so war er zwar rechtlich nicht verpflichtet, den Fehlbetrag, der aus den Büchern ohnedies hervorging, im
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Geschäftsgang sonstwie erkennbar zu machen und festzu-
halten. Er durfte diesen Sachverhalt in den Büchern jedoch nicht dadurch verschleiern, daß er angebliche Earzahlungen auf erfundene Schulden verbuchen ließ. Dadurch erfüllte er
j - und zwar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer -
ws den. Tatbestand des Verheimlichens einer der Gesellschaft zustehenden Forderung und zugleich den der gesellschaftlichen Untreue.
7 siel3on usichtige Führung, der Handelsbücher .
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Buchungen zugleich den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt geschen.
Sie hat den Angeklagten jedoch auch im übrigen noch wegen unordentlicher Führung der Bücher nach § 240 Nr 3, | § 83 GmbHGes verurteilt (unten 2), Die gesamte Buchführung
der Gesellschaft litt aus den im Urteil ohne Rechtsverstoß dargelegten Gründen seit August/Septenber 1953 und noch zur Zeit der Konkurseröffnung am 6. Februar 1954 ‘an teils fahrlässig, teils vorsätzlich herbeigeführten Mängeln. Alle diese Buchführungsverstöße sind insgesamt nur eine strafbare Handlung (siehe unten 2 und ECHSt 3, 25, 26 f); ein Teilstück davon ist.das nach.§ 239 Nr 4 KO zu beurteilende Verhalten des Angeklagten, so daß das Buchführungsdelikt insgesamt nach dieser Vorschrift zu ahnden ist, Soweit der Angeklagte bei Ausführung seiner sonstigen Taten zugleich die Pflicht zu ordentlicher Buch- . führung strafbar verletzt hat, -stehen diese Taten mit dem
Buchführungsdelikt und infolgedessen auch untereinander in Tateinheit. Das.hat das Landgericht nicht äurchweg beachtet und den Angeklagten stattdessen wegen mehrerer selbständigen Taten verurteilt. Er ist hierdurch be-
schwert, so daß diese Teile des Urteils aufgehoben werden müssen. Dazu gehört auch der Schuldspruch wegen des Konkursverbrechens nach § 239 Nr 1, 2, 4 KO in Tateinheit mit gesellschaftlicher Untreue,
2. Unordentliche Buchführung (§ 240 Nr 3 KO, § 83 GmbHGes). Insoweit ist auf die Ausführungen zu 1 c zu verweisen; danach kann die Verurteilung. nicht aufrechterhalten werden. Im übrigen wird bemerkt: Die Pflicht zur or’rdnungsgemäßen Buchführung kann teils vorsätzlich, teils fahrlässig verletzt werden, vor allem dann, wenn eine bereits aus Nachlässigkeit unordentliche Buchführung dadurch: weiter in Unordnung gebracht wird, daß- Binnahmebuchungen absichtlich unterlassen werden (Tälle in. rail) uni daß in Wahrheit nicht vorgenommene Rarauszahlungen als geschehen verbucht werden (Ausgleich der erdichteten Schulden): Der fahrlässig begangene Verstoß geht dann in dem vorsätzlichen auf, . ö |
3. Gesellschaftliche Untreue (§ 81a GmbHGes, Fälle
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Die Vorschrift des § 81 a GmbHGes ist ohne Rechtsirrtum angewandt. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte in diesen Fällen von Schuldnern der Gesellschaft Zahlungen mit befreiender wirkung entgegengenomnen, das Geld der Gesellschaft jedoch vorenthalten, die Zahlungen in den Büchern nicht vermerkt und die Beträge vorsätzlich für sich verwendet, Dadurch hat er vorsätzlich zum Nachteil der durch ihn vertretenen Gesellschaft gehandelt. Auch diese beiden strafbaren Handlungen, die das Landgericht als selbständig ansieht, stehen in Mateinheit mit dem Verbrechen der vorsätzlich unordentlichen Buchführung (§ 239 Nr 4 KO) (s 1 c unä 2), weil das ungetreue und pflicht-
widrige Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Gesellschaft auch noch in dem vorsätzlichen Unterlassen der Verbuchung der Zahlungen bestand, so daß weder ersichtlich war, daß die beiden Schuldner geleistet hatten, noch daß der Angeklagte der Gesellschaft diese Beträge schuldete, Aus
den oben zu 1 ce angegebenen Gründen war daher auch dieser Teil des ‚Schuläspruchs aufzuheben. . PER
Daraus ergibt sich außerdem, Fra das Ländgericht das Verfahren im Falle HR 1 nicht einstellen durfte, Die sämtlich in "Tateinheit stehenden‘ strafbaren Handlungen haben erhebliche Zeit vor dem 1; _ Dezember 1953 begonnen und erst im Januar/Pebruar 1954 ihr Ende gefunden.
