Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 1 StR 477/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2543 055
" 1 StR 471753
In Namen aes Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Fritz R EEE zus VD geboren zu®@. ED ED in Bu, 2.2. in Untersuchungshaft,
wegen versuchten betrügerischen Bankrotts u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten REP wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 18. Juni 1953 samt den Feststellungen aufge-
hoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle Rö ‚ wegen versuchten betrü erischen Bankrotts wegen einfachen Bankrott nach
8 240 Abs 1 Nr 3 der Konkursoränung verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen Threnrechte. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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I. Die Verurteilung des Angeklagten RP wegen fortgesetzten 3etrugs zum Nachteil der Personen, die ihm Zu-
schüsse für den Hausbau Ss trasse @ gegeben haben, weist keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte noch nicht Eigentümer des Grundstücks, weil der Kaufvertrag dem Grundbuchamt erst nach Zahlung des Kaufpreises oder nach Bingang einer Zahlungszusage
der als Kreditgeberin in Aussicht genommenen Versicherungsgesell:chaft einzureichen war. Die Finanzierung des Baues,
dessen Kosten (einschliesslich des Grundstückspreises) auf etwa 265 000 DA veranschlagt waren, war nicht gesichert; eine Darlehenszusage des Finanzministeriums wurde Anfang Mai 1950 zurückgenommen. Der ıngeklagte war überdies schwer verschuldet und befand sich in Zahlungsschwierigkeiten; seit dem 24. Mai 1950 konnte er nicht einmal mehr die vollen Löhne für seine Arbeiter aufbringen. Seine gegen Frau v@& Sigmiw» unä gegen inglert erhobenen Ansprüche waren damals und später bestritten. All das wusste der Angeklagte. Er gab sich gleichwohl den Wohnungsbewerbern gegenüber. als &igentäümer des Grundstücks aus, behauptete, dass die Deckung der 3aukosten gesichert sei und dass die Wohnungen innerhalb bestimmter Frist fertiggestellt werden könnten; er verschwieg seinen Vertragspartner, die in ein Vertrauens-
verhältnis zu ihm traten, seine schwierige wirtschaftliche
Lage, die die ärfüllun. der Verträge von vornherein wenn nicht unmöglich, so doch zumindest gehr zweifelhaft machte. Die Vertragspartner liessen sich, wie der Angeklagte erkannte, dadurch täuschen und gaben ihm deshalb bis weit in den Juni 1950 hinein beträchtliche
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Baukostenzuschüsse, die sie bei Kenntnis der wirklichen Sachlage nicht geleistet haben würden. Dafür erwarben sie zwar Ansprüche auf Erfüllung der Verträge, doch entsprach der Wert dieser Ansprüche unter den gegebenen Umständen nicht entfernt den dafür aufgewandten Mitteln. Diesen Schaden, der die wohnungsbewerber zugleich mit der Hingabe der Gelder traf, hat der Angeklagte nach der den Urteil zweifelsfrei zu entnehmenden Jberzeugung der Strafkammer erkannt und auch in seinen Willen aufgenommen; seine unsichere Hoffnung, es werde ihm doch noch gelingen, die nötigen Gelder zur Errichtung des Baues zu beschaffen, steht dem nicht entgegen. ir erstrebte die Baukostenzuschüsse, obwohl er bei der festgestellten Sachlage keinen Anspruch darauf hatte. Damit ergibt das Urteil alle lierkmale eines Betrugs nach § 263 StGB. Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich unbedenklich. Was der ingeklagte in der Revisionsbegründung und in seiner Schrift vom 15. kovember 1953 vorträgt, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachvei halt aus und kann deshalb von dem Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.
II. Auch in dem Falle Sei bestehen gegen die Verurteilung wegen Betrugs keine rechtlichen Bedenken. Die Täuschungshandlung des Angeklagten liegt darin, dass er sich der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter der Brauerei ausgab oder jedenfalls dem Sinn nach behauptete, diese sei bereit, die bestellten Köbel zu bezahlen. Der von dem Angeklagten mit Wissen und Willen verursachte Schaden des Sci ergibt sich daraus, dass dieser entgegen seiner Vorstellung keinen Zaulungsanspruch gegen die Brauerei erwarb. Dass er stattdessen Zahlung von dem Angeklagten verlangen konnte (vgl § 179
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Abs 1 BGB), hindert den Eintritt des Schadens schon deshalb nicht, weil der Angeklagte selbst nicht leistungsbereit war.
III. Dagegen sind in dem Falle Rö@e die Merkmale des Betrugs nicht lückenlos dargetan. Es fehlt zwar weder an einer Täuschungshandlung des Angeklagten noch an einer Vermögensverfügung des Getäuschten Röggp. Das Urteil enthält zber keine Feststellungen über den Inhalt des zwischen der Firma KW: DE und dem Angeklagten abgeschlossenen Bauvertrages. Hatte der Angeklagte die für den Bau erforderlichen Werkstoffe auf eigene Rechnung zu beschaffen, so würde es keinem Zweifel unterliegen, dass er Röper vorsätzlich geschädigt hat. Gingen dagegen seine „bmachun-
gen mit der Firma KW & Zei dahin, dass er ihr die Werkstoffe gesondert in Rechnung stellen durfte, so hat
er möglicherweise damit gerechnet, dass die Firma die Lieferung Rögggp bezehlen werde. Dann könnte ihm der Vorsatz gefehlt haben, Röggp zu schädigen.
nieser Fall bedarf daher weiterer Aufklärun,.
Iv. Rechtlichen Bedenken unterliegt aucn die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Nach den Feststellungen überreichte der Angeklagte an Weihnachten 1949 seiner Bürogehilfin Frau FEB einen von ihm unterzeichneten Brief, nach dessen Inhalt er ihr seine - einzeln aufgeführte - Wohnungs- und 3üroveinrichtung als Weihnschtsgeschenk übergab. Er tat dies, wie das Urteil feststellt, um seinen Gläubigern "den Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren". Er war damals schon überschuldet und rechnete mit der köglichkeit von Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger. Am 19. September 1950 wurde über sein Vermögen der Kon-
kurs eröffnet.
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Dass zumindest ein erheblicher Teil der in dem 3rief aufgeführten Gegenstände pfändbar war, im Falle des Konkurses also in die iasse fiel (§ 1 Abs 1 und 4 KO), hat das Landgericht zutreffend dargelegt; es handelt sich demnach um Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr1K0. Solche können nicht nur durch räumliche Entfernung, sondern auch durch rechtsgeschäftliche Veräusserung beiseite geschafft werden, jedenfall dann, wenn wie hier kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners ge-
langt (vel R6St 62, 152, 277; 64, 139): Ohne Rechtsirrtum ist daher in dem Brief des Angeklagten der Anfang eines Beiseiteschaffens von Vermögensstücken gefunden worden. i Vollendung verneint das Landgericht, weil nicht erwiesen } sei, dass Frau Fischer die Schenkung angenommen habe; das Eigentum sei also, soviel feststellbar, dem Angeklagten verblieben. Gegen diese Ausführungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen 3edenken (vgl R6St 61, 1075; 62, 152).
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Das Verhalten des Angeklagten konnte auch nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines (straflosen) Versuchs der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO beurteilt werden. Zwar hat der Angeklagte geltend gemacht, dass er Frau FoEED nit dem "Geschenk" für ihre in seinem Betrieb geleistete mätigkeit habe entlohnen wollen. Das Landgericht stellt aber fest, dass der Wert der ihr zugedachten Gegenstände weit über den Betrag der ihr allenfalls zustehenden Forderung
In solchem Falle ist § 259 Abs 1 Nr 1 KO jeden- ‚ als der nert der zugewandten
Forderung hinausgeht s vom 10. Juli 1951 - 1 StR
hinausgingfalls insoweit anwendbar Vermögensstücke über den Wert der (RGSt 6, 94, 965 Urteil des Senat
8/51).
Die Feststellungen ergeben j s geklagte, wie 8 239 KO voraussetz
jedoch nicht, dass der Ant, in der Absicht gehan-
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delt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Unter dieser Absicht ist zwar nicht der von den Täter verfolgte Endzweck zu verstehen. Andererseits genügt seine Vorstellung, dass sein Handeln möglicherweise zur Benachteiligung der Gläubiger führen werde, selbst dann nicht, wenn er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts in seinen Willen aufnimat. Erforderlich ist vielmehr der bestimmte Wille. die Gläubiger zu benschteiligen (RGSt 24, 255; 39, 156; 66, 88, 90; BGH 4 StR 202,51 vom 10. August 1951). Diesen Willen hat der Täter dann, wenn er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Handelns voraussieht, Soweit die Entscheidung RGSt 66, 88 (90) in dem letzten Punkte - im Gegensatz zu der angeführten älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts - eine abweichende Auffassung-vertritt, ist ihr nicht zu folgen; denn sicher vorausgesehene Folgen des hkandelns sind notwendig von
dem bestimmten Willen des Handelnden umfasst, auch wenn er sie nicht geradezu anstrebt.