Das Straffreiheitsgesetz 1954. ist äaher ‚aus Rechtsgründen
unanwendbar, weil die Tat den Stichtag überschritten hat.
Die Entscheidung der Strafkammer. ist übrigens in sich ‚wid spruchsvoll. Sie hat richtig erkannt, daß der Angeklagte im Falle gg Untreue und Buchführungsvergehen % in Dateinheit begangen hat. Über die einheitliche Tat
hätte sie aber auch einheitlich entscheiden müssen. Statt-- dessen hat die. Strafkanmer den Buchführungsverstoß in ihren Schuldspruch aus § 240 Nr 3 KO einbezogen, wegen der. . Untreue aber sowohl das Verfahren eingestellt als auch eine; Geldstrafe von 500 DM verhängt. Diese nicht‘ miteinander vereinbaren Entscheidungen müssen insgesamt aufgehoben werden, wenn auch nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. . Bei der neuen Entscheidung ist die Strafkammer nur durch. die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO gebunden. Vergleichsamtrag (§ 84 GmbHGes).
4. Verspäteter
-
Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu entnehmen, worauf sich dieser Schuldspruch stützt. Nach den §§ 84, 64 GmbHGes ist die
holen. - Ergibt die künftige Hauplverhandlung, daß es auf
schuldhafts Verletzung der Antragspflicht strafbar, wenn
die Gesellschaft zahlungsunfähig wird und der Antrag daraufhin nicht innerhalb der im § 64 bezeichneten Frist gestellt wird, ferner wenn "die Aufstellung der Jahreshilanz oder eine Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt", Entgegen dem Gesetz wirft die Strafkammer dem Angeklagten vor, daß er den Antrag nicht "3 Wochen nach der Überschuldung" der Gesellschaft gesteilt habe und, führt dazu ‘auf den 5 20/21 UA Erwägungen und Tatsachen. 5 an, aus denen sich nach Ansicht des Dandgerichts ergibt, daß der Antrag fahrlässig zu. spät gestellt worden ist, weil der Angeklagte die Überschuldung bei 'gehöriger Borgfalt früher hätte erkennen müssen. Die.Strafkammer hätte sieh jedoch an den gesetzlichen Tatbestand halten und prüfen müssen, wann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eintrat, oder ob eine früher gezogene Bilanz den Verlust des Gesellschaftsvermögens auswies. Auf Grund der zahlreichen im. Urteil. verstreut festgestellten Tatsachen kann das Revisionsgericht älese Prüfung nicht selbständig nach-
eine. frühere. Bilanz ankomnt, so ist nicht entscheidend, ob
diese Bilanz die Vermögenslage der Gesellschaft ‚zutreffend wiedergab, sondern ob die etwaige Unrichtigkeit der Bilanz auf Umständen beruhte, die der Angeklagte kannte und zu
' vertreten hatte -(RGSt 44, 48, 51). Für die Frage der Überschuldung. ist das auf der Passivseite der Bilanz audgewiesene Stammkapital außer Betracht zu lassen (vgl RGSt 51, 21). - Zahlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn ein Schuldner andauernd außerstande ist, die Mittel zur. Begleichung der sofort zu erfüllenden Geldschulden bereitzustellen. Ob und von welchem Zeitpunkt ab dies zutraf, geht aus den Urteilsfeststellungen über die Gläubigerpfändungen nicht zuverlässig hervor,
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als Geschäftsführer oder im Interesse eigener Geschäfte ‚ plante, denn es darf nach dem Urtejlsinhalt als völlig ausgeschlossen gelten, daß der Angeklagte einen etwaigen.
führers die Rede sein. Weit näher liegt es, daß der An- _ . widrig (vgl BGHSt 3, 24) Geld der Gesellschaft im ei; genen.
geschädigt hat, und zwar vorsätzlich und nicht, wie das
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Wr T, 83 GmbHGes ist ebenfalls mangelhaft begründet.