Der Angeklagte hat nach dem Urteil mit Vollstreckungsmassnahmen seiner Gläubiger nur gerechnet; es ist also nicht festgestellt, dass er sie als sicher vorausgesehen hat. Andererseits muss dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte seine überschuldung kannte,also wußte, dass.sein Vermögen seine Schulden nicht deckte. Wenn er gleichwohl mit Vollstreckungsmassnahmen der Gläubiger nur gerechnet hat,so könnte daraus beim Fehlen weiterer Feststellungen geschlossen werden, dass er damals noch hoffte, seine Gläubiger aus Erträgnissen seines Geschäftes befriedigen zu können. In diesem Falle hälte er eine Schädigung seiner Gläubiger allenfalls als möglich, nicht jedoch als sicher vorausgesehen. Dann fehlte es ihm aber an dem bestimmten Willen, diesen Erfolg herbeizuführen.
Auch hier sind deshalb weitere Feststellungen erforder. lich.
V. Begründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts, nämlich wegen unterlassener und unordentlicher Führung von Hendelsbüchern nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt ist. Die Anwenäbarkeit dieser Vorschrift hängt davon ab, dass der Angeklagte zur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet war. Für § 239 Abs 1 Kr 4 KO ist zwar in der xechtsprechung angenommen worden, dass die dort unter Strafe gestellten Handlungen auch an Handelsbüchern begangen werden können, die ein Schuldner, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, tatsächlich führt (RGSt 42, 284; Urteil des Senats vom 22. September 1953 1 StR 341,53). Das gilt aber nicht im Falle des hier angewandten § 240 Abs 1 ir 3 KO, wie der wortlaut dieser Vorschrift unzweifelhaft ergibt \RG aa0; BEH 1 StR 671,51 vom 8. Januar 1952). Zur Führung von Handelsbüchern sind nur (Voll-)Kaufleute gesetzlich verpflichtet (§ 38 Abs 1, § 4 HGB). Dass der Angeklagte, der Bauunternehmer war, diese igenschaft besass, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer verweist auf den § 1 HGB; allein keiner der dort enthaltenen Tatbestände trifft auf einen Bauunternehmer zu. Insbesondere gilt das von der Vorschrift in § 1 Abs 2 Nr 1 HGB, die der Strafkammer vorgeschwebt haben mag. Bauunternehmer pflegen Waren, nämlich Baustoffe, zwar anzuschaffen, aber nicht um sie als Waren, also als bewegliche Sachen weiterzuwie dies in der angeführten Bestimmung voT- ausgesetzt wird; ihre Vertragspflicht ist vielmehr die Eerstellung eines Bauwerks, also einer unbeweglichen Sache, und dafür sind die Baustoffe nur ihre Arbeitsmittel (R6St 18, 363; 33, 419; 52, 292; Urteil des Senats vom 13. Mai 1952 - 1 StR 823,'51). Bauunternehmer können
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deshalb die Kaufmannseigenschaft nur durch ein daneben betriebenes Grundhandelsgewerbe erlangen, z.B. den Handel mit Baustoffen, oder aber durch Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB. Weder für das eine noch für das andere gibt das Urteil einen Anhalt.
Es bedarf daher hier ebenfalls erneuter tatrichterlicher Prüfung, auch in der Richtung, ob der von diesem Anklagepunkt erfasste Sachverhalt etwa als Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Abs 1 Nr 1 in Verb mit §§ 160 äbs 2, 161 RAbgO zu beurteilen ist.
VI. Soweit der Angeklagte wegen einfachem Bankrotts, nämlich wegen Aufwands, auf Grund des § 240 Abs I Nr 1 ZKO verurteilt ist, bleibt sein necktsmittel erfolglos. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ernessens ohne Rechtsirrtums festgestellt, dass die beanstandeten Ausgaben des Angeklagten das Kass des zotwendigen und üblichen überstiegen und seiner Vernögenslage nicht entsprachen. Das Vorbringen der Revision ist tatsächlicher Art und kann daher in diesem Rechtszuge nicht berücksicatigt werden.
VII. Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Dass das Landgericht die - von den Schulänern bestrittenen - Forderungen des Angeklagten ausser Acht gelassen habe,
trifft nicht zu. Die Aufhebung des Urteils in einzelnen Teilen führt jedoch auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe
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und der neben dieser erkannten iihrenstrafe (RGSt 68, 176).
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