Der Angeklagte hatte 44019,10 DM, die dem Urteil zufolge wirtschaftlich der I ei zustanden, für die Bgp GubH entgegengenommen, davon 30000 DM in einer Nacht verspielt, den Gesamtbetrag als Schuld der RB -EnbH an die GB verbuchen, jedoch keine Buchung darüber vornehmen lassen, daß er von den 44019,10 DM den Betrag von 34000 DM für sich verwendet hatte und insoweit der ke
@mbH ersatzpflichtig war. Als. strafbare Handlung sieht. das. Landgericht hiervon nur das "grob fahrlässige" Verspielen der 30000 DM zum Nachteil der RB CubH an. Die Annahme,
daß hierin ein Aufwand der, Gesellschaft und nicht des Ange-
klagten persönlich liege, ist nach den Tatfeststellungen jedoch ungerechtfertigt. Ihnen ist nur zu entnehmen, aaß der Angeklagte die Spielbank besuchte, um dort die Spesen‘
‘für eine Reise nach Berlin zu gewinnen, wo er "ein Geschäft
abschließen" wollte. Es kann offenblieben, ob er diese Reise
größeren Gewinn als für die: GmbH gemacht und von vornherein ihr. gehörig. betrachtet hätte, Nur dann könnte aber von einem Aufwand der Gesellschaft in der Person ihres Geschäftsgeklagte im Sinne der §§ 8la GmbHGes, 246 StCB pflicht-
Interesse aufs Spiel gesetzt und die Gesellschaft dadurch
Landgericht meint, nur grob fahrlässig. Wer als erfahrener Mensch in Kenntnis der Regeln des Glückspiels fremdes
Geld aufs Spiel setzt, handelt stets vorsätzlich, weil er weiß, daß es verloren werden kann, regelmäßig sogar verloren
wird, und den Einsatz zleichwohl auch für diesen Fall wagt. Die Hoffnung, zu gewinnen, ändert an diesem Vorsatz nichts.
Das Landgericht wird den Sachverhalt in dieser Richtung prüfen müssen, Stellt sich dabei heraus, daß auch das Nichtverbuchen der 34000 DM zu Lasten des Angeklagten zu der Buchführungsstraftat gehört, so besteht zwischen der gesellschaftlichen Untreue und der Buchführungsstraftat (§ 240 Nr 3 KO)ebenfalls Tateinheit.
Außerdem ist zu prüfen, ob etwa alle Fälle der Verletzung der Vorschrift des § 31a GmbHGes auf Gesamtvorsatz beruhen.
6 Der Schuldspruch wegen Nichtziehung_ der Bilanz_ 1952 (§ 240 Nr 4 KO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegxvundet,
... Es ist ohne rechtliche Bedeutung, was die Strafkammer “unter, einer "Rohbilanz" versteht. Eine auf Grund orädnungs- .gemäßer Buchführung sachgemäß erstellte, vom Angeklagten | geprüfte und anerkannte Gegenüberstellung der Vermögensteile und Schulden der ‚GmbH lag bei der Konkurseröffnung. jedenfalls nicht vor.
7.. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich darüber auszusprechen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf die Geldstrafen angerechnet wird.
Im künftigen Urteil wird sich im Interesse zuverlässIger Rechtsanwendung eine wesentlich klarere und übersichtlichere Sachdarstellung empfehlen, die Zweifel tatsächlicher und rechtlicher Art über die Ansicht des Landgerichts, welche den Bestand des Urteils geführden können, ausschließt: (vgl RGSt 71, 25 entsprechend).
Glanzmann Koeniger " Busch